Undifferenzierter Risikoausschluss bei Versicherungen unzulässig
veröffentlicht am 20.12.2019
Genereller Ausschluss von Herzinfarkt oder Schlaganfall als Unfallfolge höhlt nicht nur der Versicherungszweck aus, sondern stellt eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard dar.
Im Fall einer Versicherungsnehmerin, die bei einem Unfall einen Herzinfakt erlitt, was zu einer dauernden Invalidität von 51,5 % führte, lehnte die private Unfallversicherung die Übernahme von Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich dabei auf die Versicherungsbedingungen und im konkreten auf folgende Klausel: "Vom Versicherungsschutz umfasst sind ferner Unfälle, die durch Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt wurden; ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge."
Der Oberste Gerichtshof prüfte die gegenständliche Klausel und kam zu dem Ergebnis, dass der in den Bedingungen formulierte Risikoausschluss gröblich benachteiliegend ist. Denn eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn "der Versicherungszweck ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn eine Regelung eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann." - so der OGH in seiner Entscheidung.
Die „Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel“ bezieht sich nur auf die Unfallfolgen und verlangt als „Folgenklausel“ den eindeutigen Nachweis, dass es sich bei den durch den Unfall ausgelösten Beschwerden des Versicherungsnehmers wirklich um „Unfallfolgen“ handle. Der Ausschluss soll verhindern, dass der Versicherer „Unfallfolgen“ tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen „angelegt“ waren.
Dennoch sei der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch und undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil dieser unbedingte Ausschluss über das aufgezeigte legitime Interesse des Versicherers hinausschieße und deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche.