Schadenersatz

Manchmal kommt es vor, dass - etwa durch eine schlampige Auftragsausführung oder durch verspätete Lieferung - ein Schaden entsteht. Dann stellt sich die Frage, ob dafür im Wege des Schadenersatzes ein (finanzieller) Ausgleich erreicht werden kann. 


Voraussetzungen des Schadenersatzes

Grundsätzlich muss, wer jemandem rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt, dafür einstehen und den Schaden ersetzen. Nicht alles, was man als Nachteil empfindet, ist auch ein ersatzfähiger Schaden. Der Ärger über die verspätete Lieferung und Montage der neuen Einbauküche reicht noch nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu stellen. Hat man aber wegen des zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die sonst nicht notwendig gewesen wären, so könnte man Schadenersatz verlangen.

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Dieses Handeln muss Ursache für den Schaden gewesen sein. Nicht jeder Vertragsverletzung liegt auch ein Verschulden zugrunde. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand ein mangelhaftes Produkt weiterverkauft und den Mangel nicht bemerkt hat. Für die bei der Vertragserfüllung eingesetzten „Gehilfen" (vor allem Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Subunternehmen) haftet das Unternehmen wie für eigenes Verschulden. Entsteht der Schaden aber außerhalb eines Vertragsverhältnisses, so besteht diese Haftung für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nur, wenn deren mangelnde Eignung dem Unternehmen bekannt war.


Grad des Verschuldens

Beim Grad des Verschuldens unterscheidet man leichte und grobe Fahrlässigkeit und den Vorsatz. Leichte Fahrlässigkeit ist ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passiert. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man eine auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen jedenfalls nicht passieren darf. Grundsätzlich wird bereits ab leichter Fahrlässigkeit gehaftet.

Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse

Allerdings wird in der Praxis durch Geschäftsbedingungen die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit oft eingeschränkt oder ausgeschlossen. Derartige Haftungsausschlüsse sind gegenüber Konsumentinnen/Konsumenten dann unzulässig, wenn dem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Für Personenschäden sind derartige Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam.

Ersatz des immateriellen Schadens

Grundsätzlich wird nur ein materieller Schaden ersetzt.
Immaterielle, nicht in Geld messbare Schäden werden nur ersetzt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

  • Dies ist vor allem bei der Körperverletzung bzw. einer Gesundheitsschädigung der Fall. Ein Beispiel dafür ist etwa die Erkrankung von UrlauberInnen auf Grund von unhygienischen Bedingungen im Hotel. In solchen Fällen ist von den Ersatzpflichtigen zusätzlich zu Heilungskosten und einem möglichen Verdienstentgang auch Schmerzengeld zu leisten.
    Die Höhe des Schmerzengeldanspruchs wird im Streitfall vom Gericht festgesetzt. Als Anhaltspunkt für die Praxis gilt eine Tabelle, in der auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen ungefähre Richtwerte angegeben sind, mit welchen Beträgen man pro Tag, an dem Schmerzen bestanden, rechnen kann. Derzeit wird überwiegend von Schmerzengeldsätzen von € 100,- pro Tag leichter Schmerzen, € 200,- bei mittelschweren und € 300,- bei schweren Schmerzen ausgegangen.
  • Anspruch auf Ersatz entgangenen Urlaubsfreude besteht, wenn der Reiseveranstalter einer Pauschalreise die vereinbarte Leistung schuldhaft zu einem erheblichen Teil nicht erbracht hat. Bei der Höhe des Schadenersatzes sind die Dauer und Schwere des Mangels, der Grad des Verschuldens, der Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises zu berücksichtigen.

Weiters besteht Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens im Fall einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Angebote.

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Wer einen Schadenersatzanspruch geltend machen will, muss den Schaden nachweisen (Sachverständigengutachten) und auch, dass dieser Schaden auf ein rechtswidriges Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger.

WICHTIG
Dokumentieren Sie jeden Schaden sorgfältig, zum Beispiel mit Fotos, und sammeln Sie auch Belege, um die Aufwendungen zur Schadensbehebung beweisen zu können. Im Schadenersatzrecht sind zahlreiche Besonderheiten zu berücksichtigen. Vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs sollten Sie daher unbedingt rechtliche Beratung einholen.

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