Allgemeine Geschäftsbedingungen

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt, legen Unternehmen jene Bedingungen fest, unter denen sie mit ihren Kundinnen/Kunden Verträge abschließen wollen. 

Das "Kleingedruckte"

Um Vertragsbestandteil zu werden, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen und Konsumentin/ Konsumenten vereinbart werden. Dazu reicht es aber aus, wenn das Unternehmen erklärt, den Vertrag nur zu seinen Bedingungen abzuschließen und diese den Konsumentinnen/Konsumenten auch zugänglich sind, zum Beispiel durch Aufdruck auf der Rückseite des Vertragsformulars oder auch durch bloßen Aushang im Geschäftslokal.

In der Praxis ist es oft nicht möglich bzw. nicht realistisch, alle Bestimmungen im Detail zu studieren, bevor man einen Vertrag abschließt. Der Gesetzgeber sorgt daher für den Schutz vor versteckten, nachteiligen Bedingungen. Klauseln, mit denen man nach den Umständen nicht rechnen musste und die zum Nachteil der Konsumentin oder des Konsumenten sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Wenn also zum Beispiel im Abschnitt über dieGewährleistung einePreiserhöhungsklausel versteckt ist, so wird diese nicht wirksam. Steht dieselbe Klausel aber in einem anderen Abschnitt, der deutlich mit „Preisanpassung" überschrieben ist, so ist sie nicht mehr überraschend.

Unzulässige Klauseln

Nicht alle, auch wirksam vereinbarte Klauseln können gegen Konsumentinnen/Konsumenten tatsächlich durchgesetzt werden. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthält einen Katalog absolut unzulässiger Bedingungen wie einseitige Preiserhöhungen ohne sachliche Rechtfertigung. Einige weitere Klauseln sind nur dann zulässig, wenn sie zwischen Unternehmen und Konsumentin/ Konsumenten „im Einzelnen ausgehandelt" wurden, sodass sie in vorformulierten Geschäftsbedingungen daher nicht verwendet werden dürfen.

Wann ist eine Klausel unzulässig?

Generell sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die die andere Vertragspartei „gröblich benachteiligen", oder die sonst gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Und schließlich sind auch Klauseln unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel unzulässig ist, ist immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Der Verein für Konsumenteninformation und die Bundesarbeitskammer gehen gegen unzulässige Vertragsklauseln regelmäßig mit Verbandsklagen vor. Auf diese Weise kann Unternehmen generell untersagt werden, bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden oder - wenn sie schon vereinbart wurden - sich zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs darauf zu berufen.

Was passiert mit unzulässigen Klauseln?

Missbräuchliche Vertragsklauseln sind nach zwingenden europarechtlichen Vorgaben für Konsumentinnen/Konsumenten grundsätzlich zur Gänze unverbindlich.


Nur wenn der Vertrag anders nicht weitergeführt werden kann bzw. es zu nachteiligen Auswirkungen für Konsumentinnen/Konsumenten käme, kann die beanstandete Klausel durch dispositives Recht - also die bestehenden Gesetze - ersetzt werden um damit den Vertrag zu erhalten.

WICHTIG
Was Sie unterschreiben, machen Sie zum Inhalt Ihrer Vertragserklärung - auch wenn Sie es nicht gelesen haben. Vor allem bei wirtschaftlich bedeutenden Vertragsabschlüssen, sollten Sie die Bedingungen Wort für Wort durchlesen. Prüfen Sie insbesondere jene Abschnitte, die Preis- und Leistungsänderungen sowie Haftungsbestimmungen betreffen. Lassen Sie sich die Bedeutung unklarer Punkte erklären. Auf jeden Fall sollten Sie sich immer alle vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigen lassen und mit dem Vertrag aufbewahren. Nicht alle Klauseln, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden, sind auch rechtlich zulässig. Wenn sich Ihre Vertragspartnerinnen/Vertragspartner Ihnen gegenüber auf eine Bedingung berufen, die Sie bedenklich finden, sollten Sie rechtliche Beratung einholen.

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