Irrtum

Jeder Mensch kann sich irren, nicht jeder Irrtum ist aber rechtlich von Bedeutung. Aus welchen Motiven Vertragsparteien einen Vertrag eingehen, hat in der Regel keine Auswirkung auf die Gültigkeit eines Vertrags. Wer beispielsweise eine größere Wohnung kauft, weil die Hochzeit und Familiengründung bevorsteht, kann den Vertrag nicht auflösen, wenn aus der Heirat nichts wird.

Vertragsinhalt wird nur, was vereinbart wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vertrag aber angefochten werden, zB. wenn der oder die Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches. 

Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung

Wenn bei Vertragsabschluss ein Irrtum über den Inhalt des Vertrags entsteht, so besteht die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung, wenn

  • dem anderen Vertragspartner oder der anderen Vertragspartnerin der Irrtum hätte auffallen müssen,
  • der Irrtum vom Vertragspartner oder von der Vertragspartnerin veranlasst wurde,
  • der Irrtum so rechtzeitig aufgeklärt wurde, dass noch keine Vorarbeiten im Vertrauen auf den Vertrag getroffen wurden.

Wesentlicher Irrtum

War der Irrtum wesentlich, hätte man den Vertrag also in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen, kommt es zur Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages. Bei einem unwesentlichen Irrtum - wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis aller Umstände zwar in anderer Form, aber letztlich doch abgeschlossen hätten - kommt es zu einer Anpassung. Der Vertrag gilt dann so, wie ihn die Parteien in Kenntnis der tatsächlichen Umstände eingegangen wären.

Irrtumsanfechtung

Die Irrtumsanfechtung muss innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluss erfolgen. Nur wenn der Irrtum arglistig verursacht wurde, zum Beispiel durch betrügerische Handlungen der anderen Vertragspartei, beträgt die Frist dreißig Jahre.

Die Regeln über die Irrtumsanfechtung gelten genauso für einen Irrtum von Unternehmen. Ein häufiger Streitfall ist dabei der sogenannte Kalkulationsirrtum, bei dem sich das Unternehmen bei der Anboterstellung verrechnet hat und der Vertrag zu einem zu niedrigen Preis zustande kommt. Klärt das Unternehmen den Irrtum auf, bevor die Konsumentin/der Konsument weitere Veranlassungen (z.B. Kreditaufnahme, Absage an andere AnbieterInnen) getroffen hat, so ist die Vertragsauflösung wegen Irrtums zu akzeptieren.

Das Gleiche gilt, wenn der Kalkulationsfehler hätte auffallen müssen, etwa wenn der Preis nur einen kleinen Bruchteil dessen ausmacht, was andere Unternehmen für dieselbe Leistung verlangen.

WICHTIG
Legen Sie Überlegungen, die für Ihre Vertragsentscheidung wesentlich sind, mit denen die Vertragspartner aber nicht unbedingt rechnen müssen, offen. Versuchen Sie, diese Motive wie zum Beispiel die Eignung für einen bestimmten unüblichen Verwendungszweck, soweit als möglich in den Vertragstext aufzunehmen. So können Sie sich darauf berufen. wenn sich herausstellt, dass Ihr Vertragspartner oder Ihre Vertragspartnerin zu der von Ihnen bestellten Leistung gar nicht befugt ist, liegt ebenfalls ein Irrtum vor, der zur Vertragsauflösung berechtigt.

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