Rücktritt

Wer einen Vertrag abschließt oder ein verbindliches Anbot abgibt, kann es sich - sofern die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen einhält - nicht später anders überlegen und alles rückgängig machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber gesetzliche Rücktrittsrechte einen Ausstieg aus dem Vertrag ermöglichen.

Gesetzliche Rücktrittsrechte

In besonderen Fällen sieht auch das Gesetz die Möglichkeit zum kostenlosen Rücktritt vor. Liegen nicht alle wesentlichen Informationen rechtzeitig vor oder wurde man bei Vertragsabschluss überrumpelt, kann man zurücktreten. Dies sollte man im Idealfall wegen der Beweisbarkeit mittels eingeschriebenem Brief tun.

Rücktrittsrechte bestehen bei

  • Auswärtsgeschäften und
  • Verträgen im Fernabsatz
  • bestimmten Immobiliengeschäften
  • Time-Sharing
  • Bauträger-Verträge
  • Versicherungen
  • sogenannten Vorauszahlungskäufen (z.B. Wäschesparvertrag).

Rücktrittsrecht bei Auswärtsgeschäften (vormals Haustürgeschäft)

Ein gesetzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht besteht bei Auswärtsgeschäften. Das sind alle Verträge, die nicht in den Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen wurden. Für manche Vertragstypen macht es einen Unterschied, ob Sie das Geschäft selbst „angebahnt" haben, oder das Unternehmern initiativ war. Wenn Sie etwa um einen Besuch in der Wohnung gebeten haben und dort einen Vertrag über eine Pauschalreise abgeschlossen haben, besteht kein Rücktrittsrecht. Wird aber ein Vertrag über eine Partnervermittlung abgeschlossen, besteht ein Rücktrittsrecht. Die Regelungen sind im Einzelnen kompliziert, informieren Sie sich daher im Einzelfall bei einer Konsumentenberatungsstelle.

Ein Rücktrittsrecht gibt es auch, wenn man zwar in den Geschäftsräumlichkeiten unterschrieben hat, aber mit einer Werbefahrt oder durch direktes persönliches Ansprechen auf der Straße dorthin gelockt wurde. Außerdem kann man von allen Verträgen zurücktreten, die auf unzulässigen Werbeveranstaltungen abgeschlossen wurden, oder bei denen die Gewerbetreibenden gegen die gewerberechtlichen Beschränkungen für das „Aufsuchen von Privatpersonen" verstoßen haben.  

Den Rücktritt kann man grundsätzlich formfrei erklären. Da Sie die Beweispflicht dafür trifft, raten wir Ihnen den Rücktritt schriftlich zu erklären - idealerweise mittels Einschreiben.

Die Rücktrittsfrist - innerhalb der der Rücktritt erklärt werden muss - endet in der Regel 14 Tage ab Erhalt der Ware bzw. bei Dienstleistungen nach Vertragsabschluss. Diese Frist gilt allerdings nur sofern Sie schriftlich über das Bestehen des Rücktrittsrechts, die Ausübungserfordernisse so wie die Rechtsfolgen informiert wurden und ein Muster-Widerrufs-Formular erhalten haben. Solange eine entsprechende Belehrung nicht ausgefolgt wurde, kann man vom Vertrag zurücktreten, auch wenn der Vertragsschluss schon viele Monate zurückliegt (allerdings erlischt das Recht auch hier spätestens nach Ablauf eines Jahres und 14 Tagen). Das tatsächliche Bestehen eines Rücktrittsrechts kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Konsumentenberatungseinrichtung.

Bei Versicherungsverträgen erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

Hat das Unternehmen maßgebliche, die Kaufentscheidung beeinflussende, Umstände - etwa eine öffentliche Förderung oder eine Kreditfinanzierung - in Aussicht gestellt und kommen diese nicht zustande, so kann man ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in diesem Fall innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem man beispielsweise vom Ausbleiben der Förderung oder der Kreditfinanzierung erfahren hat.

Rücktrittsrecht bei Verträgen im Fernabsatz

Im Versandhandel hat die Konsumentin/der Konsument das Problem, dass die Ware vor dem Kauf nicht angeschaut werden kann. Seriöse Versandunternehmen haben daher schon seit langem ein Rückgaberecht angeboten. Seit 1999 gibt es auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht für Vertragsabschlüsse „im Fernabsatz".

Dies betrifft den klassischen Katalog-Versandhandel genauso wie Internet- und Teleshopping-Angebote. Von im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen kann man ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware, bei Verträgen über Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. In diesen Fällen reicht der Rücktritt auch per E-Mail.

