Gewährleistung und Garantie

Konsument:innen haben ein Recht darauf, dass von ihnen erworbene Waren und Leistungen den mit ihren Vertragspartner:innen getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Treten Mängel auf, so besteht der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Das Unternehmen muss je nach der Art des Mangels entweder einen mangelfreien Zustand herstellen oder  Geld zurückerstatten.

Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung der Übergeber:innen. So werden im Gewährleistungsrecht Verkäufer:innen, Werkunternehmer:innen, Dienstleister:innen und sonstige Vertragspartner:innen genannt, die aufgrund eines Vertrags eine Leistung erbringen.

Seit 1.1.2022 gilt für Verbrauchergeschäfte (das sind Verträge zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen) ein an das digitale Zeitalter angepasstes Gewährleistungsrecht. Verbraucher:innen haben dadurch beim Erwerb von E-Books, Apps, Software, Streamingdiensten und anderen digitalen Einzel- und Dauerleistungen sowie Waren mit digitalen Funktionen, wie Smartphones oder Haushaltsgeräte mit eingebetteter Software und Verbindungsmöglichkeit zum Internet, einen ebenso guten gewährleistungsrechtlichen Schutz wie bei Verträgen über herkömmliche Waren und Leistungen.

Gesetzliche Rechte

Für die Gewährleistungspflicht der Übergeber:innen spielt es keine Rolle, ob sie den Mangel verschuldet oder verursacht haben. Sie müssen aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie etwas dafürkönnen, für mangelhafte Waren und sonstige Leistungen einstehen.

Ansprüche auf Gewährleistung stehen Verbraucher:innen nicht nur beim mangelhaften Waren (Waren sind alle körperlichen beweglichen Sachen, zum Beispiel Haushaltsgeräte, Bücher, Kleidung einschließlich Waren mit digitalen Elementen) und digitalen Leistungen zu, sondern auch bei Werkverträgen (wie zum Beispiel die Anfertigung eines Anzugs mit selbst gekauftem Stoff), Verträgen über unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke) und sonstigen Verträgen (zum Beispiel mit Fitnessstudios oder Stromlieferanten).

Ausschluss verboten

Bei Verbrauchergeschäften dürfen Gewährleistungsansprüche in der Regel weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden – und zwar weder durch individuelle Vereinbarung noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmen, dem sogenannten Kleingedruckten. Finden sich derartige Klauseln unzulässigerweise dennoch, beispielsweise in den AGB, gelten trotzdem die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Ausnahmen davon gibt es einerseits beim Verkauf gebrauchter Waren: Hier kann die Gewährleistungsfrist (siehe dazu noch weiter unten) vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, wenn das zwischen dem Unternehmen und dem:der Verbraucher:in im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung aber nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Kfz mehr als ein Jahr verstrichen ist. Andererseits können bei Privatverkäufen (Verträge unter Verbraucher:innen) Gewährleistungsansprüche einvernehmlich verkürzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.

Gewährleistung auch bei "digitalen Leistungen"

Die Bezeichnung digitale Leistungen ist der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Software, Apps, E-Books, downloadbare Musikdateien und Videoclips. Digitale Dienstleistungen ermöglichen die Erstellung, die Verarbeitung, die Speicherung von und den Zugang zu Daten, ihre gemeinsame Nutzung oder die Interaktion mit anderen Nutzern (wie zum Beispiel E-Mail-, Messenger- oder Cloud-Dienste, Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele).

Unter Waren mit digitalen Elementen versteht man Waren, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können, wie zum Beispiel ein Smartphone, „intelligente“ Haushaltsgeräte, wie etwa ein vernetzter Kühlschrank mit Software, die Lebensmitteleinkäufe tätigt, ein PC mit vorinstalliertem oder dazu erworbenem Betriebssystem oder ein Auto mit integriertem Navigationssystem, aber auch einfachere Waren mit digitalen Funktionen. Heute sind bereits die meisten hochpreisigen Konsumgüter, wie Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik und Telekommunikationszubehör mit eingebetteter Software und oft auch der Möglichkeit einer Internetverbindung ausgestattet (sogenanntes Internet der Dinge /Internet of Things, IoT).

