Vertragsabschluss

Konsumentinnen und Konsumenten schließen Tag für Tag die unterschiedlichsten Verträge. Auch der tägliche Einkauf ist rechtlich gesehen ein Kaufvertrag. Daneben gibt es viele unterschiedliche Vertragsinhalte, auf die sich Unternehmen mit den Konsumentinnen oder Konsumenten einigen können. Sicher bekannt sind Ihnen Dienstleistungsverträge über Handwerkerleistungen, Mietverträge oder Kredit- und Leasingverträge. 

Verträge sind einzuhalten

Einigen sich Unternehmen und die Konsumentin/der Konsument auf eine bestimmte Leistung, z.B. ein konkretes Produkt und die dafür zu entrichtende Gegenleistung, in der Regel den zu zahlenden Kaufpreis, dann ist die erzielte Vereinbarung auch einzuhalten. Denn eine Grundregel des Vertragsrechtes ist, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind und nur in Ausnahmefällen Rücktrittsrechte bestehen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, nur Verträge zu unterschreiben bzw. abzuschließen, von denen man wirklich überzeugt ist, die man auch gelesen und verstanden hat und für deren Umsetzung auch alle Voraussetzungen - zum Beispiel eine allenfalls notwendige Finanzierung - geklärt sind.

Vertragsanbot

Zu unterscheiden ist zwischen dem Vertragsangebot einerseits und der Vertragsannahme andererseits. Mit dem Vertragsangebot erklärt man, ein bestimmtes Geschäft eingehen zu wollen. Daher müssen der wesentliche Inhalt (Vertragsgegenstand und Preis), feststehen.

Das Angebot kann von Unternehmen genauso ausgehen wie von Konsumentinnen/Konsumenten. Ein Vertragsangebot braucht nur mehr eine Vertragsannahme, und der Vertrag kommt zustande.

Angaben in der Werbung, in Katalogen oder Schaufenstern sind keine verbindlichen Vertragsangebote. Das Unternehmen kann daher im Einzelfall bei Einlangen einer Bestellung noch entscheiden, ob es das Geschäft wirklich eingehen will (oder vielleicht nun auch einen höheren Preis verlangt).

Überlange Bindungsfristen sind unzulässig

Aus der Sicht der Unternehmen ist es günstiger, wenn das verbindliche Angebot von den Konsumentinnen/Konsumenten kommt. Vertragsformulare sind meist auch so gestaltet, dass das Angebot von den Konsumentinnen/Konsumenten gestellt wird, und diese sich dabei auch gleich eine bestimmte Zeit lang binden. Überlange Fristen sind gegenüber Konsumentinnen/Konsumenten unwirksam. Wie lange eine Frist sein darf, hängt von der konkreten Vertragsart ab. So ist z.B. die Frist für einen Vertrag mit einem Mobiltelefonanbieter kürzer als bei einem Anbot für einen Hauskauf.

Vertragsannahme

Das österreichische Recht kennt für Verträge nur wenige Formvorschriften. Die meisten Verträge können daher sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Manche Abschlüsse kommen auch durch (schlüssige) Annahme zustande, ohne dass überhaupt ein Wort gewechselt wird. Dies kann zum Beispiel durch das Entgegennehmen einer eindeutig entgeltlich angebotenen Leistung erfolgen und manchmal auch durch Bezahlung einer Entgeltforderung. Eine sogenannte schlüssige oder „konkludente" Willenserklärung liegt aber nur dann vor, wenn es keinen Zweifel gibt, dass ein Vertragswillen besteht.

„Wer schweigt, stimmt zu"?

Das gilt nur unter diesen besonderen Voraussetzungen und daher grundsätzlich nicht für den Vertragsabschluss von Konsumentinnen/Konsumenten. Man muss Angebote nicht ausdrücklich ablehnen, um einen Vertragsabschluss zu vermeiden. Die meisten Verträge, die über geringfügige Angelegenheiten hinausgehen, werden schriftlich abgeschlossen. Auch wenn die Wirksamkeit mündlicher Zusagen des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, sollten aus Beweisgründen unbedingt alle wesentlichen Inhalte ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen werden. Für den Vertrag wesentlich sind die konkreten Vertragsunternehmen, die immer mit dem genauen Firmenwortlaut und einer echten kompletten Postadresse angegeben werden sollten. Das Firmenbuch, geführt beim Handelsgericht Wien, sonst bei den Landesgerichten, gibt Auskunft über die eingetragenen Unternehmen und deren VertreterInnen. Die Einsicht in das Firmenbuch ist bei allen Bezirksgerichten, aber auch (kostenpflichtig) im Internet möglich. Ob das Unternehmen auch über eine erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, erfährt man bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien beim Magistrat oder durch eine (kostenpflichtige) Internet-Abfrage des zentralen Gewerberegisters bei Unternehmen, die Sie auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandorte finden können.

Vertragsabschluss

Überzeugen Sie sich bei Vertragsabschlüssen davon, mit wem Sie es zu tun haben. Klären Sie ab, ob Ihre Verhandlungspartner das Unternehmen wirksam vertreten können.

Achten Sie auf möglichst kurze Bindungsfristen, wenn Sie ein Anbotsformular unterschreiben. In dieser Zeit sind Sie an das Angebot gebunden, können sich aber nicht sicher sein, dass auch das Unternehmen letztlich den Vertrag mit Ihnen abschließt.

Lassen Sie sich von allem, was Sie unterschreiben, eine Kopie (Durchschrift) geben. Bewahren Sie die Verträge auf, bis alle Ansprüche daraus abschließend erledigt sind - und dann noch mindestens weitere drei Jahre, falls das Unternehmen doch noch irgendwelche Forderungen an Sie stellen sollte.

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