Internetshoppen und -surfen

Ob Bücher, Reisen, Konzerttickets oder Versicherungen - fast alles kann man im Internet kaufen. Viele Verträge werden auch gleich über das Internet erfüllt, z.B. beim Kauf von Musik oder Filmen, die direkt auf den eigenen Computer heruntergeladen werden können. 

Besondere Regeln beim Onlineshopping 

Online-Verträge sind sogenannte „Fernabsatz“-Verträge, da sich Unternehmen und Konsument:innen nicht persönlich gegenüberstehen. Für solche Verträge gibt es besondere gesetzliche Regeln.  Nähere Informationen zum Fernabsatzgeschäft finden sie im Kapitel Fernabsatzgeschäft (Versandhandel & Co).

Informationspflichten und Button-Regelung

Das Unternehmen muss bereits vor der Bestellung umfassende Informationen auf der Website bereitstellen. Dies betrifft Informationen sowohl über das Unternehmen (z.B. genaue Firmenbezeichnung, Kontaktdaten) als auch über die angebotenen Produkte und die Bedingungen des abzuschließenden Vertrags (z.B. wesentliche Eigenschaften der Produkte, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Rücktrittsrecht –dazu gleich unten).

Anbieter von Online-Marktplätzen (z.B. Amazon, Willhaben Temu) treffen besondere Informationspflichten (z.B. Hauptparameter für Reihung der Angebote, Unternehmereigenschaft des Vertragspartners)

Unmittelbar vor der endgültigen Bestellung (der Betätigung des „Bestell-Buttons“) muss das Unternehmen die Konsument:innen (nochmals) auf folgende Informationen klar und verständlich hinweisen:   

  • wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
  • Gesamtpreis (inkl. Steuern und Abgaben), gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw. Art der Preisberechnung
  • bei einem unbefristeten oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten bzw. die Art der Preisberechnung
  • gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen oder automatische Verlängerungen des Vertrages
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die Konsument:innen eingehen
  • auf einem Online-Marktplatz: wer Vertragspartner wird (Anbieter des Online-Marktplatzes oder Anbieter der Produkte)  

Konsument:innen müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie davon Kenntnis haben, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht verbunden ist. Ist im Zuge des Bestellvorgangs eine Schalfläche zu aktivieren („Button"), so muss auf dieser eine gut lesbare Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen" oder eine vergleichbare eindeutige Formulierung angebracht werden (z.B. „kaufen", „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen"). Ist dies nicht der Fall, ist die Bestellung unwirksam. Konsument:innen sind dann nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. können eine bereits geleistete Zahlung zurückverlangen.

Rücktritt von Online-Verträgen

Wird ein Online-Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen, können Konsument:innen innerhalb von 14 Tagen von diesem Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt grundsätzlich ab tatsächlichem Erhalt der Ware. Bei Verträgen über Dienstleistungen, digitale Inhalte (z.B. Apps, Software-Downloads) oder Bezugsverträgen (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme) beginnt die Rücktrittsfrist schon ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Rücktritt kann in jeglicher Form erklärt werden (z.B. per Brief, SMS, E-Mail, telefonisch, über das Musterwiderrufsformular).

Die Unternehmen sind verpflichtet, schon vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, ob man von einem Online-Vertrag wieder zurücktreten kann. Spätestens bei Lieferung der bestellten Waren muss diese Information wiederholt werden. Hat das Unternehmen nicht über das Rücktrittsrecht und die Bedingungen für dessen Ausübung informiert bzw. kein Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

Die wesentlichsten Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen bei sogenannten „Freizeit-Dienstleistungen". Dazu gehören etwa Reisebuchungen oder Bestellungen von Konzerttickets.Eine Ausnahme besteht auch allgemein bei Dienstleistungen, die auf Verlangen der Konsument:innen bereits innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht werden. Weitere Ausnahmen finden Sie im Kapitel Fernabsatzgeschäft (Versandhandel & Co).

Die Regeln über die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften gelten nicht nur für Internet-Bestellungen, sondern auch bei telefonischen Bestellungen bei Teleshopping-Sendungen.

Geschäfte mit Unternehmen im EU-Ausland

Mit dem zunehmenden Abschluss von Geschäften über das Internet ist auch verbunden, dass Österreicher:innen vermehrt mit Unternehmen im EU-Ausland Verträge abschließen. Sollten danach Probleme auftauchen, können Sie sich an das Netz der Europäischen Verbraucherzentralen wenden. In Österreich ist das Europäische Verbraucherzentrum Österreich zuständig, welches innerhalb des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) organisiert ist. Erreichen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum online. Sie finden dort ebenfalls nützliche Tipps, was beim Onlineshopping mit dem Ausland zu beachten ist.

Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen

Noch komplizierter sind die Regeln für Fernabsatzgeschäfte mit Versicherungen und Banken. Dafür gelten

  1. umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss und
  2. ein allgemeines Rücktrittsrecht, mit einer Frist von 14 Tagen (bei Lebensversicherungen von 30 Tagen) und
  3. weitgehende Ausnahmen bei Verträgen, deren Preis von den Schwankungen am Finanzmarkt abhängt.

Das Unternehmen, mit dem man über Internet einen Vertrag schließen möchte, sollte man zumindest ebenso genau prüfen wie die Waren oder Dienstleistungen, die man kaufen will. Zu empfehlen ist, nur bei solchen Unternehmen einzukaufen, die sich einem verständlichen und glaubwürdigen Verhaltenskodex und möglichst auch einem freiwilligenStreitbeilegungssystem angeschlossen haben. 

Gütesiegel

In Österreich gibt es das österreichische E-Commerce-Gütezeichen (European Trust Mark). Es wird von Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und dem Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) getragen.  Unternehmen mit diesem Gütezeichen garantieren seriöses und sicheres Online-Shopping und anerkennen im Fall dennoch auftretender Probleme die Internet-Ombudsstelle als Streitschlichtungsstelle.

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