Zivilgerichtsverfahren

Vor dem Zivilgericht wird entschieden, ob ein eingeklagter Anspruch zu Recht besteht. Anders als im Strafverfahren oder vor Verwaltungsbehörden ist es Aufgabe der Parteien, aktiv zu werden. 

Wer sich gegen einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will, muss von sich aus alles vorbringen, was gegen den gegnerischen und für den eigenen Standpunkt spricht. Entsprechende Beweisanbote sind vorzulegen. Das Gericht überprüft nicht von amtswegen, ob es zum Beispiel weitere Zeugen oder Urkunden gibt, die für oder gegen die Klage sprechen. Im sogenannten Mahnverfahren geht es um Geldforderungen von bis zu € 75.000,-. Zunächst erfolgt nur eine formale Prüfung der (elektronisch eingebrachten) Klage.

Das Gericht stellt auf der Grundlage der Klagsbehauptungen einen bedingten Zahlungsbefehl aus. Dieser wird rechtskräftig und somit zu einem unbedingten gerichtlichen Zahlungsbefehl, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Nur bei rechtzeitigem Einspruch kommt es zu einer Verhandlung und zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den eingeklagten Anspruch. Klagen können auch an Ersatzempfänger zugestellt werden. Das sind erwachsene Personen, die sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalten oder am Arbeitsplatz etwa die Arbeitgeberin/der Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

Ist die Klage nicht auf eine Geldleistung gerichtet (z.B. auf Behebung des Mangels) oder betrifft sie eine Geldforderung über € 75.000,- ist ein bedingter Zahlungsbefehl nicht möglich. Bei solchen Klagen wird im bezirksgerichtlichen Verfahren zu einer vorbereitenden Verhandlung geladen, im Verfahren vor den Landesgerichten erfolgt zunächst ein Auftrag zu einer schriftlichen Klagebeantwortung.

Wird die Frist für die Klagebeantwortung nicht eingehalten oder erscheint man nicht zur vorbereitenden Verhandlung, so ergeht auf Antrag des Klägers oder der Klägerin ein Versäumungsurteil! Gegen ein Versäumungsurteil kann man binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Widerspruch erheben.

Das zivilgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich mündlich, also kein reines Aktenverfahren. In der mündlichen Verhandlung werden die Standpunkte der Parteien vorgetragen, Beweisanträge gestellt und Beweise aufgenommen. Dabei besteht die Möglichkeit, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen. In den meisten Streitfällen, in denen erst der Sachverhalt festzustellen ist, sind zwei oder mehr mündliche Verhandlungen notwendig. Nicht jedes Verfahren endet mit einem Urteil. Häufig einigen sich die Parteien auch auf einen Vergleich, bei dem jede Seite auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichtet.

Verfahrenskosten

Gerichtsverfahren sind nicht kostenlos. Neben der gerichtlichen Pauschalgebühr pro Instanz de Verfahrens (z.B. € 97,- für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert zwischen € 700,- und € 2.000,-) fallen vor allem Kosten für die anwaltliche Vertretung und für Sachverständige an.

Wer das Verfahren gewinnt, hat gegen die andere Verfahrenspartei Anspruch auf Kostenersatz. Gewinnt man nur teilweise, werden auch die Kosten nur anteilig zuerkannt. Kommt es zu einem Vergleich, trägt in der Regel jede Partei ihre Kosten selbst. Bei Verfahren mit niedrigem Streitwert können die Verfahrenskosten rasch die Höhe des Streitwerts erreichen und auch übersteigen. Teuer wird es vor allem, wenn zur Feststellung des Sachverhalts umfangreiche Sachverständigengutachten erforderlich sind. Wer sich die Prozessführung nicht leisten kann, ohne dadurch seinen Unterhalt zu gefährden, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Die Justiz-Ombudsstellen an den Oberlandesgerichten bieten ein Informations- und Beschwerdeservice, das von erfahrenen RichterInnen betreut wird. Fragen zu einem gerichtlichen Verfahren, Beschwerden oder praktische Probleme mit der Justiz können an die Ombudsstellen herangetragen werden. Die Ombudsstellen dürfen aber nicht zugunsten einer Partei in ein laufendes Verfahren eingreifen und sind auch keine weitere Rechtsmittelinstanz.

WICHTIG
Im gerichtlichen Verfahren ist die genaue Einhaltung aller Fristen und Termine notwendig! Holen Sie beim Postamt hinterlegte Rückschein-Briefe so rasch als möglich ab, denn der Fristenlauf beginnt schon am ersten Tag, an dem der Brief zur Abholung bereitliegt!

Haben Sie unverschuldet oder nur auf Grund eines leichten Versehens eine Frist versäumt, so können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Handeln Sie aber sofort und holen Sie juristischen Rat für die weitere Vorgangsweise ein.

Auch wenn Sie einen Zahlungsbefehl oder eine Klage erhalten, sollten Sie umgehend - nicht erst gegen Ende der Einspruchs- bzw. Klagebeantwortungsfrist - rechtliche Beratung suchen. In Verfahren vor einem Bezirksgericht mit einem Streitwert von mehr als € 5.000,- bzw. vor allen höheren Gerichten müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen!

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen