Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn zumindest eine der folgenden Rechtsgrundlagen vorliegt.

Die Rechtsgrundlagen sind:

  • Einwilligung
    Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere Zwecke gegeben.
    Beispiel: Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters durch aktives Anklicken eines Kästchens im Internet.
  • Erfüllung eines Vertrags
    Die Datenverarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich.
    Beispiel: Adresse einer Person als Voraussetzung für die Lieferung einer Ware.
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
    Beispiel: Verpflichtungen einer Bank zur dokumentierten Identitätsprüfung.
  • Schutz lebenswichtiger Interessen
    Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer  anderen natürlichen Person zu schützen.
    Beispiel: Zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens einer Person können personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  • Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
    Die Datenverarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durch den verantwortlichen erforderlich. Die Rechtsgrundlage dafür muss durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegt werden.
    Beispiel: Betrieb einer öffentlichen Bibliothek oder Schule
  • Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
    Eine Datenverarbeitung ist auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Datenverarbeiters erforderlich ist.
    Beispiel: Einholung einer Bonitätsauskunft durch eine Bank.
    Die Grenze liegt aber dort, wo die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen, insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Im Einzelfall ist eine Beurteilung durch Interessenabwägung notwendig.

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