Vergleich

Nicht in jedem Streitfall lässt sich eindeutig festmachen, wer im Recht ist. Oft ist der Sachverhalt nur mit aufwändigen Gutachten zu klären. In solchen Fällen ist es zweckmäßig, mit dem Unternehmen über einen Vergleich zu verhandeln. 

Als Vergleich bezeichnet man eine Ver­einbarung, mit der strittige Rechts­ansprüche bereinigt werden. Zum Wesen eines solchen Vergleichs gehört, dass beide Seiten von ihren Maximalforderungen abgehen. Man verzichtet gewissermaßen auf die unbestimmte Hoffnung, vielleicht die gesamte Forderung durchzusetzen, und erhält dafür die Gewissheit, dass das, was im Vergleich vereinbart wurde, außer Streit steht.

Auch die Rechtslage kann zweifelhaft sein, etwa wenn nicht feststeht, was wirklich vereinbart wurde. Und schließlich bestehen selbst bei Ansprüchen, die dem Grunde nach unstrittig sind, häufig Differenzen über deren Höhe. Ein Vergleich schafft eine neue Rechtsgrundlage. Er kann nicht geändert werden, wenn später neue Umstände bekannt werden, die den schon verglichenen Anspruch definitiv beweisen oder widerlegen könnten, oder die sonst Einfluss auf den Vergleichsabschluss hätten nehmen können.

Für einen Vergleich bestehen keine besonderen Formvorschriften, schon aus Beweisgründen sollte er aber jedenfalls schriftlich festgehalten werden. Vergleiche werden häufig auch vor Gericht geschlossen, wenn es während eines Verfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt. In diesem Fall kann der Vergleich gleich gerichtlich protokolliert werden und ist dann ein Exekutionstitel, der in gleicher Weise wie ein gerichtliches Urteil vollstreckt werden kann (eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Geldleistung kann also durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben werden, eine vorherige Klage ist nicht mehr erforderlich).

Abfindungsvergleich

Im Versicherungsbereicht ist es weit verbreitet, dass Versicherungsleistungen gegen Unterschrift unter einen sogenannten Abfindungsvergleich erbracht werden. In den dazu verwendeten Formularen erklärt man meist, bezüglich aller Ansprüche aus einem Vorfall vollkommen abgefunden zu sein, auch hinsichtlich derzeit noch nicht erkennbarer Folgen. Der Ausschluss zukünftiger Ansprüche wird von den Gerichten allerdings als sittenwidrig angesehen, wenn es dadurch zu einem unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme kommt.
WICHTIG
Bevor Sie einen Vergleichsvorschlag anbieten oder annehmen, sollten Sie möglichst mit rechtlicher Beratung eine genaue Bestandsaufnahme Ihrer konkreten Situation im Hinblick auf den Streit­fall vornehmen. Insbesondere bei Personenschäden, aber auch bei Baumängeln, bei denen gravierende Folgeschäden nicht auszuschließen sind, sollten Sie einen Vergleich nur im Hinblick auf bestehende, nicht auch für zukünftig erst entstehende Schäden eingehen. Wenn Sie in Vergleichsverhandlungen eintreten oder einen Vorschlag erstatten, machen Sie klar, dass Ihr Angebot ohne Präjudiz ist, dass Sie sich also vorbehalten, mangels einer Einigung über den Vergleich auch Ihre Maximalforderung einzuklagen.

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