OGH erklärt Klauseln der UNIQA bei Lebensversicherungen für unzulässig

veröffentlicht am 12.09.2023

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Gesetzwidrigkeit von drei Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der UNIQA Österreich. Im Detail geht es um den vorzeitigen Rückkauf und die Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. Der Verein für Konsumenteninformation stellt Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung. 

OGH Innenansicht, Freitreppe und Statue der Justitia, © OGH, Ausschnitt der Website
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit auch dieser Klauseln.

Unterjährigkeitszuschlag

Die UNIQA hat sich einer Klausel bedient, die es ihr ermöglichte, einen Zuschlag zu verrechnen, wenn die Versicherungsprämie unterjährig (das heißt monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) geleistet wurde (sogenannter Unterjährigkeitszuschlag). Die Untergerichte befanden diese Klausel rechtskräftig für unzulässig. Wenn Verbraucher:innen also die Versicherungsprämie unterjährig beglichen haben, haben sie Anspruch auf Rückerstattung dieses Zuschlags.

Stornoabzug

Wenn Versicherungsnehmer:innen von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Lebensversicherungen vorzeitig zu kündigen, dann hat die Versicherung den Rückkaufswert zu erstatten, darf aber von diesem Betrag einen Stornoabzug vornehmen. Allerdings ist die Versicherung zu diesem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.

Die AVB der UNIQA sahen zwar einen Stornoabzug vor, allerdings ohne Angabe von Gründen für die Angemessenheit und damit ohne sachliche Rechtfertigung für die Höhe des Abzugs. Nach Ansicht des OGH blieb völlig offen, aus welchen Gründen ein Stornoabzug bei einer Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.

Prämienfreistellung

Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer:innen müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die UNIQA sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.

Musterbriefe des VKI

Aus Sicht des VKI fallen die unzulässigen Klauseln über den Stornoabzug ersatzlos weg. Verbraucher:innen steht der Rückkaufwert ohne Stornoabzug zu.

Hat die UNIQA wegen der Kündigung bereits einen Betrag abgezogen, stehen den Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche zu. 

Der VKI stellt zur Rückforderung des Stornoabzugs bei der vorzeitiger Kündigung bzw bei Prämienfreistellung einen Musterbrief  zur Verfügung: Musterbrief Rückforderung Stornoabzug


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