Wucher/Verkürzung über die Hälfte

Grundsätzlich bestimmt der Markt den Preis; er ist daher Vereinbarungssache. Wenn aber der Preis im Verhältnis zu den Preisen von gleichen Waren oder Leistungen erheblich höher ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Fall von "Wucher" oder "Verkürzung über die Hälfte" vorliegen. 

Wucher

Umgangssprachlich spricht man bei besonders hohen Preisen, die man nicht für gerechtfertigt hält, von „Wucherpreisen". Wucher im rechtlichen Sinn liegt vor, wenn jemand den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder die Zwangslage einer bestimmten Person ausnützt, um eine Leistung zu bekommen, die in einem auffallenden Missverhältnis zur eigenen Leistung steht. Wucher ist also ein vorwerfbares Verhalten gegenüber einer schutzbedürftigen Person, das auch strafrechtliche Folgen haben kann.

Verkürzung über die Hälfte

Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht liegt auch vor, wenn man mehr als doppelt so viel für ein Produkt oder eine Leistung zahlen soll, als es dem eigentlichen Wert entspricht. In diesem Fall kann man wegen „Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes" (auch als „laesio enormis" bezeichnet) die Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner kann jedoch anbieten einen entsprechenden Wertersatz zu leisten und so den Vertrag aufrecht erhalten.
WICHTIG
Der Anspruch auf Vertragsauflösung oder Vertragsanpassung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, darf vertraglich gegenüber Konsumentinnen/Konsumenten nicht ausgeschlossen werden. Wenn Sie aber eine Sache „aus besonderer Vorliebe" kaufen, zum Beispiel, weil Sie es für die Vervollständigung einer Sammlung unbedingt haben wollen, können Sie sich nicht auf Verkürzung über die Hälfte berufen. Gleiches gilt, wenn Ihnen der wahre Wert einer Sache bekannt war oder dieser nicht mehr bestimmbar ist, oder wenn Sie die Sache bei einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben.

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