EU-Behördenkooperation

In der Europäischen Union schaffen viele Richtlinien einheitliche Vorgaben für den Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten. Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wurde ein Netzwerk von Behörden aus den EU-Mitgliedstaaten geschaffen (sog. Consumer Protection Cooperation Network, kurz CPC). Darin arbeiten die nationalen Behörden zur Verfolgung grenzüberschreitender Verstöße gegen EU-Verbraucherrecht zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

Im Zentrum steht dabei die Abstellung von Rechtsverstößen, die Verbraucher:innen schädigen können. Individuelle Verbraucheransprüche wie z.B. Schadenersatz werden in diesem Weg nicht durchgesetzt.

Amtshilfe

Im Rahmen der bilateralen Amtshilfe können die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedsstaaten einander Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen stellen. Mithilfe von Auskunftsersuchen kann festgestellt werden, ob ein Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht vorliegt. Das Ziel von Durchsetzungsersuchen ist, die Einstellung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht zu erwirken.

Koordinierte Aktionen

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Vielzahl an Mitgliedsstaaten von einem Verstoß gegen EU-Verbraucherrecht betroffen ist, dann informieren die zuständigen Behörden bzw. die EU-Kommission das Netzwerk durch Warnmeldungen. Die zuständigen Behörden prüfen dann diesen Verdacht und können anschließend eine koordinierte Aktion gegen das jeweilige Unternehmen einleiten. Die Behörden ergreifen im Rahmen der koordinierten Aktion alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einstellung des Verstoßes zu bewirken. Sie können das betroffene Unternehmen insbesondere auch auffordern, Zusagen zur Abstellung des Verstoßes abzugeben.

Koordinierte Aktionen des CPC-Netzwerks betreffen etwa die Konzerne Temu, Apple und Meta. Inhaltlich betreffen Aktionen des Netzwerks zum Beispiel unzulässige Irreführungen von Verbraucher:innen, missbräuchliche Vertragsklauseln oder auch ungerechtfertigte Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes.

Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

Im Rahmen des CPC-Netzwerks werden von jedem EU-Mitgliedstaat Behörden benannt, die für die Durchsetzung des Unionsrechts im Rahmen der EU-Behördenkooperation zuständig sind. In Österreich gibt es sieben zuständige Behörden, welchen jeweils unterschiedliche EU-Verbraucherschutzvorschriften zugeordnet sind. Dazu zählen unter anderem das Bundesamt für Eich- und Vermessungswerden, der Bundeskartellanwalt oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Die zuständigen Behörden in Österreich üben ihre Befugnisse entweder unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung einer anderen Behörde, durch Anweisung einer benannten Stelle (zB Verein für Konsumenteninformation) oder im Wege eines Antrags an die Gerichte aus.

In jedem EU-Staat ist auch eine zentrale Verbindungsstelle eingerichtet, die für den Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission, den Verbindungsstellen in anderen EU-Staaten sowie den in Österreich zuständigen Behörden sorgt. In Österreich wurde die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle dem Sozialministerium übertragen.

WICHTIG

Bei grenzüberschreitenden Streitfällen können Sie sich bezüglich eines konkreten Streitfalls an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Wenn Sie - unabhängig von einem konkreten Einzelfall - Kenntnis von grenzüberschreitenden Verstößen gegen Konsumentenschutzvorschriften haben, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, können Sie auch direkt das Sozialministerium als österreichische zentrale Verbindungsstelle informieren.

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