Irreführende Werbung bei „Gröbi Waldbeere“ – erfolgreiche Klage des VKI im Auftrag des Sozialministeriums
veröffentlicht am 29.03.2024
Was erwarten Sie, wenn Sie auf dem Etikett einer Getränkeflasche Brombeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Ribisel und eine Erdbeere sehen, die naturgetreu und in leuchtenden Farben abgebildet sind?
Vermutlich, dass die abgebildeten Beeren im Getränk enthalten sind. Ein Blick in die Zutatenliste von „Gröbi Waldbeere“ zeigt allerdings, dass das nicht der Fall ist.
Waldbeeren in Bild und Text, aber nicht im Inhalt
Auf dem Etikett von Gröbi ist zusätzlich zu den farbenfrohen Fruchtabbildungen eine Beschreibung des Geschmacks zu finden. Dieser wird mit den folgenden Worten beworben: „wie ein Früchtekorb frisch im Wald gepflückt“, „Geschmack heimischer Früchte von Brombeere bis Erdbeere“, „fruchtig-beerige Mischung“. Ein Blick auf die Zutatenliste zeigt, dass weder Saft oder Saftkonzentrat noch natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten sind.
Irreführende Werbung gerichtlich bestätigt
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DrinkStar GmbH, die das Getränk vertreibt, wegen irreführender Produktaufmachung geklagt und vom OLG (Oberlandesgericht) Wien Recht bekommen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Handelsgerichts Wien. Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der DrinkStar GmbH zurückgewiesen hat.
Was das Lebensmittelrecht sagt und was Konsument:innen erwarten (können)
Konsument:innen erwarten, wenn sie die Früchte auf dem Etikett sehen und die Bezeichnung „Gröbi Waldbeere“ sowie die vollmundige fruchtig-beerige Geschmacksbeschreibung lesen, dass Waldbeeren in irgendeiner Form tatsächlich enthalten sind.
Die DrinkStar GmbH argumentierte, dass Gröbi ein Erfrischungsgetränk und kein Fruchtsaft sei. Entsprechend lebensmittelrechtlicher Vorgaben müssten Erfrischungsgetränke nämlich keinen Fruchtsaftanteil aufweisen. Das Lebensmittelbuch erlaube außerdem die Darstellung ganzer Früchte auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks.
Diese Einwände der DrinkStar GmbH ließ das Gericht nicht gelten, weil einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer durchschnittlichen Konsumentin die Unterscheidung zwischen einem Erfrischungsgetränk und einem Fruchtsaft gar nicht geläufig sei. Konsument:innen ließen sich beim Kauf preisgünstiger Produkte des täglichen Bedarfs vor allem von der Verpackung und der Gestaltung leiten und würden nicht das Zutatenverzeichnis studieren.
Festgehalten wurde, dass das Werbeversprechen „die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ jedenfalls den Eindruck erweckt, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte. Es könne nur gemischt werden, was tatsächlich vorhanden ist. Somit wäre die Aufmachung im konkreten Fall selbst dann unzulässig, wenn das Getränk bloß natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten würde.
Unlautere Geschäftspraktiken
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere Geschäftspraktiken wie zum Beispiel irreführende Werbung. Damit soll Konsument:innen ermöglicht werden, informierte Entscheidungen zu treffen.
Unter irreführende Werbung fällt beispielsweise eine Preisgegenüberstellung, wenn diese nicht der Wahrheit entspricht. Das ist etwa der Fall, wenn ein Geschäft ein Produkt mit einer Preisherabsetzung von 70 Prozent bewirbt, der durchgestrichene „Statt-Preis" aber nie verlangt worden ist. Ein weiteres Beispiel für unzulässige Werbung ist, wenn Kinder direkt zum Kauf eines Produkts aufgefordert werden oder sie dazu angehalten werden, Erwachsene zu überreden, ein Produkt zu kaufen.
Welche weiteren Geschäftspraktiken verboten sind, können Sie unter www.konsumentenfragen.at nachlesen.
Die Entscheidungen von OLG und OGH sind unter Irreführende Werbung bei „Gröbi Waldbeere“ | Verbraucherrecht verlinkt.