Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn VerbraucherInnen alle Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Ausübung erhalten, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Es reicht nicht aus, wenn in dieser Information auf die diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird - so der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.