Hat das Unternehmen die Konsumentin/den Konsumenten nicht über das Bestehen des Rücktrittsrechts und die Bedingungen für dessen Ausübung informiert sowie kein Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

Vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz gibt es einige Ausnahmen. Kein Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei  

  • Waren, die nach speziellen Kundenvorgaben angefertigt wurden (z.B. Maßanzug, Möbelstück),
  • schnell verderblichen Waren (z.B. Internetbestellung von Milch, Obst, Gemüse welche per Hauszustellung geliefert werden,
  • versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sobald die Versiegelung entfernt wurde (z.B. Kosmetika, Arzneimittel),
  • Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden (z.B. Heizöl, das in einen noch teilweise gefüllten Tank gepumpt wird),
  • Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, wenn sie entsiegelt wurden,
  • Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, mit deren Erfüllung nach ausdrücklicher Zustimmung und Kenntnisnahme der Konsumentin oder des Konsumenten vom Verlust des Rücktrittsrechts bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird (z. B. E-Books),
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb des Rücktrittsrechts auftreten können (z.B. Goldankauf),
  • Verträgen über dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Konsumentin oder der Konsument das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat,
  • Hauslieferungs- und Freizeitdienstleistungen (z.B. Fußball- oder Konzerttickets),
  • Verträgen über Glücksspiele mit geldwertem Einsatz (z.B. Lotterien, Wetten) und
  • Verträgen über Personenbeförderung (z.B. Tickets für Flug, Bus, Bahn).

     

Rücktrittsrecht beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

Von Versicherungen und Bankdienstleistungen, die im Fernabsatz - z.B. über das Internet - abgeschlossen wurden, kann man innerhalb von 14 Tagen (bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen) zurücktreten.

Voraussetzung für den Fristbeginn ist auch hier, dass die Konsumentin/den Konsumenten die wesentlichen Informationen zum Vertrag und zum Rücktrittsrecht übermittelt wurden. Das Rücktrittsrecht gilt nur bei der „Grundvereinbarung", also zum Beispiel bei einem Vertrag über die Einrichtung eines Kontos. Es gilt nicht bei darauf folgenden Leistungen, zum Beispiel den einzelnen Überweisungsaufträgen.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei kurzfristigen Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat (zum Beispiel Reiseversicherungen). Ein Rücktritt ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Preis aus Börsenkursen ergibt.

Ungültigkeit des Vertrages und Rücktritt bei unzulässigen Anrufen

Wenn Sie von einem Unternehmen angerufen werden und am Telefon einen Vertrag im Zusammenhang mit Gewinnzusagen (z.B. eine gewonnene Reise) oder Wett- und Lotterdienstleistungen aushandeln, ist dieser nichtig, ohne dass es eines Rücktritts bedarf. Wenn der Unternehmer behauptet, bereits eine Leistung erbracht zu haben, müssen Sie dafür nicht bezahlen. Was Sie bereits bezahlt haben, können Sie zurückfordern.

Besonderheit bei Dienstleistungsverträgen im Rahmen eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs

An Verträge über Dienstleistungen, die während eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs ausgehandelt werden, ist der oder die KonsumentIn erst dann gebunden, wenn er oder sie vom Unternehmen eine schriftliche Bestätigung des Vertragsangebots erhält und die Annahme dieses Angebots schriftlich erklärt.

Außerdem sind Unternehmern verpflichtet, bei Telefonaten, die den Abschluss eines Vertrages bezwecken, den Unternehmensnamen sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs bereits zu Beginn des Telefonats offenzulegen.

Rücktritt von Immobiliengeschäften

Wenn Sie ein Anbot für den Erwerb oder die Miete einer Wohnung oder eines Hauses am selben Tag unterschrieben haben wie Sie das Objekt besichtigt haben, steht Ihnen ein besonderes Rücktrittsrecht zu.
WICHTIG

Der Rücktritt soll aus Beweisgründen schriftlich - am besten mit eingeschriebenem Brief - erklärt werden. Zwar ist eine telefonische Rücktrittserklärung ausreichend, doch ist diese mangels Nachweisbarkeit nicht empfehlenswert. Sollten Sie mittels E-Mail den Rücktritt erklären, raten wir Ihnen eine Sende- bzw. Lesebestätigung anzufordern.

Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten wollen, müssen Sie rasch handeln. Nehmen Sie zur Abklärung der Details aber jedenfalls Kontakt mit einer Beratungsstelle auf! Es gibt kein grundsätzliches Rücktrittsrecht, genauso wenig wie ein grundsätzliches Umtauschrecht. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Vertrag wirklich eingehen wollen, sollten Sie sich entweder ein Rücktrittsrecht ausdrücklich (schriftlich) zusichern lassen oder den Vertrag nicht abschließen.

Neben den gesetzlichen Rückrittsrechten gibt es immer die Möglichkeit, dass das Unternehmen freiwillig ein Rückgaberecht einräumt oder eine Ausstiegsmöglichkeit aus dem Vertrag extra vereinbart wird. Dazu Näheres im Kapitel Umtausch. 

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