FAQ: Rücktritt, Storno, Umtausch und Kündigung

Hier finden Sie Antworten auf: zulässige Höhe der Stornogebühr, vertraglich vereinbarte Umtauschrechte, Rücktritt von Verträgen auf Werbefahrten, was tun, wenn Sie einen Vertrag außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abschließen, Möglichkeiten des Ausstiegs bei Verträgen geschlossen auf einer Wohnmesse bzw mit einem Fitnesscenter, was tun bei automatischen Verlängerungen von befristeten Zeitungsabos. 

Ich habe am selben Tag, an dem den Vertrag über eine Küche abgeschlossen habe, diesen stornieren wollen. Das Unternehmen verlangt eine 30% Stornogebühr. Darf es das?

Ja! Da zwischen Ihnen und dem Möbelgeschäft ein Vertrag zustande gekommen ist, sind Sie beide an diesen gebunden. Eine Stornierung des Vertrages ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, auch wenn Sie dies eine Stunde später, am selben oder am nächsten Tag tun. In diesem Fall sind Sie ausschließlich auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen, um Sie unter Umständen aus dem Vertrag zu entlassen. Ein Gespräch mit der Geschäftsführung kann helfen.

Dennoch: Einen Anspruch haben Sie nicht! Viele Unternehmen ermöglichen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kundinnen und Kunden eine Stornierung. In diesen Fällen lässt Sie das Unternehmen meist nicht kostenfrei aus dem Vertrag. 10 - 30% der Vertragssumme als Stornokosten sind branchenüblich! Und nur ein Gericht hätte die Möglichkeit zu entscheiden, ob die in Rechnung gestellten Stornokosten zu hoch sind oder nicht.
Im konkreten Fall haben Sie bei Vertragsabschluss auch den AGB und damit auch den Stornokosten zugestimmt. Die Stornokosten wären zu zahlen.

Ich habe bei einem Autohaus einen Vertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen. Kann ich ohne Gründe zurücktreten?

Grundsätzlich nein. Da zwischen Ihnen und dem Autogeschäft ein Vertrag zustande gekommen ist, sind Sie beide an diesen gebunden. Eine Stornierung des Vertrages ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. In diesem Fall sind Sie ausschließlich auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen, welches Sie unter Umständen aus dem Vertrag entlassen kann. Ein Gespräch mit der Geschäftsführung kann helfen.

Dennoch: einen Anspruch haben Sie nicht! Viele Unternehmen ermöglichen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihren Kundinnen und Kunden eine Stornierung. In diesen Fällen lässt Sie das Unternehmen nicht kostenfrei aus dem Vertrag. 10 - 30% der Vertragssumme als Stornokosten sind branchenüblich!!

ABER: Stellt Ihnen das Autogeschäft im Zuge des Verkaufsgesprächs eine Finanzierung (Kredit, Förderung etc) in Aussicht und diese kommt nach Vertragsabschluss dann doch nicht zustande, dann können Sie innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Ihnen mitteilt, dass keine Finanzierung zustande kommt, schriftlich gemäß § 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zurücktreten. Hat Sie das Unternehmen nicht über Ihr Rücktrittsrecht informiert, haben Sie für Ihren Rücktritt 3 Monate Zeit. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen zu richten. Anleitung für Musterbriefe finden Sie hier.

Habe ich ein Recht auf Umtausch oder Geld-zurück, wenn ich am nächsten Tag den gekauften Pullover zurückgeben möchte?

Grundsätzlich nein. Da zwischen Ihnen und dem Geschäft ein Vertrag zustande gekommen ist, sind Sie beide an diesen gebunden. Auf einen Umtausch bzw. Rückgabe haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch. Aber viele Unternehmen bieten von vornherein Umtausch- oder Rückgaberechte an. Meistens stehen die Rückgabe- bzw. Umtauschbedingungen auf der Rechnung. Aber auch nachträglich kann man sich solche Rechte mit den Unternehmen vereinbaren. In diesen Fällen sollten Sie sich aus Beweisgründen einen Vermerk auf die Rechnung geben lassen. Auch wenn ein Unternehmen die Ware zurücknimmt, ist es berechtigt, Ihnen einen Gutschein auszustellen, sofern nicht eine Geldrückgabe garantiert wurde.

ABER: siehe Vorgehensweise bei mangelhafter Ware (Gewährleistung und Garantie).

Ich habe bei einer Werbefahrt eine unnötige Katzenfelldecke bestellt. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Da der Vertrag auf der Straße und damit nicht im Geschäft des Unternehmens abgeschlossen wurde, gibt es zum Schutz der Konsumenten ein spezielles Rücktrittsrecht nach dem geltenden Fernabsatz-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz!

Sind die Voraussetzungen des Auswärtsgeschäftes erfüllt, sowie die Betragsgrenze von € 50 überschritten, haben Sie ein Rücktrittsrecht. Sie können binnen einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Erklärung muss zweifelsfrei sein, bedarf aber keiner Schriftform.

