Geschäftsfähigkeit

„Geschäftsfähig" ist, wer durch eigenes Handeln Verträge eingehen darf. Minderjährige und Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht dazu in der Lage sind, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, sind nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig. 

Drei gesetzliche Altersgruppen


Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit dem 18. Geburtstag erreicht. Ab diesem Zeitpunkt kann man alle Verträge selbst eingehen. Unterhalb dieser Altersgrenze ist die Geschäftsfähigkeit zum Schutz der Kinder und Jugendlichen beschränkt. Das Gesetz sieht drei gesetzliche Altersgruppen vor.

  • Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig; sie können sich nur im Rahmen solcher Geschäfte „verpflichten", die gewöhnlicherweise von Kindern dieses Alters geschlossen werden (z.B. Tausch eines Jausenbrotes);
  • „unmündige Minderjährige" (zwischen 7 und 14 Jahren) können ein nur zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen (Geschenk) annehmen;
  • „mündige Minderjährige" (zwischen 14 und 18 Jahren) können sich darüber hinaus auch schon selbst verpflichten, allerdings nur im Rahmen ihres Einkommen oder Taschengelds und soweit sie durch den Vertrag nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährden.

Alle Minderjährigen können solche geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, die im jeweiligen Alter üblich sind. Verträge von Minderjährigen, die über ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit hinausgehen, werden nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (in der Regel der Eltern) wirksam. Die Minderjährigen können die eingegangenen Verpflichtungen auch selbst anerkennen, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben. Dies muss aber schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Auch nach Eintritt der Volljährigkeit kann die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn jemand an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist. In diesem Fall erfolgt die Vertretung bei Rechtsgeschäften entweder durch eine Person, die als nächste Angehörige/nächster Angehöriger tätig wird, durch eine Vertretung auf Grund einer sogenannten „Vorsorgevollmacht", oder durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter, der oder die vom Gericht bestellt wird. Für die Vertretung durch nächste Angehörige ist eine Eintragung im Zentralen Vertretungsverzeichnis notwendig, die von Notarinnen/Notare durchgeführt wird. Auch für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht ist die Beiziehung von Notarinnen/Notare notwendig.
WICHTIG
Die Eltern sind nicht verpflichtet, Verträgen ihrer Kinder zuzustimmen oder dafür eine Haftung zu übernehmen. Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil er die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen/des Minderjährigen überschreitet und die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter nicht zustimmen, können bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

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