Verfahrenshilfe

Wer für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufkommen kann, ohne den Unterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden, kann Verfahrenshilfe beantragen. 

Verfahrenshilfe bedeutet einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren, von den Gebühren für Sachverständigen, Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Zeuginnen/Zeugen und unentgeltliche Beistellung einer Anwältin/eines Anwalts. Verliert man den Prozess, muss man allerdings die Kosten der Gegenseite trotz Verfahrenshilfe ersetzen. Die Kosten der eigenen Vertretung bzw. die Gerichts- und sonstigen Kosten sind dann zu ersetzen, wenn sich innerhalb von drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens die Vermögenssituation soweit gebessert hat, dass dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann beim Prozessgericht erster Instanz oder beim Bezirksgericht des Wohnorts eingebracht werden. Die Einkommens- und Vermögenssituation ist dabei durch ein Vermögensbekenntnis darzustellen und durch entsprechende Nachweise über das Einkommen, Mietaufwendungen, Unterhaltspflichten etc. zu belegen. Formulare liegen bei den Gerichten auf und können auf der Website des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgerufen werden.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe ist auch, dass das angestrengte Verfahren (bzw. die beabsichtigte Verteidigung gegen eine schon eingebrachte Klage) nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Außerdem wird auch eine Anwältin/ein Anwalt mit beantragt. Der Verfahrenshilfeantrag unterbricht eine laufende Klagebeantwortungs- oder Einspruchsfrist. Diese Frist beginnt erst mit der Bestellung der Verfahrenshilfeanwältin/des Verfahrenshilfeanwalts (oder mit der Abweisung des Antrags) wieder zu laufen. Verfahrenshilfevertreter/innen werden von der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes bestellt. Dabei soll Wünschen nach Bestellung bestimmter Anwältinnen/Anwälte nach Möglichkeit - wenn diese einverstanden sind - entsprochen werden. War bereits eine Anwältin/ein Anwalt mit der Sache befasst, so wäre es daher zweckmäßig im Verfahrenshilfeantrag darauf hinzuweisen.

WICHTIG

Das Gericht entscheidet über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses. Füllen Sie dieses vollständig und korrekt aus! Falsche Angaben führen dazu, dass die gewährten Befreiungen wegfallen, Nachzahlungen vorgeschrieben werden und eine Mutwillensstrafe droht.

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