Die gesetzlichen Bestimmungen für Waren mit digitale Elementen kommen immer dann zur Anwendung, wenn die digitalen Funktionen Bestandteil des Warenkaufvertrags sind. Wenn also zum Beispiel laut Werbung ein Smart-TV eine bestimmte Video-App enthält, dann ist diese App ein Bestandteil des Fernseher-Kaufvertrags. Andere Beispiele sind standardisierte vorinstallierte Apps beim Smartphone, wie eine Alarmfunktion oder eine Kamera-App oder andere Basis-Funktionen, die im ursprünglichen Preis inkludiert sind. Nur wenn die digitalen Leistungen nicht zum Kaufvertrag gehören, gelten für sie die Regeln über digitale Leistungen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn bei einem Smartphone ausdrücklich nur die Hardware verkauft wird, während das Betriebssystem von dem:der Verbraucher ganz unabhängig davon mit einem gesonderten Vertrag erworben wird. Im Zweifelsfall gelten die digitalen Funktionen einer Ware aber als Bestandteil des Kaufvertrags.

Das Gewährleistungsrecht gilt auch für jene – nur vermeintlich kostenlosen – Verträge über digitale Leistungen, bei denen Verbraucher:innen vorab in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen müssen, wie das etwa häufig bei der Nutzung sozialer Netzwerke oder anderen digitalen Dienstleistungen der Fall ist.

Mangel

Voraussetzung für die Gewährleistung ist zuallererst das Vorliegen eines Mangels. Von einem Mangel spricht man, wenn eine Ware nicht die Beschaffenheit aufweist oder nicht die Eigenschaften hat, die zwischen Verkäufer:innen und Käufer:innen vereinbart wurden. Aber auch dann, wenn die Ware nicht wie üblich verwendet werden kann oder nicht die Eigenschaften hat oder die Benutzbarkeit aufweist, die Produkte gleicher Art normalerweise haben und die Verbraucher:innen vernünftigerweise erwarten können.

Es kommt also nicht nur darauf an, was im Vertragstext steht. Entscheidend ist auch, welche Eigenschaften und Beschaffenheit man gewöhnlich erwartet und welche Informationen vom Verkaufspersonal gegeben wurden. Außerdem muss die Sache auch den in der Werbung oder in Prospekten und Katalogen geweckten Erwartungen entsprechen. Dies gilt nicht, wenn das Verkaufspersonal diese Werbemittel weder kannte noch kennen musste oder wenn diese Angaben vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich berichtigt wurden.

Bei digitalen Leistungen müssen Eigenschaften und Beschaffenheit genauso gewährleistet sein wie bei Waren. Auch für sie und alle sonstigen Vertragsleistungen gilt, dass ein Mangel dann besteht, wenn vertraglich festgelegte oder erwartbare Eigenschaften der Leistung tatsächlich nicht gegeben sind.

Nach der Grundregel stehen Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn ein Mangel der Ware oder der Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe oder der Bereitstellung besteht. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Mangel erst später zeigt, seine Ursache aber schon im Lieferungszeitpunkt vorhanden war wie zum Beispiel bei einem Materialfehler, der erst lange danach zu einem sichtbaren Defekt führt.

Nur bei digitalen Dauerleistungen, spielt es für die Gewährleistung keine Rolle ob der Mangel schon im Bereitstellungszeitpunkt vorhanden war oder erst später auftritt. Die Ausnahme gilt auch, wenn diese digitalen Dauerleistungen Bestandteil eines Warenkaufs sind. Beispiele für digitale Dauerleistungen unabhängig von einem Warenkauf sind etwa ein Zweijahresvertrag für eine Cloud-Speicherung, eine unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform. Bestandteil eines Warenkaufvertrags können beispielsweise vom Unternehmen fortlaufend zu bereitzustellende aktuelle Verkehrsdaten für ein Navigationssystem sein oder laufend individuell anzupassende Trainingspläne für eine intelligente Fitnessarmbanduhr. Bei derartigen Dauerleistungen begründet jeder (Software-)Mangel, der während der Dauer der vertraglichen Bereitstellungspflicht auftritt, die Gewährleistungspflicht des Unternehmens. 

Was tue ich bei einem Mangel?

