FAQ: Allgemeine Konsumentenprobleme

Hier finden Sie Antworten zu Bedeutung von AGB, Rechtswirksamkeit von mündlichen Verträgen, telefonische Reisebuchung, überhöhtes Zahnarzthonorar, Zahlungsfristen, Mahnungen, was tun, wenn ein Brief vom Inkassobüro eintrifft, Gütligkeit von Gutscheinen, Geschäfte Minderjähriger, Kostenvoranschläge, Lieferverzug des Unternehmens

Stimmt es, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen für mich auch dann gelten, wenn ich Sie gar nicht gelesen habe?

Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, oft „das Kleingedruckte" genannt, wirksam vereinbart sind, hängt nicht davon ab, ob Sie sie gelesen haben.

Wesentlich ist, ob Ihre Vertragspartner vor Vertragsabschluss mündlich oder schriftlich auf die beabsichtigte Geltung von AGB hingewiesen haben (zB „es gelten umseitige AGB") und Sie tatsächlich die Möglichkeit hatten, diese auch vor Vertragsabschluss einzusehen.

D.h. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht gültig vereinbart, wenn diese erst auf einem Lieferschein, erhalten nach dem Zahlungsvorgang, ersichtlich sind. Genauso wenig dann, wenn Sie die Einsichtnahme in die Geschäftsbedingungen verlangen und dies verweigert wird oder nicht möglich ist. Auch Geschäftsbedingungen, die laut einem Link auf einer Website vorhanden sein sollten, aber aus technischen Gründen nicht eingesehen werden können, sind nicht gültig vereinbart.
Die Folge nicht wirksam vereinbarter Geschäftsbedingungen ist, dass sie nicht Teil des Vertrages sind, d.h. Ihre VertragspartnerInnen sich nicht darauf berufen können. Anstatt eines (in der Regel höheren) vertraglichen Zinssatzes würde damit z.B. nur der gesetzliche in der Höhe von 4% pro Jahr gelten.

Ich habe mündlich einem Autokauf zugestimmt. Jetzt kann ich es mir doch nicht leisten. Gilt der Vertrag überhaupt, denn ich habe nichts unterschrieben?

Auch mündliche Vereinbarungen sind in der Regel gültige Vereinbarungen. Das heißt, Sie können auf Einhaltung des Vertrages (Zahlung des Kaufpreises) auch aufgrund eines mündlichen Vertrages geklagt werden. Besondere Formerfordernisse für die Gültigkeit eines Vertrages - wie etwa die Schriftlichkeit - gibt es nur in ausgewählten Fällen. So sind etwa nur schriftliche Bürgschaftserklärungen einer Verbraucherin / eines Verbrauchers gültig.

Das Konsumentenschutzgesetz sieht übrigens das Schriftformgebot für Rücktrittserklärungen (im Versandhandel, im Haustürgeschäft) von Verbraucherinnen und Verbraucher vor! Damit soll Beweisproblemen vorgebeugt werden. Das bedeutet, dass auch ein mündlich geschlossener Vertrag einer schriftlichen Rücktrittserklärung bedarf.

Ich habe telefonisch eine Reise gebucht. Stimmt es, dass ich einen Vertrag habe, obwohl ich keinen Buchungsschein unterschrieben habe?

Auch eine telefonische Buchung, Bestellung etc. ist ein gültiger Vertrag! Das heißt, das Reiseunternehmen könnte Sie auf Zahlung der Reise klagen. Bei Verträgen, die über Telefon geschlossen werden, stellt sich naturgemäß oft ein Beweisproblem. Lassen Sie sich daher sicherheitshalber eine schriftliche Bestätigung der Buchung zuschicken und überprüfen Sie den Text umgehend.

Nach meiner Zahnbehandlung habe ich eine Rechnung von € 1650,-- bekommen. Damit habe ich nicht gerechnet. Können die Zahnärzte so vorgehen?

Nein, die Zahnärztin und der Zahnarzt ist verpflichtet, Sie ab einer bestimmten Höhe der Behandlungskosten schriftlich über die Höhe der Kosten aufzuklären, widrigenfalls sie/er eine strafbare Verwaltunsübertretung begeht. Als "wesentliche Kosten" gelten derzeit Beträge ab € 1.470,--, der Betrag wird idR jährlich durch Verordnung der Zahnärztekammer angepasst.

Sie sindauch berechtigt, einen schriftlichen Heil- und Kostenplan zu erhalten, wenn die Kosten unter dem Betrag für wesentliche Kosten liegen. In diesem Fall müssen Sie die Kostenaufstellung allerdings verlangen.

Auch wenn das verlangte Honorar über den Behandlungskosten der Autonomen Honorarmitteilungen liegt, ist die Zahnärztin zu einem schriftlichen Heil- und Kostenplan gesetzlich verpflichtet.

Die jährlich angepassten Autonomen Honorarrichtlinien und die Grenzwertverordnung der österreichischen Zahnärztekammer sind unter http://www.zahnaerztekammer.at/ - Amtliche Mitteilungen auffindbar.

Ich habe bei einem Versandhandel etwas gekauft. Muss ich es gleich zahlen oder kann ich warten bis mich das Unternehmen mahnt?

Da die Zahlung Zug um Zug mit der Leistung zu erfolgen hat, ist das Entgelt sofort nach Übergabe fällig (z.B. per Nachnahme). In vielen Fällen gewährt das Unternehmen eine Zahlungsfrist. Dies muss aber ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt werden, z.B.: zahlbar in 14 Tagen.

Ich habe meine Rechnung vergessen zu bezahlen. Jetzt droht mir bereits ein Inkassobüro mit Klage. Ich dachte, Unternehmen müssen 3 x mahnen und erst dann muss ich bezahlen?

Eine fällige Forderung kann sofort eingeklagt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, zwei oder drei Mahnungen zu senden besteht nicht. In der Regel schaltet aber ein Unternehmen vor der Klage ein Rechtsanwaltsbüro oder ein Inkassobüro zur Betreibung einer fälligen Forderung ein.

Wichtig ist, dass die Forderung fällig ist. Eine Forderung kann selbst dann schon fällig sein, wenn Sie noch gar keine Rechnung erhalten haben! Wesentlich ist, ob es irgendwelche Vereinbarungen (auch im Kleingedruckten) über die Fälligkeit gegeben hat. Z.B. „Fällig bei Lieferung" oder „Fällig sofort nach Leistungserbringung". Gibt es keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen mit Ihrem Vertragspartner, bedarf es einer Rechnung. Diese löst Ihre Zahlungsverpflichtung aus. Eine fällige Forderung muss grundsätzlich „ohne unnötigen Aufschub" bezahlt werden. Zahlen Sie zu spät, können Ihnen Verzugszinsen und ein durch den Zahlungsverzug erlittener Schaden (z.B. die Einschaltung eines Inkassobüros) in Rechnung gestellt werden.

Ich habe meine Rechnung vergessen zu bezahlen. Jetzt habe ich ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro bekommen. Allerdings ist Forderung jetzt fast doppelt so hoch wie vorher? Muss ich bezahlen?

Wenn es sich um eine fällige (!) Forderung handelt, dann dürfen Gläubiger, d.h. die Unternehmen, denen Sie Geld schulden, zur Betreibung dieser Forderung ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt einschalten und Ihnen die Kosten für diese nötigen Mahnschritte in Rechnung stellen.

Was aber die Höhe dieser Kosten betrifft, stellt sich Frage, ob diese gerechtfertigt sind. Oft sind sie nämlich in Relation zur ursprünglichen Forderung unangemessen hoch und damit unzulässig. Lassen Sie die Inkassokosten von einer Konsumentenschutzorganisation (VKI oder AK) überprüfen!

Obwohl ich nichts bestellt habe, wurden mir 2 Bücher von einem Verlag geschickt. Muss ich die Rechnung jetzt bezahlen?

Waren, die Sie unverlangt zugesendet erhalten, müssen Sie nicht bezahlen. Sie dürfen die Bücher lesen, behalten oder weiterschenken.

Achtung: Wenn Ihnen auffällt, dass ein Irrtum vorliegt, müssen Sie die Absenderin oder den Absender auf den Irrtum hinweisen oder die Ware zurücksenden.

Ich habe zufällig einen abgelaufenen Gutschein gefunden. Ist dieser noch gültig?

Gutscheine ohne Befristung können Sie 30 Jahre lang einlösen. Achten Sie aber auf kürzere Fristen für die Einlösung. Sobald auf dem Gutschein eine Frist vermerkt ist, können Sie Gutscheine nur innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist einlösen. Allerdings haben sich Gerichte in Einzelfällen bereits gegen zu kurze Aufbrauchfristen (z.B. weniger als ein Jahr) ausgesprochen.

Meine Tochter ist 11 Jahre alt und hat alleine und ohne mein Wissen in einem Spielzeugladen um € 70,-- Spielzeug eingekauft. Muss das Geschäft alles zurücknehmen?

Kinder bis 14 Jahren können ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertretung (meist Eltern) nur eingeschränkt Verträge schließen. Gültig sind nur geringfügige Geschäfte des täglichen Bedarfs, also beispielsweise das Mittagessen in der Schule oder eine Zeitschrift. Größere Rechtsgeschäfte sind ohne Mitwirkung einer gesetzlichen Vertretung unwirksam. In unserem Beispiel muss das Geschäft das Spielzeug zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten.

