Verfahrenshilfe
Wer für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufkommen kann, ohne den Unterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Verfahrenshilfe bedeutet einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren, von den Gebühren für Sachverständigen, Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Zeuginnen/Zeugen und unentgeltliche Beistellung einer Anwältin/eines Anwalts. Verliert man den Prozess, muss man allerdings die Kosten der Gegenseite trotz Verfahrenshilfe ersetzen. Die Kosten der eigenen Vertretung bzw. die Gerichts- und sonstigen Kosten sind dann zu ersetzen, wenn sich innerhalb von drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens die Vermögenssituation soweit gebessert hat, dass dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann beim Prozessgericht erster Instanz oder beim Bezirksgericht des Wohnorts eingebracht werden. Die Einkommens- und Vermögenssituation ist dabei durch ein Vermögensbekenntnis darzustellen und durch entsprechende Nachweise über das Einkommen, Mietaufwendungen, Unterhaltspflichten etc. zu belegen. Formulare liegen bei den Gerichten auf und können auf der Website des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgerufen werden.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe ist auch, dass das angestrengte Verfahren (bzw. die beabsichtigte Verteidigung gegen eine schon eingebrachte Klage) nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Außerdem wird auch eine Anwältin/ein Anwalt mit beantragt. Der Verfahrenshilfeantrag unterbricht eine laufende Klagebeantwortungs- oder Einspruchsfrist. Diese Frist beginnt erst mit der Bestellung der Verfahrenshilfeanwältin/des Verfahrenshilfeanwalts (oder mit der Abweisung des Antrags) wieder zu laufen. Verfahrenshilfevertreter/innen werden von der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes bestellt. Dabei soll Wünschen nach Bestellung bestimmter Anwältinnen/Anwälte nach Möglichkeit - wenn diese einverstanden sind - entsprochen werden. War bereits eine Anwältin/ein Anwalt mit der Sache befasst, so wäre es daher zweckmäßig im Verfahrenshilfeantrag darauf hinzuweisen.
Das Gericht entscheidet über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses. Füllen Sie dieses vollständig und korrekt aus! Falsche Angaben führen dazu, dass die gewährten Befreiungen wegfallen, Nachzahlungen vorgeschrieben werden und eine Mutwillensstrafe droht.
Material
Justizbuch: Alles was Recht ist.
Erhältlich beim Justizministerium.
Justizbuch "Alles was Recht ist" - BMJ
Die österreichische Justiz: Institutionen – Organe – Leistungen.
Erhältlich beim Justizministerium.
www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz~8ab4ac8322985dd501229ce2e2d80091.de.html
Mein Recht ist kostbar – Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten.
Erhältlich beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag.
Broschüre Rechtsanwaltshonorar - rechtsanwaelte.at
Online-Rechner zur Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums.
Hrsg. Schuldnerberatung.
http://www.schuldnerberatung-wien.at/site/popups/Existenzminimum.html
Links
Informations- und Beschwerdeservice der Justizombudsstellen in Österreich.
https://www.justiz.gv.at/web2013/home/buergerservice/rechtsauskuenfte~8ab4a8a422985de30122a90a83b561c5.de.html
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste des BMJ.
https://sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/welcoma?Openform
Rechtsanwaltskammer: Hier finden Sie alle Standorte österreichweit.
www.rechtsanwaelte.at/kammer/die-rechtsanwaltskammern/
Umschuldung: So schulden Sie am besten um. Informationen der Arbeiterkammer.
Umschuldung | Arbeiterkammer
Budgetrechner: Durch Eingabe von Einnahmen/Ausgaben, können Sie berechnen wie ausgeglichen Ihr Budget ist. Hrsg. Schuldnerberatung.
www.budgetberatung.at/budgetberatung/rechner/index.php
Pfändungs-Rechner der staatlich anerkannten Schuldenberatung.
Pfändungsrechner - Schuldenberatung
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Kostenloser Zugang zum österr. Bundes- und Landesrecht und zur Rechtsprechung der Gerichte.
www.ris.bka.gv.at
Kontakt
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ – BÜRGERSERVICE
Museumstraße 7, 1070 Wien
Telefon:
+43 800 99 99 99
https://www.justiz.gv.at/home/home/buergerservice~735.de.html
JUSTIZOMBUDSSTELLE – GRAZ (für Steiermark und Kärnten)
Marburger Kai 49, 8010 Graz
Telefon:
+43 800 800 440 12
justizombudsstelle.graz@justiz.gv.at
https://www.bmj.gv.at/
JUSTIZOMBUDSSTELLE – INNSBRUCK (für Tirol und Vorarlberg)
Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck
Telefon:
+43 800 800 440 14
justizombudsstelle.innsbruck@justiz.gv.at
https://www.bmj.gv.at/
JUSTIZOMBUDSSTELLE – LINZ (für Oberösterreich und Salzburg)
Gruberstraße 20, 4020 Linz
Telefon:
+43 800 800 440 13
justizombudsstelle.linz@justiz.gv.at
https://www.bmj.gv.at/
JUSTIZOMBUDSSTELLE – WIEN (für Wien, Niederösterreich und Burgenland)
Justizpalast, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien
Telefon:
+43 800 800 440 11
justizombudsstelle.wien@justiz.gv.at
https://www.bmj.gv.at/