OGH bestätigt irreführende Werbung bei „Römerquelle bio limo leicht“

veröffentlicht am 25.07.2024

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen Coca-Cola HBC Austria und Römerquelle eingereicht. Gegenstand des Verfahrens war das irreführende Etikett der „Römerquelle bio limo leicht“ in der Geschmacksrichtung „Zitrone/Limette/Minze“.

Das Etikett der „Römerquelle bio limo leicht“ zeigt naturgetreue Abbildungen von Limetten, Minzblättern und Zitronen. Auf den Webseiten von Römerquelle und in Supermärkten wurde das Getränk als Produkt mit „Fruchtanteil aus biologischem Anbau“ und als „Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze“ beworben.

Tatsächlich nur Aromen

Gemäß der Zutatenliste wird der tatsächliche Geschmack des Getränks jedoch hauptsächlich durch natürliche Aromen erzeugt: Der Minzgeschmack stammt von einem Minzaroma und der Limettengeschmack von einer Mischung aus Zitrusaromen, die nur teilweise echtes Limettenaroma enthalten. Der VKI sah darin eine klare Irreführung der Verbraucher:innen und klagte. Das Gericht sollte klären, ob die Gestaltung des Produkts trotz korrekter Zutatenliste irreführend sein kann.

Verpackung weckt falsche Erwartungen bei Verbraucher:innen

Bei der „Bio-Limo leicht Zitrone, Limette, Minze“ gibt es einen großen Unterschied zwischen dem, was die Abbildung in Zusammenschau mit der Bezeichnung „Bio limo leicht“suggeriert und dem, was wirklich drin ist. Verbraucher:innen erwarten, dass die Limonade echte Anteile von Zitrone, Limette und Minze enthält. Das Wort „Fruchtanteile“ lässt Verbraucher:innen annehmen, dass nennenswerte Mengen von allen Geschmackskomponenten im Getränk enthalten sind. Das trifft für die Limette in dieser Form nicht zu. Zusätzlich erweckt der Begriff „bio“ den Eindruck einer natürlichen, selbstgemachten Erfrischung mit echten Früchten oder Kräutern. Auch wenn Verbraucher:innen klar ist, dass das Getränk aus dem Supermarkt nicht hausgemacht ist, entsteht die Erwartung eines naturnahen Bio-Produkts.

Die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht immunisiert nicht generell gegen Irreführung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht des VKI und entschied, dass eine richtige Kennzeichnung allein nicht in jedem Fall vor Irreführung schützt. „Ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis allein gewähre Herstellern keine freie Hand gegen alle Irreführungsvorwürfe, wie z.B. irreführendes Verpackungsdesign“, so der OGH. Wenn die Verpackung falsche Erwartungen weckt, hilft auch eine korrekte Zutatenliste nicht.

Der Gesamteindruck der Produktaufmachung suggeriere ein naturnahes, Erfrischungsgetränk mit minimal verarbeiteten Zutaten. Diese Erwartung werde nicht erfüllt, wenn der Geschmack bei zwei der drei Geschmackskomponenten nur durch Aromen erzielt wird.

Das richtungsweisende Teekanne-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (C-195/14) ist auch hier anzuwenden. Ebenso ist die bisherige österreichische Rechtsprechung zur Blickfangwerbung konform mit der Rechtsprechung des EuGH.

OGH bestätigt irreführende Aufmachung von „Römerquelle bio limo leicht“ | Verbraucherrecht

 

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