Datenschutzrechte der Betroffenen

Mit der Datenschutz-Grundverordnung werden die Rechte der Betroffenen neu geregelt und erweitert.

Die Rechte der Betroffenen

Diese können in 2 Gruppen geteilt werden:

  • in Informationspflichten des Verantwortlichen, die ohne Zutun des Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen und
  • in Antragsrechte (Recht auf Auskunft, auf Löschung/Vergessenwerden, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Datenverarbeitung, auf Datenübertragbarkeit und das Widerspruchsrecht). In diesen Fällen muss der Betroffene selbst aktiv werden.

Informationspflichten des Verantwortlichen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet jeden Verantwortlichen, die betroffene Person in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form über die wichtigsten Aspekte einer Datenverarbeitung zu informieren. Dies hat schriftlich (einschließlich elektronisch) zu erfolgen. Werden die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben, so hat diese Information sogleich zu erfolgen. Wurden die Daten auf anderem Wege erlangt, so kann die Information zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

  • Form
    Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und alle Mitteilungen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
  • Zeitpunkt
    Der Verantwortliche übermittelt die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, aber spätestens innerhalb eines Monats.

Antragsrechte

Folgende Rechte sind Antragsrechte:

Recht auf Auskunft
Recht auf Löschung (auf Vergessenwerden)
Recht auf Berichtigung
Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung
Recht auf Datenübertragbarkeit und
Widerspruchsrecht

Nähere Informationen finden Sie unter Antragsrechte.

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