Hat das Unternehmen Sie nicht bzw. nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert bzw. das Muster-Widerrufsformular nicht übermittelt, beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen.
Wird die korrekte Belehrung nachgereicht, läuft ab diesem Zeitpunkt erst die 14-tägige Rücktrittsfrist. Wird die Belehrung nicht nachgereicht, endet das Rücktrittsrecht jedenfalls nach einer Zeit von 1 Jahr und 14 Tagen.

Auf der Straße angesprochen habe ich ein Zeitungsabo unterschrieben. Kann ich kündigen?

Da der Vertrag auf der Straße und damit nicht im Geschäft des Unternehmens abgeschlossen wurde, gibt es zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ein spezielles Rücktrittsrecht nach dem geltenden Fernabsatz-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz!

Sind die Voraussetzungen des Auswärtsgeschäftes erfüllt , sowie die Betragsgrenze über € 50 überschritten, haben Sie ein Rücktrittsrecht. Sie können binnen einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Erklärung muss zweifelsfrei sein, bedarf aber keiner Schriftform.

Hat das Unternehmen Sie nicht bzw. nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert bzw. das Muster-Widerrufsformular nicht übermittelt, beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen.
Wird die korrekte Belehrung nachgereicht, läuft ab diesem Zeitpunkt erst die 14-tägige Rücktrittsfrist. Wird die Belehrung nicht nachgereicht, endet das Rücktrittsrecht jedenfalls nach einer Zeit von 1 Jahr und 14 Tagen.

Ich habe auf der Wohnmesse einen Vertrag über eine Sitzgarnitur abgeschlossen. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Auch wenn es grundsätzlich ein Rücktrittsrecht für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossen werden, gibt, so stellen Verträge auf Messen eine Ausnahme dar. Der Grund liegt darin, dass man bei Messen davon ausgeht, dass Sie das Geschäft selbst und freiwillig angebahnt haben und damit vergleichbar ist mit der Situation im Geschäft, welches Sie auch freiwillig aufgesucht haben.

Damit ist zwischen Ihnen und dem Unternehmen ein gewöhnlicher Vertrag zustande gekommen, an den Sie beide gebunden sind. Eine Stornierung des Vertrages ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. In diesem Fall sind Sie ausschließlich auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen, welches Sie unter Umständen aus dem Vertrag entlassen kann. Ein Gespräch mit der Geschäftsführung kann helfen.

Dennoch: Einen Anspruch haben Sie nicht! Viele Unternehmen ermöglichen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihren Kundinnen und Kunden eine Stornierung. In diesen Fällen lässt Sie das Unternehmen nicht kostenfrei aus dem Vertrag. 10 - 30% der Vertragssumme als Stornokosten sind branchenüblich!

Ich will meinen unbefristeten Vertrag mit einem Fitnesscenter kündigen. Die Firma akzeptiert meine Kündigung nicht. Zu Recht?

Wenn Sie einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen haben, so können Sie diesen nur zu den Bedingungen des Unternehmens kündigen, auch wenn Sie die Leistungen nicht in Anspruch genommen haben. Meist können Sie die Kündigungsfristen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen. Jedenfalls bleibt auch eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung insofern wirksam, als dass das Unternehmen diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt akzeptieren muss. Sie müssen nicht noch mal kündigen! Heben Sie sich daher alle Unterlagen (Kündigungsschreiben, Aufgabebestätigung) gut auf!

Eine Hilfestellung beim Aufsetzen eines entsprechenden Schreibens finden Sie auf hier.

Ich habe ein Zeitschriftenabo für ein Jahr abgeschlossen. Obwohl das Jahr um ist, bekomme ich weiterhin die Zeitschriften sowie Zahlungsaufforderungen. Was soll ich tun?

Grundsätzlich läuft ein befristeter Vertrag durch Zeitablauf ab ohne dass Sie dafür was tun müssen. Leider sehen viele Unternehmen das anders und viele Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten typische so genannte „automatische Verlängerungsklauseln" wie z.B. „Wenn Sie nicht vor Ablauf des ersten Jahres kündigen, dann verlängert sich Ihr Abo um ein weiteres Jahr!"

Eine solche automatische Verlängerung ist nicht zulässig!

Aber: Wenn bereits im Vertrag auf die automatische Verlängerung durch Nichtkündigung hingewiesen wurde und wenn Sie vor Beginn der Kündigungsfrist rechtzeitig (inkl. angemessener Überlegungsfrist und Postlauf) ein gesondertes Schreiben vom Zeitschriftenverlag erhalten mit dem Hinweis, dass die Kündigungsfrist demnächst beginnt und Sie dennoch diese Frist verstreichen lassen, dann verlängert sich der Vertrag entsprechend. Das Unternehmen hat den Beweis zu erbringen, dass es Sie gesondert informiert hat.

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