Mein Sohn ist 16 Jahre alt und hat sich von seinen Ersparnissen und sonstigen Geldgeschenken einen teuren Laptop für die Schule gekauft. Kann ich das Geld dafür zurück verlangen?

Kurz gesagt: Ja.

Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter folgende Geschäfte abschließen:

  • sogenannte "Taschengeldgeschäfte", das sind typische Geschäfte, die Jugendliche in diesem Alter schließen, beispielsweise Kauf einer Zeitschrift, einer CD
  • Annahme einer (nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbundenen) Schenkung - auch eines Geldgeschenks ohne Zweckwidmung
  • über das Einkommen aus eigenem Erwerb so weit selbstständig verfügen, als dadurch die Gefährdung der Lebensbedürfnisse nicht eintritt - Jugendliche müssen sich mit ihrem Arbeitseinkommen selbst erhalten können.
    • Beispiel: Jugendliche können für ein Fahrrad mit dem Taschengeld Ersatzteile kaufen oder kleine Reparaturen durchführen lassen, nicht aber ein neues Moped auf Raten kaufen.
  • selbstständig über alle Sachen verfügen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind
    • Geldgeschenke und Taschengeld gelten üblicherweise zur freien Verfügung überlassen. Bei größeren Beträgen ist jedoch eher eine Zweckwidmung anzunehmen. Wird diese Zweckwidmung nicht eingehalten, ist der Vertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung unwirksam.

Zurück zu unserem Beispiel: Ein neuer Laptop übersteigt die Grenze eines alltäglichen Geschäfts bei weitem. Als Schüler verfügen Jugendliche in unserem Beispiel über kein Arbeitseinkommen. Das ersparte Geld aus Taschengeld und Geldgeschenken ist in seiner Summe zweckgebunden. Sind nun die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen nicht mit dem Geschäft einverstanden, ist es unwirksam. Daher können Sie verlangen, dass das Unternehmen den Laptop zurücknimmt und

Für Fliesenverlegungsarbeiten wurde mir ein Kostenvoranschlag von € 1.500,-- übergeben. Nun möchte das Unternehmen um € 200,-- mehr. Muss ich das bezahlen?

Grundsätzlich nicht, denn die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wird. Ist im Laufe der Werkerstellung mit einer erheblichen Überschreitung zu rechnen, muss das Unternehmen dies der Konsumentin und dem Konsumenten bekannt geben. Tut es dies nicht, verliert es den Anspruch auf Mehrentlohnung.

Wird bei Vertragsabschluss nur eine circa - Schätzung (bzw. eine Schätzung mit Naturmaßen vorgenommen) abgegeben, dann handelt es sich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Fallen Mehrkosten an, dann müssen Sie diese  zwar tragen, aber nicht unbegrenzt. Die Rechtsprechung sagt dazu, dass die Konsumentin und der Konsument Mehrkosten von maximal 10-15% akzeptieren muss. Darüber hinausgehende Kosten muss der Unternehmer anzeigen, allenfalls er diese dann selbst zu tragen hat.

Mein bestelltes Sofa kommt nicht. Der vereinbarte Liefertermin ist schon längst überschritten. Was für Möglichkeiten habe ich? Kann ich eine Preisreduktion verlangen?

Einen Anspruch auf Preisreduktion haben Sie nicht, außer Sie haben sich diese vorher vertraglich zusichern lassen. 

Da sich das Unternehmen in Lieferverzug befindet, wäre eine zweckmäßige Handlungsweise hier die Androhung des Rücktritts unter Nachfristsetzung. Setzen Sie den Unternehmen schriftlich (und zu Beweiszwecken am besten eingeschrieben!!) in Kenntnis, dass Sie ihm noch eine Frist zur Erfüllung gewähren. Wie lange so eine Frist sein muss, hängt vom Einzelfall ab, in der Regel wird eine 10-14-tägige Frist angemessen sein. Läuft diese Frist ungenutzt ab, so gilt der Vertrag als aufgelöst. Eine Hilfestellung beim Aufsetzen des solchen Schreibens finden Sie auf der Website verbraucherrecht.at unter Quicklinks. In der Regel wird dem Unternehmen aber doch am Geschäft gelegen sein, daher könnte er unter Umständen auf eine Preisreduktion eingehen.

Eine andere Möglichkeit wäre, weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Erfüllung - zunächst auf eigene Kosten - einklagen. Der Weg zu Gericht muss gut überlegt sein, das Prozesskostenrisiko kann durchaus höher sein als der Wert der Ware.

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