Ein Heimvertrag muss nach dem Konsumentenschutzgesetz Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts enthalten. Dabei muss das Entgelt in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung“ , „besondere Pflegeleistungen“, „zusätzliche Leistungen“ sowie in „die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen“ aufgeschlüsselt werden.