Produktsicherheit

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu Sicherheitsanforderungen bei Konsumgütern, Herstellerpflichten bei Invehrkehrbringen gefährlicher Produkte, Überwachung von Produkten, wo können Sie gefährliche Produkte melden, Fahrzeugrückrufe, Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen 

Welchen Sicherheitsanforderungen müssen Konsumgüter in Österreich entsprechen?

Das Produktsicherheitsgesetz 2004 verlangt, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen; unsichere Produkte dürfen nicht „in Verkehr gebracht“ (also vermarktet) werden. Zur Beurteilung der Sicherheit gibt es allgemeine Kriterien (Risikobeurteilung), aber auch spezielle rechtliche oder technische Vorgaben (zB Europäische Normen). Wann immer konkrete Anforderungen an Verbraucherprodukte gesetzlich geregelt sind (zB für  Elektrogeräte, Maschinen…), sind diese natürlich einzuhalten; bei den entsprechenden Produkten geht man dann davon aus, dass diese sicher sind. Gibt es keine speziellen Anforderungen, dann wird die Sicherheit eines Produktes z.B. an der Zielgruppe, dem „vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch“, der Aufmachung etc. beurteilt. Ist das Produkte z.B. für Kinder bestimmt, werden strengere Kriterien angelegt als für Erwachsene.

Die Sicherheitsanforderungen an Verbraucherprodukte sind in der EU weitgehend einheitlich festgelegt.

Gibt es auch im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit spezielle gesetzliche Anforderungen an Produkte?

Ja, einerseits werden im Bundesgesetzblatt Normen verlautbart, die eine Konformitätsvermutung auslösen: entspricht ein Produkt diesen Normen, dann gilt es als sicher; wird die Norm nicht eingehalten, dann muss zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht werden.

Zum Anderen gibt es spezielle Verordnungen, die Anforderungen an Produkte festlegen, Vertriebsbeschränkungen beinhalten oder Produkte ganz verbieten. So ist zB die Vermarktung von Wunschlaternen (Sky-Laternen) gänzlich verboten, Laserpointer müssen den Klassen 1 oder 2 entsprechen,  bestimmte Softguns dürfen an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden u.a. m.

Was passiert, wenn ein Hersteller ein gefährliches Produkt auf den Markt gebracht hat.

Dann besteht eine Korrekturpflicht – d.h. der Hersteller (oder sein Vertreter) hat  - mit Mitwirkung des Handels – geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen: sehr oft ist dann ein Rückruf durchzuführen, bei dem die VerbraucherInnen aufgefordert werden, das Produkt zur Reparatur, zum Austausch oder auch zur Abgeltung an den Hersteller zurückzugeben. Diese Rückrufe sind in aller Regel  für die Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos. Bei geringeren Risken kann es auch ausreichend sein, dass der Hersteller oder Händler nur eine Warnung veröffentlicht und den Verkauf des Produktes einstellt oder das Produkt modifiziert. Wenn ein Hersteller seiner Korrekturpflicht nicht nachkommt, so können die erforderlichen Maßnahmen behördlich angeordnet werden.

Wer überwacht eigentlich vor Ort, ob Produkte sicher sind?

Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit sind Organe der Länder tätig, die in Betrieben oder auf Märkten Produkte überwachen, nötigenfalls Proben ziehen und – bei Gefahr - auch Sofortmaßnamen (z.B. Beschlagnahme) verhängen. Die Tätigkeit dieser Organe wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz koordiniert.

Wenn ich ein gefährliches Produkt entdecke – wen informiere ich dann?

Bei Lebensmittel, Spielzeug oder Kosmetika wenden Sie sich bitte an das nächste Marktamt. Bei anderen Konsumgütern informieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Abt. III/2 Produktsicherheit, Stubenring 1, 1010 Wien, Tel 01 71100 DW 862519 oder per Email an produktsicherheit@sozialministerium.at. Ihre Meldung wird dann entweder direkt bearbeitet oder an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.

Bitte geben Sie bei Ihrer Mitteilung alle Daten zum Produkt, zur vermuteten Gefahr und unbedingt auch Ihre Kontaktdaten an.

Sie können auch ein Meldeformular verwenden, das Sie auf www.help.gv.at unter dem Stichwort „Produktsicherheit“ finden.

Wie werden in Österreich Fahrzeugrückrufe abgewickelt?

