FAQ: Basiskonto
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Basiskonto, Anspruchsberechtige, Kosten, Leistungen, Unterschied zum normalen Konto, Kündigung durch die Bank, Beratungsstellen
Was ist ein Basiskonto?
Ein Konto zu haben, ist nicht selbstverständlich. Aus unterschiedlichen Gründen hatten manche Konsument/innen bisher kein Bankkonto, was die Teilhabe am Wirtschafts- und Gesellschaftsleben nahezu unmöglich macht.
Seit September 2016 haben alle Konsument/innen in Umsetzung einer europäischen Richtlinie ein Recht auf ein Bankkonto. Dieses Konto heißt Basiskonto.
Was ein Basiskonto können muss und maximal kosten darf, erfahren Sie nicht nur durch diese FAQs. Wenn Sie auf der Startseite dieser Website dem Button "Basiskonto - worauf Sie ein Recht haben" folgen, erhalten Sie ebenfalls alle Informationen. Auch bietet das Sozialministerium diese Information in Form einer Broschüre an, die über das Broschürenservice des Bundes bestellt werden kann.
Wem steht ein Basiskonto zu?
Alle Konsument/innen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, haben das Recht, bei einer österreichischen Bank ihrer Wahl ein Basiskonto zu eröffnen. Das Basiskonto steht nicht für Unternehmen zur Verfügung, das heißt, ein Basiskonto darf nicht für eine gewerbliche, selbständige oder landwirtschaftliche Tätigkeiten eröffnet werden.
Dürfen nur Staatsbürger/innen eines EU-Staates ein Basiskonto haben?
Nein, Konsument/innen müssen sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Ein Recht auf ein Basiskonto haben also alle StaatsbürgerInnen eines EU-Staates. Aber auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU mit einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat haben ein
Recht auf ein Basiskonto.
Dieses Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel:
- Arbeitnehmer/innen
- Familienangehörige
- Student/innen
- Asylwerber/innen
- sogenannte Geduldete, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können
Ich habe bereits ein Konto bei einer Bank. Habe ich auch in diesem Fall ein Recht auf ein Basiskonto?
Wenn Sie bereits ein Zahlungskonto bei einer österreichischen Bank haben, kann die Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen, solange das bestehende Konto nicht gekündigt wurde. Sie können in diesem Fall aber verlangen, dass die Bank ihr altes Konto für Sie kündigt und den Kontowechsel durchführt. Das Basiskonto können Sie entweder bei Ihrer bisherigen Bank oder bei einer anderen Bank eröffnen.Wodurch unterscheidet sich das Basiskonto von einem normalen Bankkonto?
- Bei einem Basiskonto legt das Gesetz zum Schutz der Konsument/innen genau fest, welche Leistungen umfasst sind und welche Kosten dafür maximal verrechnet werden dürfen. Bei einem normalen Bankkonto darf die Bank bestimmen, was sie verrechnet.
- Ein Basiskonto darf im Gegensatz zu einem normalen Konto nicht überzogen werden.
- Ein Basiskonto kann nur aus bestimmten wichtigen und gesetzlich festgelegten Gründen gekündigt werden.
- Die Bank muss Ihnen bei der Eröffnung und der Nutzung des Kontos persönlich helfen (sogenannte Unterstützungspflicht der Bank).
Welche Leistungen muss ein Basiskonto bieten?
Bis auf eine Überziehungsmöglichkeit muss ein Basiskonto alle wichtigen
Zahlungsdienstleistungen enthalten. Das sind:
- Barabhebungen am Schalter und an Geldautomaten (Bankomaten)
- Einzahlungen auf das Konto
- Überweisungen und Daueraufträge an Schaltern, Terminals und über das Online-System der Bank
- Lastschriften (Bankeinzüge)
- Bargeldlose Zahlungen mit einer Zahlungskarte (z.B. Bankomatkarte) an POS-Kassen und online.
Kreditkarten gehören nicht zu den Leistungen eines Basiskontos.
Bin ich mit einem Basiskonto schlechter gestellt als mit einem normalen Konto?
Nein, die Bank muss Inhaber/innen von Basiskonten und von normalen Konten gleich behandeln. Sie muss allen Konsument/innen die gleichen Serviceangebote und Möglichkeiten zur Kommunikation bieten. Über die Karte oder Kontonummer eines Basiskontos darf niemand erkennen, dass es sich um ein Basiskonto handelt. Eine eigene Kennzeichnung ist der Bank ausdrücklich verboten!
Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass Sie alle Zahlungsdienstleistungen innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beliebig oft und ohne Zusatzkosten nutzen können. Das bedeutet, Sie können in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein so viele Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen oder Barabhebungen an Bankomaten durchführen, wie Sie wollen.
Auch ist Ihnen freigestellt, ob Sie die Geschäftsräume der Bank aufsuchen oder das Online-System nutzen.
Wieviel darf ein Basiskonto pro Jahr kosten?
Für ein Basiskonto darf die Bank höchstens 83,45 € pro Jahr verrechnen. Sozial oder wirtschaftlich schwache Personen zahlen für ein Basiskonto maximal 41,73 € pro Jahr.In diesem Betrag sind alle nutzbaren Dienstleistungen und Nebenleistungen enthalten. Wenn Sie diesen Jahresbeitrag bezahlt haben, entstehen für Sie also keine weiteren Zusatzkosten.
Welche Personengruppen haben Anspruch auf eine ermäßigte Kontoführungsgebühr?
Das Sozialministerium hat festgelegt, wer Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr von höchstens 40 € pro Jahr hat. Die wichtigsten Personengruppen sind:
- Personen mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung
- Personen mit einer Mindestpension
- Personen mit einem Einkommen (Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Lehrlingsentschädigung) unter dem Existenzminimum
- Studierende, die Studienbeihilfe bekommen
- Personen, die von einem Schuldenregulierungsverfahren betroffen sind
- Personen, die von der Rundfunkgebühr befreit sind oder einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten
- obdachlose Personen
- Asylwerber/innen oder abgelehnte Asylwerber/innen, die ein
Staat nicht abschieben kann (sogenannte Geduldete) - vergleichbar sozial oder wirtschaftlich schwache Personen
aus anderen EU-Staaten
In welchen Fällen kann die Bank ein Basiskonto kündigen?
Wenn Sie ein Basiskonto haben, kann es die Bank nur in folgenden Fällen kündigen:
- Sie lehnen eine gesetzeskonforme Änderung der Vertragsbedingungen ab. Über diese Änderung muss Sie die Bank mindestens zwei Monate vorher informieren. Sie können sich bei einer Verbraucherberatungsstelle informieren, ob eine angekündigte Änderung gesetzeskonform ist.
- Sie eröffnen ein zweites Zahlungskonto bei einer österreichischen Bank.
- Sie haben bei der Eröffnung des Basiskontos trotz Nachfrage nicht gesagt, dass Sie bereits ein anderes Zahlungskonto in Österreich haben.
- Sie haben das Basiskonto mehr als 24 Monate lang nicht mehr genutzt.
- Sie nutzen das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke. Darunter fallen zum Beispiel Geldwäsche, Finanzbetrug, Finanzierung von Terrorismus.
- Sie halten sich nicht mehr rechtmäßig in der EU auf.
- Sie haben das Basiskonto wiederholt für unternehmerische Zwecke genutzt.
- Man klagt Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat an, mit der Sie die Bank oder ihre MitarbeiterInnen geschädigt haben.
Kann mir die Bank bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrunds ein Basiskonto fristlos kündigen?
Grundsätzlich muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einhalten. Nur in zwei Fällen kann die Bank das Basiskonto mit sofortiger Wirkung kündigen:
- Sie haben bei der Eröffnung des Basiskontos trotz Nachfrage nicht gesagt, dass Sie bereits ein anderes Zahlungskonto in Österreich haben.
- Sie nutzen das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke. Darunter fallen zum Beispiel Geldwäsche, Finanzbetrug, Finanzierung von Terrorismus.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnt oder ein Basiskonto kündigt?
Wenn eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnt oder ein Basiskonto kündigt, muss sie die KonsumentInnen schriftlich über die genauen Gründe informieren. Wenn Sie diese Ablehnung oder Kündigung für nicht gerechtfertigt halten, können Sie Folgendes tun:
- Sie können Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder der FIN-NET Schlichtungsstelle einlegen.
- Sie können sich auch beim Verein für Konsumenteninformation
(VKI), bei einer Arbeiterkammer (AK) oder beim Sozialministerium beschweren. Verstößt die Bank öfter gegen die Gesetze, können VKI und AK mit einer Verbandsklage gegen die Bank vorgehen. - Sie können eine gerichtliche Klage gegen die Bank einreichen. Wenn es zum Verfahren kommt, können Sie Verfahrenshilfe beantragen. Aber am besten ist es, wenn Sie sich vorher bei den oben genannten Organisationen erkundigen.