Ist der Mangel bei der Lieferung gleich erkennbar, besteht keine Verpflichtung, die Ware zu übernehmen. Man kann die mangelhafte Leistung auch ablehnen. Das Unternehmen ist dann mit seiner Leistung in Verzug (LINK).

Wenn die Ware übernommen wird, sollte der Mangel aus Beweisgründen sinnvollerweise sofort und schriftlich der:dem Vertragspartner:in mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Gewährleistung geht allerdings nicht verloren, wenn ein Mangel nicht gleich bei Übergabe beanstandet wird. Vielfach sind Mängel erst später erkennbar, ihre Ursachen aber dennoch bereits bei der Übergabe vorhanden, wie z.B. ein Materialfehler, der erst lang nach der Übergabe zu einem sichtbaren Defekt führt. Bei derart versteckten Mängeln sollte ebenfalls möglichst bald das Unternehmen kontaktiert werden.

Die Update-Pflicht kann vertraglich ausgeschlossen werden. Aber nur wenn Unternehmer:innen die Verbraucher:innen vor dem Vertragsabschluss eigens davon in Kenntnis setzen, dass die Aktualisierungspflicht ausgeschlossen werden soll, und der:die verbraucher:in dem Ausschluss ausdrücklich und gesondert zustimmt.

Beweislast

Wenn ein Mangel bereits nach relativ kurzer Zeit auftritt, wird davon ausgegangen, dass er schon im Lieferungszeitpunkt vorhanden war. Das Gesetz legt dafür für unterschiedliche Verbraucherverträge unterschiedliche Fristen fest. Sie werden Fristen für die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Lieferungszeitpunkt oder auch Fristen für die Beweislastumkehr genannt.

WICHTIG!

Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist müssen nämlich Unternehmen an sie herangetragene Gewährleistungsansprüche entweder erfüllen, oder beweisen, dass der Defekt die Folge zum Beispiel eines übermäßigen Gebrauchs oder einer Gewalteinwirkung ist. Verbraucher:innen müssen während dieser Zeit lediglich beweisen, dass ein Defekt besteht.
Nach Ablauf der Vermutungsfrist muss der:die Konsument:in entweder beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der schon seit der Übergabe oder der Bereitstellung bestanden hat, oder, dass der Mangel bereits während der Frist für die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Lieferungszeitpunkt aufgetreten ist.


Bis 2022 galt für alle Verbraucherverträge eine sechsmonatige Beweislastumkehr. Durch die neuen Gewährleistungsbestimmungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen müssen Verbraucher:innen jetzt genauer unterscheiden.

Weiterhin 6 Monate

Bei Verträgen über unbewegliche Sachen (zum Beispiel Haus-, Wohnungskauf) und Verträgen über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (zum Beispiel Reparaturen, Maßanzug aus selbst gekauftem Stoff) wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe beziehungsweise der Abnahme der Leistung erkannt werden, gesetzlich vermutet, dass sie schon in diesem Zeitpunkt vorhanden waren. Die Sechsmonatsfrist ab der Übergabe der Ware beziehungsweise der Bereitstellung des digitalen Inhalts gilt auch für vor 2022 geschlossene Warenkaufverträge und vor 2022 bereitgestellte digitale Leistungen.

Ab 1.1.2022 1 Jahr

Bei ab 2022 abgeschlossenen Verträgen über den Kauf von Waren und bereitgestellten digitalen Einzelleistungen, wie zum Beispiel downloadbare Musikdateien oder die Programmierung einer Software, wird jetzt bei Mängeln, die innerhalb von einem Jahr ab der Übergabe beziehungsweise der Bereitstellung hervorkommen, gesetzlich vermutet, dass sie schon in diesem Zeitpunkt vorhanden waren. Die einjährige Beweislastumkehr gilt beim Kauf von Waren mit digitalen Dauerleistungen nur für die Hardware-Komponenten.

Für die Mängel der digitalen Dauerleistung gilt hingegen eine zumindest zweijährige Beweislastumkehr über den gesamten vertraglichen Bereitstellungszeitraum hinweg. Das Gesetz kann so ausgelegt werden, dass bei Waren mit digitalen Dauerleistungen das Unternehmen während des gesamten Bereitstellungszeitraums beweisen muss, dass der Fehler die Hardware-Komponente und nicht die digitale Leistung betrifft. Das wäre nur sinnvoll: Schließlich ist besonders für Verbraucher:innen als Lai:innen oft gar nicht feststellbar, wo ein Funktionsmangel seine Ursache hat.

Ausnahme

Eine Ausnahme von der Grundregel, dass Unternehmen nur für Mängel Gewähr zu leisten haben, die schon bei der Übergabe der Ware oder der Bereitstellung des digitalen Inhalts bestanden haben, gilt bei digitalen Dauerleistungen; und zwar auch dann, wenn sie Bestandteil eines Warenkaufs sind. In diesen Fällen begründet jeder (Software-)Mangel, der während der gesamten Dauer der vertraglichen Bereitstellungspflicht der digitalen Leistung auftritt oder hervorkommt Gewährleistungspflichten des Unternehmens. Ob der Mangel schon im Bereitstellungszeitpunkt vorhanden war oder erst später auftritt spielt keine Rolle. Bei digitalen Dauerleistungen trägt das Unternehmen während des gesamten vereinbarten Bereitstellungszeitraums die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Bereitstellungszeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

Gewährleistungsfrist

Auch die Gewährleistungsfristen haben sich durch die Anpassung des Gewährleistungsrechts an das digitale Zeitalter verändert. Bis 2022 unterschied man im Wesentlichen nur zwischen der zweijährigen Frist bei beweglichen Sachen und der dreijährigen Frist bei unbeweglichen Sachen (vor allem Grundstücke, Häuser oder Wohnungen). Durch die neuen Gewährleistungsbestimmungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen müssen Verbraucher:innen jetzt genauer unterscheiden.

Gewährleistungsansprüche bestehen für alle im Zeitpunkt der Lieferung zumindest angelegten Mängel, die während der folgenden Gewährleistungsfristen hervorkommen:

2 Jahre ab Übergabe/ab Bereitstellung

körperliche bewegliche Sachen = Waren (zum Beispiel Fahrrad)

  • Waren mit digitalen Einzelleistungen (zum Beispiel PC mit Betriebssystem)
  • Hardware-Mängel von Waren mit digitalen Dauerleistungen (zum Beispiel Navigationsgerät mit fortlaufend aktualisierten Verkehrsdaten)
  • Digitale Einzelleistungen (zum Beispiel E-Book)
  • Werkleistungen mit oder an beweglichem Vertragsgegenstand (zum Beispiel Maßanzug aus selbst gekauftem Stoff, Autoreparatur)

3 Jahre ab Übergabe

  • unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke, Häuser oder Wohnungen)
  • Werkleistungen mit oder an unbeweglichem Vertragsgegenstand (zum Reparatur eines Parkettbodens)
  • Lieferung von beweglichen Sachen, die vom:von der Übergerber:in mit einer unbeweglichen Sache verbunden werden (zum Beispiel bei einer Fliesenlieferung mit Einbauverpflichtung des Lieferanten)

Bei digitalen Dauerleistungen, auch wenn sie Bestandteil eines Kaufvertrags sind, begründet jeder Software-Mangel, der während der Dauer der vertraglichen Bereitstellungspflicht der digitalen Leistung auftritt oder hervorkommt, Gewährleistungspflichten des Unternehmens. Bei digitalen Dauerleistungen, die Bestandteil eines Warenkaufs sind, jedoch mindestens zwei Jahre lang. Ob der Mangel bereits im Bereitstellungszeitraum vorgelegen hat spielt keine Rolle.

Unternehmen haften demnach für alle (Software-)Mängel digitaler Dauerleistungen, die während der folgenden Gewährleistungsfristen auftreten oder hervorkommen:

  • 2 Jahre ab Übergabe/ab Bereitstellung
    • bis zu 2 Jahre bereitzustellenden digitalen Dauerleistungen, die Bestandteil eines Kaufvertrags sind (zum Beispiel 18 Monate lang individuell angepasste bereitgestellte Trainingspläne einer intelligenten Fitnessarmbanduhr)
  • Gesamte Vertragsdauer
    • länger als 2 Jahre bereitzustellenden digitalen Dauerleistungen, die Bestandteil eines Kaufvertrags sind (zum Beispiel drei Jahre lang fortlaufend zu aktualisierende Verkehrsdaten für ein Navigationssystem)
    • unabhängig von einem Warenkauf fortlaufend bereitzustellende digitale Leistungen (zum Beispiel Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform)

Nur beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr möglich, wenn dies zwischen Verbraucher:innen und Unternehmen individuell vereinbart wird. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reicht nicht aus. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung darüber hinaus nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.

Bei Privatverkäufen (Verträge unter Verbraucher:innen) können Gewährleistungsansprüche einvernehmlich verkürzt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

NEU: Zusätzliche Frist für die Geltendmachung

Für ab 1.1.2022 geschlossene Verträge beziehungsweise bereitgestellte digitale Inhalte gilt: Wer mit Gewährleistungsansprüchen an das Unternehmen herantreten und letztlich gerichtlich Klage erheben will, muss dies bis spätestens drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist machen.

Verbraucher:innen haben dadurch auch bei Mängeln, die erst knapp vor dem Ende der zweijährigen Gewährleistungsfrist hervorkommen, oder dann, wenn Unternehmen innerhalb der Frist ihrer Gewährleistungspflicht nicht nachkommen, noch drei Monate Zeit für die Geltendmachung. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist ist die Gewährleistung verjährt, das heißt, dass sie nicht mehr eingeklagt werden kann.

Bei davor abgeschlossenen Verträgen beziehungsweise bereitgestellten digitalen Inhalten kommt Verbraucher:innen die zusätzliche dreimonatige Geltendmachungsfrist nicht zugute. Sie müssen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Klage erheben.

Updates: Aktualisierungspflicht

Bei von Unternehmen ab 1.1.2022 bereitgestellten digitalen Leistungen (zum Beispiel Betriebssystem, Messenger-Dienst), trifft Unternehmen eine gewährleistungsrechtliche Update- oder Aktualisierungspflicht. Das gilt auch, wenn die digitalen Leistungen Bestandteil eines Warenkaufs sind, wie etwa eine in einer Smartwatch, einem Smartphone, Navigationsgerät, Auto enthaltene oder damit verbundene Basis-Software, fortlaufend aktualisierte Verkehrsdaten für ein Navigationssystem oder individuell angepasste Trainingspläne für eine intelligente Fitnessarmbanduhr).

Die Unternehmen müssen die zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit der Ware beziehungsweise der digitalen Leistung erforderlichen Updates kostenlos zur Verfügung stellen. Die Pflicht erstreckt sich unter anderem auf Aktualisierungen zur Funktion, zur Sicherheit und zur Sicherstellung, dass die Software zusammen mit anderer Hard- und Software funktioniert.

Auch ein unterbleibendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Update stellt einen Mangel dar und führt zur Mangelbeseitigungspflicht des Unternehmens. Gleichermaßen hat das Unternehmen für einen Mangel einzustehen, der durch die Aktualisierung erst verursacht oder ausgelöst wird.

Wie lange die Aktualisierungspflicht besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Sie dauert eine von Verbraucher:innen vernünftigerweise erwartbare Zeitdauer; das heißt, zumindest 2 Jahre, unter Umständen je nach erwartbarer Nutzungsdauer deutlich länger, bei

  • digitalen Einzelleistungen (zum Beispiel E-Book),
  • auch, wenn sie Bestandteil eines Kaufvertrags sind (zum Beispiel PC mit Betriebssystem)

Wichtig: Gerade bei hochpreisigen und langlebigen Waren und Leistungen kann die vernünftige Erwartung der Verbraucher:innen auch erheblich über die Gewährleistungsfrist hinausgehen. Bei vernetzten Smart-Home-Produkten etwa, die typischerweise auf eine lange Nutzungsdauer ausgerichtet sind, kann durchaus von Fristen von zehn Jahren und deutlich darüber ausgegangen werden.

  • die gesamte Vertragsdauer bei
    • digitalen Dauerleistungen (zum Beispiel Einjahresvertrag für eine Cloud-Speicherung, drei Jahre nutzbares und in diesem Zeitraum immer am Monatsersten zu aktualisierendes Computerspiel, unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform); aber
  • mindestens 2 Jahre wenn
    • digitale Dauerleistungen Bestandteil eines Kaufvertrags sind (zum Beispiel unbefristet bereitgestellte individuell angepasste Trainingspläne einer intelligenten Fitnessarmbanduhr)

Gewährleistungsansprüche

Der Gewährleistungsanspruch richtet sich grundsätzlich darauf, dass die Mängel beseitigt werden, die Sache also verbessert, repariert oder ausgetauscht wird. 

  • Verbraucher:innen können auf der ersten Stufe zunächst Verbesserung (Reparatur) oder Austausch vom Unternehmen verlangen.

Ihnen kommt dabei grundsätzlich ein Wahlrecht zu; es sei denn, einer der Behelfe ist

  • unmöglich oder
  • für das Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig.

Ausnahme: Bei digitalen Leistungen kann das Unternehmen immer wählen, wie es den mangelfreien Zustand herstellt.

Die Gewährleistung umfasst – wenn nötig – auch einen damit verbundenen Aus- und Einbau einer Ware. Das gilt auch dann, wenn die Ware nicht von dem:der Verkäufer:in selbst eingebaut wurde (zum Beispiel selbst verlegte mangelhafte Fliesen).

  • Erst auf einer zweiten Stufe kommt eine Preisminderung auf einen Betrag, der dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht, oder sogar die Vertragsaufhebung mit der Folge einer Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen infrage.

Einerseits können Unternehmen Verbraucher:innen auf die Behelfe der zweiten Stufe verweisen, wenn Verbesserung und Austausch

  • unmöglich oder
  • für das Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig sind.

In Fällen, in denen die mangelhafte Sache in eine andere eingebaut worden ist, und das Unternehmen im Rahmen des gesetzlich geschuldeten Austauschs (zum Beispiel bereits verlegter mangelhafter Fliesen), unverhältnismäßig hohe Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen hätte, dürfen Verbraucher:innen jetzt vom Unternehmen auf die diesfalls für das Unternehmen günstigere Preisminderung oder Vertragsaufhebung beschränkt werden.

Andererseits können auch Verbraucher:innen von der ersten auf die zweite Stufe der Behelfe wechseln; nämlich

  • bei besonders schwerwiegenden Mängeln,
  • wenn das Unternehmen Reparatur oder Austausch verweigert,
  • bei zu erwartendem Scheitern, Unterbleiben oder erheblichen damit verbundenen Unannehmlichkeiten für den:die Verbraucher:in,
  • beim Auftreten eines neuerlichen Mangels sowie,
  • wenn das Unternehmen eine auszutauschende Ware nicht auf seine Kosten zurücknimmt oder
  • den Aus- und Einbau bzw die diesbezüglichen Kosten nicht übernimmt, oder wenn es
  • den Mangel trotz Ablaufs einer dafür angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

Wie auf der ersten Stufe kommt Verbraucher:innen auch zwischen der Preisminderung oder Vertragsaufhebung ein Wahlrecht zu – allerdings nur dann, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist.

Ausnahme: Bei digitalen Leistungen gibt es kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung gegen verbraucherseitige Datenhingabe zur Verfügung gestellt wurde (beim „Zahlen“ mit Daten). In diesem Fall können Verbraucher:innen auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag aufheben.

WICHTIG!

Verbraucher:innen müssen bei einer Rückabwicklung keinen Gutschein akzeptieren, sondern dürfen auf Rückzahlung ihres Geldes bestehen!


Garantie

Garantie (Vertrag) ≠ Gewährleistung (Gesetz)

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe, werden aber häufig verwechselt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige vertragliche Haftung – in aller Regel des herstellenden Unternehmens.

Für Verbraucher:innen ist es wichtig zu wissen, dass eine Herstellergarantie ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem:der Übergeber:in nicht einschränkt. Sie müssen sich bei Mängel-Reklamationen daher etwa von Verkäufer:innen nicht auf das herstellende Unternehmen und eine von diesem übernommene Garantie verweisen lassen, sondern haben die Wahl, ob sie Gewährleistungsansprüche gegenüber den Verkäufer:innen oder mögliche Garantieansprüche gegenüber den Hersteller:innen geltend machen.

Bei der Garantie handelt es sich üblicherweise um eine besondere vertragliche Zusage der Herstellerunternehmen oder Händler:innen, im Fall der Mangelhaftigkeit eines Produktes dieses zu reparieren, auszutauschen oder sonst Abhilfe zu schaffen. Durch solche Garantien kann die gesetzliche Gewährleistung nie eingeschränkt werden, worauf auch ausdrücklich in der Garantieerklärung hinzuweisen ist. Vertragliche Garantien bestehen immer zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Eine Garantie kann, muss aber nicht, kostenlos sein und ist grundsätzlich von dem:der Garantiegeber:in beliebig gestaltbar. Häufig sind Garantien beschränkt und umfassen nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Produkts (zum Beispiel werden nur die Ersatzteile selbst, nicht aber sonstige Reparaturkosten gedeckt oder Verschleißteile gänzlich von der Garantie ausgenommen). Was von der Garantie umfasst ist und vor allem auch, wann sie nicht greift, müssen in der Garantieerklärung einfach und verständlich dargelegt werden. 

Zumeist wird von Garantiegeber:innen die Mangelfreiheit eines Produkts über einen bestimmten Zeitraum garantiert (in der Regel ein bis fünf Jahre). Geht das Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, können jene Garantieansprüche gegenüber dem:der Garantiegeber:in geltend gemacht werden, zu der er:sie sich in der Garantierklärung verpflichtet hat (Reparatur, Austausch, Kaufpreisrückerstattung oder sonstige Abhilfe). Wenn das Hersteller-Unternehmen die Haltbarkeit für einen bestimmten Zeitraum garantiert, dann ist gesetzlich geregelt, dass Verbraucher:innen während dieses Zeitraums jedenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Sache gegen das Hersteller:Unternehmen hat.

Anders als bei Gewährleistungsansprüchen ist für die Geltendmachung der Rechte aus der Garantie nicht von Bedeutung, ob der Mangel schon bei der Übergabe des Produkts vorhanden war oder erst später aufgetreten ist.

Das Unternehmen ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Macht das Unternehmen in der Werbung vorteilhaftere Angaben über die Garantie als in der Garantieerklärung, gehen die günstigeren Werbeangaben vor.

Inhalt einer Garantieerklärung

Bei Verbrauchergeschäften muss die Garantieerklärung folgende Punkte erfüllen:

  • Hinweis auf Gewährleistung

Das garantierende Unternehmen muss ausdrücklich auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der Verkäuferin beziehungsweise des Verkäufers hinweisen und klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.

  • Mindestinformation und Verständlichkeit

Die Garantieerklärung hat den Namen, die Anschrift der Garantiegeberin beziehungsweise des Garantiegebers und auf eine verständliche Art den Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung, Vorgehensweise, um die Garantie in Anspruch zu nehmen) zu enthalten. Wenn die garantierten Eigenschaften aus der Garantieerklärung nicht hervorgehen, wird für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gehaftet.

  • Zeitpunkt und Dauerhaftigkeit

Die Garantieerklärung muss dem:der Verbraucher:in spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (eine Garantierklärung auf einer Website genügt nicht).

Wenn der:die Garantiegeber:in gegen diese Bestimmungen verstößt, gilt die Garantie trotzdem. Er:sie haftet für einen dem:der Verbraucher:in daraus entstandenen Schaden.


WICHTIG
Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie darauf bestehen, für Sie wichtige Eigenschaften des Produktes ausdrücklich und detailliert schriftlich festzuhalten. Alle Unterlagen, die für Ihre Entscheidung für das konkrete Produkt ausschlaggebend waren, sollten Sie aufbewahren, um im Falle eines Mangels nachweisen zu können, was Ihnen in Aussicht gestellt wurde. Wenn ein grundsätzlich behebbarer - aber nicht geringfügiger - Mangel nicht in angemessener Frist behoben wird, oder wenn sich das Unternehmen überhaupt weigert, die Sache zu reparieren oder auszutauschen, dann können Sie gleich die Vertragsaufhebung (Wandlung) erklären. Mehrere erfolglose Reparaturversuche müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

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