In aller Regel (Ausnahme z.B. KFZ, die erst ganz kurz am Markt sind) erfolgten die Rückrufe über den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der das zentrale Zulassungsregister führt: der Fahrzeughersteller bzw. sein Vertreter stellt einen Antrag an den Versicherungsverband, übermittelt die betroffenen Fahrzeugidentifikationsnummern und der Versicherungsverband sendet nach Abgleich mit dem Zulassungsregister ein persönlich adressiertes Schreiben an die FahrzeughalterInnen. Dieses Schreiben enthält die erforderlichen Informationen zur Abwicklung des Rückrufes.

Wieso nimmt man „Produkte die gefährlich sind“ wie zB Schmuck mit hohem Bleigehalt, Fahrrad- und Werkzeuggriffe mit PAK, Luftmatratzen die Phthalate enthalten und ähnliches mehr, nicht sofort vom Markt?

Hauptsächlich deshalb, weil die Feststellung ob die Produkte gefährlich sind, nicht so einfach ist, wie man sich das vielleicht vorstellt. Vor allem dann, wenn es um chemische Stoffe geht, die in einem Fertigprodukt möglicherweise enthalten sind, stellen sich vorweg meist zwei Fragen die sehr schwer zu beurteilen sind nämlich
  • ist der vermutete Stoff wirklich und wenn ja in welcher Menge enthalten? Diese Frage ist zumeist ohne chemische Analyse nicht zu beantworten. Und
  • ist der Stoff an sich,
    oder in der Form in der er enthalten ist
    oder in der Anwendung des Produktes
    gefährlich oder nicht?

Hier kommt es meist darauf an, ob

  •    er sich leicht aus dem Gemisch löst bzw  
  •    er sich bei der vorhersehbaren Verwendung löst und
  •    es erlaubt oder verboten ist, den Stoff zu verwenden bzw Produkte auf den Markt zu bringen, die diesen Stoff enthalten. 

Diese technischen und chemischen Fragestellungen führen dann zu der Frage, ob und wenn ja welches Risiko besteht. Hier ist auch mit zu berücksichtigen wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass etwas geschieht und wenn es geschieht, welcher Gesundheitsschaden zu erwarten ist.  Diese Risikobeurteilung ist notwendig, weil nur dann der freie Warenverkehr gestört werden kann, wenn wirklich ein bedeutendes gesundheitliches Risiko besteht.

Daher macht es oft mehr Sinn, eine europäische Regelung anzustreben als einen nationalen Alleingang zu wagen. Auf diese Art sind immerhin Phthalate in Spielzeug und Kleinkinderprodukten und DMF verboten worden.

Neben diesen formellen und rechtlichen Hindernissen gibt es aber auch sehr handfeste und praktische Hindernisse, die eine Marktbereinigung sehr erschweren. Im Fall vom Schmuck sind es auch die Kapazitäten der Marktüberwachung und der Labortechnik einerseits und die Anforderung der Gleichbehandlung des gesamten österreichischen Marktes andererseits.

Wenn ich einen Schaden durch einen Unfall erleide – wie komme ich dann zu Schadenersatz?

Bei Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden, können Sie ihr Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes geltend machen. Nachzuweisen ist dabei, dass ein Schaden (z.B. eine Verletzung oder auch ein Sachschaden) vorliegt, das Produkt einen Fehler aufweist und dieser Fehler zum Schaden geführt hat. Die Ansprüche verjähren zehn Jahre, nachdem das Produkt erstmalig in Verkehr gebracht wurde, und müssen spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers (das wird meistens der Zeitpunkt des Unfalles sein) geltend gemacht werden. Ersatzpflichtig ist letztlich der Hersteller oder sein Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum; der Lieferant (Händler) hat den jeweiligen Vorlieferanten bekanntzugeben, sonst trifft ihn die Ersatzpflicht.

Für Personenschäden wird unbeschränkt gehaftet; bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von EUR 500,-.

Bei schweren Schäden - vor allem Personenschäden mit Dauerfolgen - ist es jedenfalls sinnvoll, frühzeitig einen Rechtsbeistand beizuziehen. Nähere Informationen finden Sie unter www.help.gv.at - Stichwort „Produkthaftung"; Musterbriefe gibt es auf www.verbraucherrecht.at („Musterbriefe" - „Schadenersatz").

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