Grundsätze für die Datenverarbeitung

Die DSGVO schützt – aber Aufmerksamkeit ist angesagt!

  • Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise (Rechtmäßigkeit), nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise (Transparenz) verarbeitet werden.
  • Zweckbindung: Eine Erhebung von Daten darf nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen. Nur unter sehr engen Grenzen ist eine Änderung des Zwecks möglich; nicht jedoch wenn die Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht.
  • Datenminimierung: Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sein. Die Verarbeitung muss auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt werden.
  • Richtigkeit: Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, damit unrichtige Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (siehe "Rechte Betroffener").
  • Speicherbegrenzung: die DSGVO sieht keine Löschungsfristen vor, aber auch zeitlich soll die Speicherung der personenbezogenen Daten nur auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Die Art und Weise, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleisten (einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, vor unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung).

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