Es dürfen bei Inanspruchnahme einer Kapitalgarantie in einer Lebensversicherung keine Kosten abgezogen werden, wenn diese Kosten nicht transparent und damit für Verbraucher/innen nicht vorhersehbar dargestellt werden. So entschied das Handelsgericht Wien, sowohl in einem Verbandsklagsverfahren 2018 wie nun auch in einem Musterprozess.