Gerichte

Nicht immer lassen Streitigkeiten außergerichtlich aus dem Weg räumen. Der Weg zu Gericht ist manchmal unvermeidbar, aber in jedem Fall gut zu überlegen. Die jeweilige Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich einerseits nach der Sache, um die es geht, andererseits nach dem Ort.

Straf- und Zivilgerichte

Strafgerichte entscheiden auf Grund einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft, ob sich jemand einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht, also gegen ein Strafgesetz verstoßen hat. Für geschädigte Konsumentinnen/Konsumenten sind Strafgerichte nur in Ausnahmefällen zuständig. Wurde etwa eine Person durch betrügerische Handlungen geschädigt, kann sie sich als „Privatbeteiligte" in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte anschließen. Kommt es zu einer Verurteilung, kann das Strafgericht in klaren Fällen auch gleich über die Ersatzansprüche der Geschädigten entscheiden. 

Zivilgerichte hingegen entscheiden zum Beispiel über vertragliche Streitigkeiten, wie etwa über die Behebung eines Mangels, über die Zahlung des vereinbarten Entgelts oder über Schadenersatz. Bei den Zivilgerichten stehen einander zumindest 2 Parteien, die klagende und die beklagte Partei, gleichberechtigt gegenüber.

Zuständigkeit

Bezirksgerichte als erste Instanz sind in allen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu € 15.000,- zuständig. Außerdem in Mietrechtsangelegenheiten und Besitzstörungssachen unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Für Verfahren mit einem höheren Streitwert sind die Landesgerichte als erste Instanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich in der Regel nach dem allgemeinen Gerichtsstand, das ist der Wohnsitz bzw. Sitz der Beklagten/des Beklagten. Von dieser Regel gibt es allerdings zahlreiche gesetzliche Ausnahmen. Klagen im Zusammenhang mit Grundbesitz und aus Mietverträgen sind bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft bzw. das Mietobjekt befindet. Auch durch vertragliche Vereinbarungen können Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit getroffen werden. Für Konsumentinnen/Konsumenten sind solche Gerichtsstandsklauseln, die häufig in Geschäftsbedingungen zu finden sind, aber nur sehr beschränkt zulässig. Der Gerichtsstand des Wohn- bzw. Beschäftigungsorts der Konsumentin/des Konsumenten kann nicht ausgeschlossen werden. In welchen Gerichtssprengel ein bestimmter Ort fällt, kann auf der Website des Justizministeriums in der Gerichtsdatenbank festgestellt werden.

Instanzenzug

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht als zweite Instanz. Vom Bezirksgericht für Handelssachen in Wien geht eine Berufung zum Handelsgericht Wien.

Entscheidet ein Landesgericht (Handelsgericht) in erster Instanz, geht die Berufung an eines der vier Oberlandesgerichte (Wien, Linz, Innsbruck oder Graz).

Gegen Urteile und Beschlüsse der zweitinstanzlichen Gerichte kann man sich bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung noch an den Obersten Gerichtshof (OGH) wenden.

Vor den Zivilgerichten werden nicht nur Streitfälle ausgetragen. Im sogenannten „Außerstreitverfahren" erfolgt zum Beispiel die Bestellung von Sachwalter/innen oder die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften Minderjähriger, die über den „ordentlichen Wirtschaftsbetrieb" hinausgehen.

Bei den Bezirksgerichten wird auch das Grundbuch für den Gerichtssprengel geführt, bei den Landesgerichten (in Wien beim Handelsgericht) das Firmenbuch. Beides sind keine echten „Bücher", sondern elektronisch geführte öffentliche Register, in die man bei den Gerichten einsehen kann. Auszüge aus Grund- und Firmenbuch bekommt man auch bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare. Der Zugang über Internet ist kostenpflichtig über Verrechnungsstellen möglich.

WICHTIG
Zu konkreten Rechtsproblemen im Zuständigkeitsbereich der Gerichte erhalten Sie bei den Bezirksgerichten am jeweiligen Amtstag (meist Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr) unentgeltlich Auskünfte.

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