Alle Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, zu Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich Auskünfte zu erteilen. Nur wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht oder die Auskunftserteilung so aufwändig wäre, dass dadurch die eigentlichen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigt würden, kann die Auskunft verweigert werden.