FAQ Personenbetreuung/24-Stunden-Betreuung
Die Betreuung von hilfebedürftigen Personen im privaten Haushalt erfolgt in Österreich fast ausschließlich durch selbstständig tätige Personen. Rechtliche Vorgaben für die Personenbetreuung auf selbstständiger Basis finden sich im Hausbetreuungsgesetz, in der Gewerbeordnung und den gewerblichen Standes-und Ausübungsregeln. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
1. Gibt es Vorschriften, was jedenfalls im Vertrag geregelt sein muss?
Üblicherweise werden zwei Verträge abgeschlossen, ein Vertrag mit der Vermittlungsagentur (Vermittlungsvertrag) und ein Vertrag mit der Betreuungskraft (Betreuungsvertrag).
Der Vermittlungsvertrag und der Betreuungsvertrag müssen schriftlich abgeschlossen werden. Die Standes-und Ausübungsregeln schreiben vor, was jedenfalls in den Verträgen geregelt sein muss.
Im Vermittlungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen die Vermittlungsagentur erbringt und wie viel sie für die einzelnen angebotenen Leistungen in Rechnung stellt (zB für die Vermittlung von Betreuungskräften und Ersatzkräften, regelmäßige Qualitätsvisiten, administrative Tätigkeiten). Verpflichtend sind auch Angaben zu Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages. Ebenso sind Angaben zu den Zahlungsmodalitäten verpflichtend (Barzahlung, Dauerauftrag, Lastschrift). Zudem müssen Name und Anschrift der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner im Vertrag angegeben sein und ist eine Ansprechperson bekanntzugeben, die bei allfälligen Problemen kontaktiert werden kann.
Der Betreuungsvertrag muss Angaben zu den Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Vertrages, eine Beschreibung der Leistungen und Angaben zur Höhe und Fälligkeit des Entgelts der Betreuungskraft und Bestimmungen über Beginn und Beendigung des Vertrages enthalten. Anzugeben ist auch, ob im Fall der Verhinderung für eine Vertretung gesorgt ist. Im Betreuungsvertrag muss auch geregelt sein, wie sich die Betreuungskraft im Fall einer Verschlechterung des Zustandes der betreuten Person zu verhalten hat (z.B. Verständigung der Angehörigen, des Arztes).
Für den Fall, dass die Kosten für die Betreuungskräfte nicht direkt an diese bezahlt werden: Wird der Vermittlungsagentur eine Inkassovollmacht eingeräumt, ist diese also berechtigt Zahlungen für die Betreuungskraft entgegenzunehmen, muss im Vertrag ausdrücklich und transparent darauf hingewiesen werden.
2. Ich möchte den Vertrag mit der Vermittlungsagentur auflösen und die Betreuungskraft weiter beschäftigen. Worauf muss ich achten?
Zu klären ist, ob die Verträge Beschäftigungsverbote und Strafzahlungen vorsehen. Solche Regelungen können sich sowohl im Vertrag der Agentur mit der betreuten Person (Vermittlungsvertrag) als auch im Vertrag der Agentur mit der 24 Stunden-Betreuungskraft (Organisationsvertrag) finden.
Dabei handelt es sich um nachteilige Regelungen, die Folgendes vorsehen: Der betreuten Person, die den Vertrag mit der Agentur beendet, wird verboten die vermittelten Betreuungspersonen weiter zu beschäftigen. Ebenso wird Betreuungskräften eine weitere Tätigkeit bei der betreuten Person untersagt. Manchmal drohen Strafzahlungen, wenn Betreuungspersonen nach Vertragsauflösung mit der Agentur dann weiter bei der betreuten Person tätig sind.
Verbote, die zeitlich unbegrenzt sind bzw. die so weitgehend sind, dass sie den Betreuungspersonen generell alle Tätigkeiten bei der betreuten Person untersagen, sind unwirksam und können von der Agentur nicht durchgesetzt werden. Von den Gerichten wurden z.B. folgende Vertragsklauseln als unzulässig eingestuft:
„Die Vereinsgebühren sind zu bezahlen solange und wann auch immer die vom Verein vermittelte Betreuungskraft beschäftigt wird, unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Verein gekündigt oder aufgelöst wird.“ (OGH).
„Im Falle einer privaten Weiterbeschäftigung einer vom Verein vermittelten Betreuungskraft durch den Klienten (oder seiner Angehörigen) über die Mitgliedschaft hinaus ist pro angefangenen Monat ein Betrag von € 500,- an den Verein zu bezahlen.“(OLG Wien).
Ob bzw. inwieweit Verbote zulässig sind, die die Weiterbeschäftigung von Betreuungskräften für einen bestimmten Zeitraum (zB für die Dauer von 2 Jahren) untersagen, ist noch nicht geklärt. Dazu fehlen Gerichtsentscheidungen. Findet sich eine entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag, ist es ratsam die Beratung und Einschätzung von Expertinnen/Experten einer Konsumentenschutzeinrichtung einzuholen bzw. – sofern vorhanden – über die Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu kontaktieren (siehe Frage 6).
