Vermittler/innen von Anlage- und Wertpapierprodukten

Als Vermittlerin oder Vermittler gilt, wer Kundinnen oder Kunden nach einer Analyse der persönlichen Verhältnisse aufgrund der eigenen Produkt- und Marktkenntnisse eine Anlageempfehlung gibt. Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen.


Banken

Banken sind berechtigt, ihren Kundinnen/Kunden Anlageprodukte zu vermitteln. Häufig werden eigene Finanzprodukte oder Produkte von Töchtern oder verbundenen Unternehmen verkauft. Wenn eine Bank Versicherungsprodukte vermitteln will, braucht sie dafür eine eigene Konzession.

Versicherungsvermittlerunternehmen

Bei Kapitalanlagen spielen alle Formen der Lebensversicherung eine bedeutende Rolle. Diese werden häufig auch von Versicherungsvermittlern angeboten.

Selbständige Versicherungsvermittler müssen in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein, das von jedermann kostenlos abgefragt werden kann.

Durch eine Abfrage erfährt man, über welche Berechtigungen Versicherungsvermittlerunternehmen verfügen und ob mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen ein Agenturvertag besteht oder ob es sich um unabhängige Maklerinnen/Makler handelt.

Gewerbliche Vermögensberatungsunternehmen

Gewerbliche Vermögensberatungsunternehmen sind nur zur Vermittlung von bestimmten Veranlagungsprodukten (z.B. Beteiligungsmodellen), Personalkrediten und Hypothekarkrediten sowie von Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen, nicht aber zur Vermittlung von Finanzinstrumenten (z.B. Anleihen, Aktien, Zertifikate, Fondsbeteiligungen, Optionen, Terminkontrakte und Swaps) berechtigt.

Gewerbliche Vermögensberatungsunternehmen können daher im klassischen Kernbereich der Anlageberatung über Wertpapiere nicht im eigenen Namen tätig werden, sondern nur als vertraglich gebundene Vermittler oder Wertpapiervermittler im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierunternehmens. 

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Wertpapierfirmen sind berechtigt, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durchzuführen. Dazu zählen die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (siehe oben), die Portfolioverwaltung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Wertpapiere. 

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind Unternehmen oder natürliche Personen, deren jährliche Umsatzerlöse den Betrag von € 730.000,- nicht übersteigen. Sie sind ebenfalls zur Anlageberatung berechtigt.

Beide Typen von Finanzdienstleistern benötigen eine Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Wertpapiervermittlerinnen und - vermittler

Seit September 2012 gibt es das Gewerbe des Wertpapiervermittlers (WPV). Wertpapiervermittler arbeiten selbständig als Erfüllungsgehilfen für bis zu drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (siehe oben). Sie beraten Kundinnen/Kunden bei Wertpapiergeschäften und erbringen ihre Finanzdienstleistung im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Unternehmens, für das sie tätig sind. 

Wenn es aufgrund einer fehlerhaften Beratung zu einem Schadensfall kommt, dann haften in der Regel nicht die Wertpapiervermittler, sondern jenes Unternehmen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung sie die Anlageberatung durchgeführt haben.

WICHTIG

Bevor Sie sich beraten lassen, informieren Sie sich, mit wem Sie es zu tun haben. Informationen erhalten Sie beim Versicherungsvermittlerregister des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wissenschaftstandorte, bei der Gewerbebehörde und bei der Finanzmarktaufsicht.

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