Vertragserfüllung

Die Festlegung der näheren Umstände der Vertragserfüllung, insbesondere Ort und Zeit, ist ein wichtiger Bestandteil des Vertrages. Wurde kein konkreter Zeitpunkt für die Leistungserbringung vereinbart, so kann sie nach dem Gesetz „ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden.

Zwischen dem Abschluss eines Vertrages und der Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen („Vertragserfüllung") kann manchmal eine recht lange Zeitspanne liegen. Beim Einkauf im Lebensmittelgeschäft fällt Abschluss und Erfüllung des Vertrags zusammen und die gekauften Waren werden gegen Bezahlung übergeben. Beim Auftrag für einen Hausbau hingegen liegen oft Jahre zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner endgültigen Erfüllung.

Nähere Umstände der Vertragserfüllung

Für Verträge über Waren, die ab dem 13.6.2014 geschlossen werden, stellt das Gesetz noch klar, dass mangels Vereinbarung nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen bzw. zu liefern ist.
Wurde keine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart, so kann das Unternehmen sofortige Bezahlung verlangen. Auch für den Ort der Vertragserfüllung ist der konkrete Vertragsinhalt maßgeblich. Bleiben Unklarheiten, so ist Erfüllungsort für die Leistung des Unternehmens dessen Niederlassung. Auch die Bezahlung hat dort zu erfolgen oder das Geld ist dorthin zu überweisen.

Keine oder mangelhafte Vertragserfüllung

Wird der Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, kann die andere Vertragspartei Gewährleistungsansprüche, Verzugsfolgen bis hin zum Rücktritt und möglicherweise auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

WICHTIG
Überprüfen Sie bei Vertragsabschluss, ob die Bestimmungen über Ort und Zeitpunkt der Vertragserfüllung ausreichend konkret sind und Ihren Wünschen entsprechen. Statt Formulierungen wie „Lieferung ab der 40. Kalenderwoche" sollte es zum Beispiel heißen „in der 40. Kalenderwoche". Auch für Teilleistungen (An- oder Teilzahlungen, Teillieferungen, etc.) sollten klare Termine festgelegt werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

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