Bildverarbeitung

Unter einer "Bildaufnahme" ist nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz „die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken zu verstehen. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen".

Bilder und Smartphone, © https://pixabay.com/de/illustrations/smartphone-hand-fotomontage-1445489/

Eine Bildaufnahme ist zulässig, wenn


  • sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  • die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  • sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  • im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Beispiel: Bildaufnahmen zum Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden.


Unzulässig ist eine Bildaufnahme beispielsweise 

  • ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person aus deren höchstpersönlichem Lebensbereich,
  • eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmerinnen/Arbeiternehmern.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen