Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Klauseln, die Tatsachenbestätigungen beinhalten, dann nicht wirksam, wenn sie die Rechtsdurchsetzung der Verbraucher/innen dadurch erschweren, indem sie die Verbraucher/innen mit einem Beweis belasten, den sie sonst nicht erbringen müssten.