FAQ: Bankgeschäfte
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu Banküberweisungen (Gebühren, Dauer, Rückbuchung), Zahlscheingebühren, Kreditvertrag, vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrags
Ich habe bei einer Überweisung ins Ausland von meiner Bank Gebühren verrechnet bekommen. Ist das in der EU nicht verboten?
Bei einer EURO-Überweisung innerhalb der EU darf Ihnen Ihre Bank keine höheren Gebühren als bei einer Inlandsüberweisung verrechnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Überweisungsauftrag die internationale Kontonummer des Empfängers (IBAN) angeben. Ihre Bank stellt Ihnen für derartige EU-Standardüberweisungen eigene Zahlscheine zur Verfügung bzw. gibt es im Online-Banking ein Formular „EU-Standardüberweisung".
Wie lange darf eine Überweisung dauern?
Ab 1.1.2012 beträgt die normale Ausführungsfrist für Überweisungen einen Geschäftstag. Ein Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die Bank einen für die Zahlungsaufträge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Jede Überweisung muss daher grundsätzlich bereits an dem Geschäftstag auf dem Konto der EmpfängerInnen verfügbar sein, der dem Tag des Einlangens des (Überweisungs-) Auftrages bei der Bank des Zahlenden folgt. Erfolgt etwa eine Überweisung also etwa auf elektronischem Weg am Montag, so muss diese am Dienstag beim Empfänger eingehen.
Fällt der Eingangszeitpunkt auf keinen Geschäftstag, gilt der folgende Geschäftstag als Eingangszeitpunkt.
Bei mit einem Zahlschein ausgelösten Überweisungen kann diese Frist allerdings vertraglich um einen Geschäftstag verlängert werden. Außerdem kann bis zum 1.1.2012 eine Ausführungsfrist von drei oder - bei Verwendung der Papierform - vier Tagen vereinbart werden.
Haben Zahler und Empfänger ihr Konto bei derselben Bank, fällt die Ausführungsfrist weg. Der Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrages entspricht daher dem Tag der Wertstellung und der Verfügbarkeit am Empfängerkonto.
Bareinzahlungen zugunsten eines Verbrauchers müssen unverzüglich verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Wie lange kann ich einen von meinem Konto mit einer SEPA-Lastschrift eingezogenen Betrag wieder zurückverlangen?
Seit 1.11.2009 besteht gegen Zahlungen im Lastschriftverfahren nunmehr eine Widerspruchsfrist von acht Wochen statt wie bisher 42 Tage.
Wurde keine Lastschrift-Mandat erteilt, kann der Verbraucher dies 13 Monate lang geltend machen. Wenn der Zahlungsempfänger also keine vom Verbraucher unterschriebene Lastschriftermächtigung vorlegen kann, muss er eine Stornierung des Einzuges zulassen (d.h. die Bank muss den Betrag vom Konto des Empfängers wieder auf das Konto des Verbrauchers zurücküberweisen).
Zu beachten ist dabei aber, dass man eine allenfalls bestehende vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Zahlungsempfänger verletzen kann und diesem daher schadenersatzpflichtig wird. Wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung korrekt erbracht hat und den vereinbarten Preis aufgrund einer bloß mündlichen Ermächtigung vom Konto des Verbrauchers eingezogen hat, wird der Verbraucher dem Zahlungsempfänger haftbar, wenn er den Einzug wieder rückgängig machen lässt.
Mein Mobilfunkbetreiber/meine Versicherungsgesellschaft verlangt für die Zahlung mittels Zahlschein ein Entgelt. Muss ich diese Zahlscheingebühren bezahlen?
Auf Grund des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ist es dem Zahlungsempfänger untersagt, vom Zahler im Fall der Benutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ein Entgelt zu verlangen, wobei unter einem Zahlungsinstrument jede dem Zahler im Zahlungsverkehr zur Verfügung stehende Zahlungsart ist (zB Überweisung mit Zahlschein, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Kreditkartenzahlung, Bankomatkartenzahlung usw). Die Einräumung eines Preisnachlasses für die Verwendung eines bestimmten Instrumentes wird dem Zahlungsempfänger aber ausdrücklich erlaubt.
Daher können die Telekommunikationsunternehmen und auch die Versicherungsgesellschaften die Bezahlung mittels Lastschrift-Mandat seit 1.11.2009 nur mehr dadurch fördern, dass sie ihren Kunden im Fall der Erteilung einer Lastschriftermächtigung einen Preisnachlass gegenüber dem normalen Entgelt einräumen. Es ist aber nicht mehr zulässig, die Verwendung von Zahlscheinen durch die Verrechnung von Zuschlägen zum normalen Telefonentgelt zu bestrafen.
Obwohl die Rechtslage nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes eigentlich eindeutig ist, vertreten die österreichischen Mobilfunkunternehmen aber auch die Versicherungsgesellschaften die Ansicht, es liege hier ein Irrtum des Gesetzgebers vor und § 27 Absatz 6 ZaDiG sei auf Zahlscheingebühren gar nicht anwendbar.
Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in 4 Fällen (es handelt sich hierbei um Mobilfunkunternehmen) den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung von Abmahnungen nach dem Konsumentenschutzgesetz und allfälligen Klagen beauftragt. In diesen Verfahren wird die Rechtslage im Interesse aller betroffenen Kunden geklärt. Sollten die Gerichte unsere Rechtsansicht bestätigen, könnten Kunden, die nach dem 1.11.2009 noch Zahlscheingebühren bezahlen mussten, diese Beträge wieder zurückverlangen.
Wir empfehlen, die Zahlscheingebühren vorläufig weiter zu bezahlen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und deren Rückforderung und den Ausgang der VKI-Verfahren abzuwarten, da es für den einzelnen Kunden wohl einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, sich mit dem Unternehmen wegen einer Zahlscheingebühr auf einen Rechtsstreit einzulassen. Über den aktuellen Stand der Verfahren können Sie sich bei Interesse auf http://www.verbraucherrecht.at/ erkundigen.
Kann ich von einem Kreditvertrag zurücktreten?
Gemäß § 12 Verbraucherkreditgesetz kann der Verbraucher von einem Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung reicht für die Wahrung der Frist aus.
Spätestens binnen 30 Tagen nach Absenden der Rücktrittserklärung hat der Verbraucher dem Kreditgeber den ausbezahlten Betrag samt den aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Der Kreditgeber hat Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.
Bei hypothekarisch gesicherten Krediten besteht dieses Rücktrittsrecht nicht.
Kann ich meinen Kredit vorzeitig zurückzahlen?
Verbraucher können einen Kredit grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. In diesem Fall dürfen dem Kunden die vereinbarten Kreditzinsen nur bis zum Tag der Rückzahlung verrechnet werden, auch laufzeitabhängige Kosten verringern sich gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer.
Eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung (sog. Vorfälligkeitsentschädigung) kann der Kreditgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung verlangen. Davon bestehen jedoch Ausnahmen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn:
- die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung getätigt wird, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
- die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
- der vorzeitig zurückgezahlte Betrag € 10.000,- innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt oder
- der Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags hätte zahlen müssen nicht übersteigen. Ferner darf sie höchstens 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages sein, wenn die Restlaufzeit des Kreditvertrages weniger als ein Jahr beträgt; in allen anderen Fällen darf die Entschädigung höchstens 1 % betragen.
Beim hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allenfalls vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden.