Vertragsänderungen

Eingegangene Verträge müssen sowohl von Konsumentinnen und Konsumenten als auch von Unternehmen eingehalten werden. Dennoch sind Änderungen nicht ausgeschlossen. Kein Problem, wenn sich die Vertragsparteien einvernehmlich auf eine Anpassung einigen. Unangenehmer ist es, wenn das Unternehmen während der Laufzeit eines längerfristigen Vertrags einseitig den Preis erhöhen oder die Leistung abändern will. 

Einseitige Preis- und/oder Leistungsänderungen sind nur in geringem Umfang zulässig. Nötig dazu ist eine Klausel im Vertrag, in der die möglichen Änderungen vereinbart sind.  

Einseitige Preiserhöhung

Eine Preiserhöhung darf nur vorgesehen werden, wenn sie sich nach objektiven Kriterien richtet, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat. Typische Beispiele sind etwa „Indexklauseln", die am Verbraucherpreisindex anknüpfen und der Wertsicherung des vereinbarten Entgelts dienen, oder auch Zinsgleitklauseln bei Krediten, die sich nach bestimmten Marktzinssätzen richten.

Nicht nur Erhöhungen, sondern auch Senkungen müssen entsprechend dem jeweiligen Index erfolgen. Für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, darf überhaupt keine Preisänderung vorgesehen werden.

Für Preisgleitklauseln, die sich am Verbraucherpreisindex, am Baukosten- oder am Baupreisindex orientieren, bietet die Statistik Austria auf ihrer Website einen Wertsicherungsrechner und Berechnungsbeispiele an.

Für Zinsgleitklauseln können die wichtigen Zinssätze sowie weitere Informationen zu Zinsklauseln auf der Website der Nationalbank abgerufen werden.

Besondere Voraussetzungen für Mietzinserhöhungen gelten bei Mietverträgen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen.



Einseitige Leistungsänderung

Ein Recht der Unternehmen, die zu erbringende Leistung einseitig zu ändern, kann nur insoweit in den Geschäftsbedingungen vorgesehen werden, wenn die Änderung geringfügig, sachlich gerechtfertigt und den Konsumentinnen/ Konsumenten zumutbar ist.

Weitergehende Änderungsmöglichkeiten müssten individuell ausgehandelt werden. Das Recht, den ganzen Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt ist, müsste im Einzelnen vereinbart werden.

Es darf nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sein. Einzelne Forderungen aus dem Vertrag, zum Beispiel auf die Zahlung des Kaufpreises oder der Kreditraten, können auch ohne Zustimmung der Konsumentinnen/Konsumenten an ein anderes Unternehmen abgetreten werden.

WICHTIG
Lesen Sie vor allem bei längerfristigen Vertragsverhältnissen alle Informationen zum vereinbarten Preis ganz genau durch, denn oft bieten Unternehmen günstige Einstiegspreise an, die nur zu Beginn der Vertragslaufzeit gelten. Dies ist keine Vertragsänderung, da die konkrete Preisentwicklung bereits bei Vertragsabschluss verbindlich so festgelegt wurde. Halten Sie alle für Sie wichtigen Eigenschaften des Produkts bzw. der Leistung ausdrücklich vertraglich fest, um den Auslegungsspielraum für Leistungsänderungen gering zu halten.

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