3. Was kann ich tun, wenn ich mit den Leistungen der Agentur bzw. insbesondere mit den vermittelten Betreuungskräften nicht zufrieden bin?
Bisweilen ist es schwierig eine passende Betreuung zu finden. Problematisch ist es, wenn Personen von der Vermittlungsagentur vermittelt werden, die keinerlei Ausbildung/Vorerfahrung haben bzw. die auf bestimmte Krankheitsbilder (zB Umgang mit demenzkranken Personen) wenig oder gar nicht vorbereitet sind. Es kann auch sein, dass Betreuungspersonen schon allein aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung nicht in Lage sind die notwendige Betreuungsarbeit zu leisten. Dazu kommt, dass unzureichende Deutschkenntnisse die Kommunikation erschweren oder gar unmöglich machen.
Die Vermittlung ungeeigneter Personen führt zu Gewährleistungsansprüchen gegen die Vermittlungsagentur. Es kann ein kostenloser Austausch der Betreuungsperson, mitunter Preisminderung verlangt werden. Bei nicht nur geringfügigen Mängeln kann der Vertrag mit der Agentur aufgelöst werden. Unzulässig wäre es, die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Vertrag einzuschränken oder auszuschließen.
Manche Vermittlungsagenturen sehen in ihren Verträgen vor, dass sie keinerlei Haftung für die Vermittlung geeigneter Betreuungskräfte bzw. für das Verhalten der Betreuungskraft übernehmen. Die Haftung für Schäden, die im Zuge der Betreuung entstehen können, können Agenturen nicht gänzlich ausschließen. Die Agentur ist verpflichtet geeignetes Personal zu vermitteln. Ist das schädigende Verhalten einer Betreuungskraft (zB Betreuungsfehler, Sachschäden) Folge einer falschen Personenauswahl, haftet die Agentur.
In der Praxis ist es häufig schwierig diese Ansprüche gegenüber der Agentur durchzusetzen. Wenn die Vermittlungsagentur nicht bereit ist, erforderliche Maßnahmen zu setzen bzw. es nicht möglich ist sich mit der Agentur zu einigen, kann die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte kontaktiert werden (siehe Frage 6).
Kommt es auf diesem Weg zu keiner zufriedenstellenden Lösung, bleibt nur noch der Weg zu Gericht.
4. Ich halte die Kosten, die ich für die 24-Stunden-Betreuung bezahle, für viel zu hoch und möchte diese gerne überprüfen lassen.
Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung variieren stark je nach Leistungsumfang und Vermittlungsagentur. Gesetzlich Höchstgrenzen für Beträge, die für Leistungen von den Agenturen und Betreuungskräften verrechnet werden, bestehen nicht.
Die Preise für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung können frei vereinbart werden. Eine Preisvereinbarung wäre nur anfechtbar, wenn der Wert der erbrachten Leistungen weit unter dem geleisteten Geldbetrag liegt.
5. Können Verträge mit Vermittlungsagenturen oder Betreuungskräften vorzeitig beendet werden?
Verträge können von beiden Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten gekündigt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jederzeit gekündigt werden.
Hinweis: Aus Beweiszwecken sollte die Kündigung schriftlich erfolgen (eingeschrieben). Die Kündigung sollte auch rechtzeitig abgeschickt werden, um sicherzustellen, dass diese spätestens zwei Wochen vor dem Kündigungstermin (=Monatsletzter) zugestellt wird.
Bei Tod der betreuten Person enden der mit der Agentur abgeschlossene Vertrag (Vermittlungsvertrag) sowie der mit der Betreuungskraft abgeschlossene Vertrag (Betreuungsvertrag) automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt muss anteilig zurückerstattet werden.
Regelungen in Verträgen, die nachteiligere Regelungen betreffend Vertragsbeendigung vorsehen, sind unwirksam.
6. An wen kann ich mich bei Problemen mit einer Vermittlungsagentur oder einer Betreuungskraft wenden?
Werden Leistungen nicht vollständig oder mangelhaft erbracht (zB Vermittlung von ungeeigneten Betreuungspersonen, vertraglich zugesagte Qualitätsvisiten erfolgen nicht bzw. sind unzureichend, Rechnungsstreitigkeiten), kann die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) kontaktiert werden. Diese wird kostenlos tätig und bemüht sich um eine außergerichtliche Lösung.
Zuständig ist die Schlichtungsstelle, wenn es den Betroffenen nicht gelungen ist eine Einigung mit dem Unternehmen zustande zu bringen. Die Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis d.h. Unternehmen sind nicht verpflichtet sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen. Wenn die Betroffenen mit dem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden sind, bleibt nur der Gerichtsweg.
Bei Fragen rund um Verträge zu 24-Stunden-Betreuung bzw. strittigen Rechtsfragen kann man sich an Konsumentenschutzeinrichtungen wie dem Verein für Konsumenteninformation und den Arbeiterkammern wenden. Dort erhält man kostenlose Rechtsauskunft und Beratung.