OGH zu Restwertleasing
veröffentlicht am 07.11.2019
Bei dem beim Restwertleasing vereinbarten Restwert handelt sich um einen kalkulatorischen Berechnungswert, der schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Er ist nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre.
Leasing fällt unter das Verbraucherkreditgesetz
Beim Auto-Leasing wird - wenn es sich um ein so genanntes Restwertleasing handelt - der Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Restwert finanziert. Für das Restwertleasing wurde im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ein eigenes jederzeitiges Kündigungsrecht geschaffen, dessen Rechtsfolgen sich an den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung orientieren. Das Unternehmen kann somit gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie Verbraucher/innen bei einem Verbraucherleasingvertrag nach dem VKrG aufgrund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache zu leisten hätte.
Für die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht nach einer Kündigung des Leasingnehmers kommt es auf die jeweilige vertragliche Vereinbarung an, wobei die Sonderregelungen im VKrG zu berücksichtigen sind.
Entscheidung des OGH zu Zinsen bei vorzeitiger Auflösung des Restwertleasingvertrags
Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) war eine Endabrechnung aus einem Restwertleasingvertrag. In dem wurde für die vorzeitige Vertragsauflösung folgende Abrechnung vereinbart: Restwert + Leasingrate für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende. Bei vom Leasingnehmer verschuldeter vorzeitiger Vertragsauflösung sollte die Gesamtbelastung iHd durchschnittlichen 3-M-EURIBOR des Vormonats x 0,5 abgezinst werden, ansonsten in der Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes.
Rechtlich ging das Erstgericht von einer verschuldeten Vertragsauflösung aus. Der Leasinggeber klagte auf Schadenersatz und zinste vertragsgemäß die restlichen 41 Leasingentgelte bis Vertragsende in Höhe des durchschnittlichen 3-Monats-EURIBOR x 0,5 ab.
Das Berufungsgericht sah aufgrund der vereinbarten Stundung kein Verschulden der Beklagten. Die Abzinsung der bis Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten habe damit nach dem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz zu erfolgen. Dass der vertragliche Restwert ebenfalls abzuzinsen wäre, sei aber weder dem Leasingvertrag noch der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu der Frage zu, ob auch der Restwert laufzeitabhängige Bestandteile (beispielsweise Zinsen) enthalte und daher ebenfalls abzuzinsen wäre.
Der Oberste Gerichtshof argumentierte, dass es sich bei dem beim Restwertleasing vereinbarten Restwert um einen kalkulatorischen Berechnungswert handle, der schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Er sei nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre - so das Gericht in seinem Urteil. Der OGH kam damit zur Ansicht, dass die Berechnung, wonach zu den nach dem Sollzinssatz abgezinsten restlichen Leasingraten der vertragliche Nettorestwert (also ohne Abzinsung!) hinzugezählt wird und (nach Berücksichtigung diverser Gebühren) um den geschätzten Wert des Pkws zu vermindern ist, der vertraglichen Vereinbarung entspricht, die sich im Rahmen des VKrG hält.