Schlichtungsstellen

Schlichtungsstellen sind Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die meist in einem einfachen, ohne große Förmlichkeiten geführten Verfahren Empfehlungen zur Lösung von Streitfällen treffen. Die Entscheidungen der Schlichtungsstellen sind für die Beteiligten rechtlich nicht bindend.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es bei den Schlichtungsstellen nach dem Mietrechtsgesetz, bei denen es sich aber um gesetzlich eingerichtete, faktisch gerichtsförmig entscheidende Behörden handelt.

Auf Grund des neuen Gesetzes (AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz), das in Umsetzung einer EU-Richtlinie geschaffen wurde, gibt es in Österreich seit 9. Jänner 2016 für fast alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag mit einem Unternehmen resultieren, eine zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) geben.

Insgesamt handelt es sich um 8 verschiedene Stellen, die unterschiedliche Aufgabenbereiche haben (Kontaktmöglichkeiten finden Sie am Ende des Beitrages). Konsumentinnen/Konsumenten können sich im Streitfall - idR ohne dass hierfür Kosten anfallen - an diese Stellen wenden.

Näheres unter dem Kapitel "Außergerichtliche Streitbeilegung"!

Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren sind für Konsumentinnen/Konsumenten in der Regel kostenlos. Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung, die aber bei keiner Schlichtungsstelle zwingend notwendig ist, müssen selbst getragen werden.

Auch wenn das Unternehmen einer Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht folgen sollte, bietet das Verfahren oft die Chance, zu einer fachlichen Einschätzung der Lage zu kommen, die auch für ein allfälliges Gerichtsverfahren nützlich sein kann. Daher sollte man auf die Einschaltung einer Schlichtungsstelle nur dann verzichten, wenn das Unternehmen definitiv nicht an einer außergerichtlichen Lösung interessiert ist und auch keine vor Gericht verwertbaren Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens - z.B. ein Sachverständigengutachten - erwartet werden können.

Ein besonderes Schlichtungsverfahren ist vorgesehen, wenn Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Angebote diskriminiert werden. Wird z.B. auf Grund einer Behinderung der Zugang zu einem Restaurant verweigert, so kann bei jeder Landesstelle des Bundessozialamts ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dabei wird eine gütliche Einigung versucht und auch Mediation angeboten. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann Klage bei Gericht eingebracht werden.

Besonderheiten gelten auch für jene Schlichtungsstellen, die bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen des Entzugs von Luft und Licht - alternativ zu einem Mediationsverfahren - angerufen werden können. Diese Schlichtungsstellen müssen bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer oder auch der Landwirtschaftskammern) eingerichtet sein. Ihre Tätigkeit ist kostenpflichtig.

WICHTIG
Wenn Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden, werden damit gesetzliche Fristen (z.B. für die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen) grundsätzlich nicht gehemmt! Bei manchen Schlichtungsverfahren, vor allem bei Patientenschlichtungsstellen, wird von den Beteiligten jedoch ein Verjährungsverzicht abgegeben.

Wenn es um hohe Streitwerte geht, sollten Sie sich auch im Verfahren vor einer Schlichtungsstelle anwaltlich vertreten oder jedenfalls vorher beraten lassen, um Ihre Situation für ein allfällig folgendes Gerichtsverfahren nicht zu verschlechtern.

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