Versicherungsbedingungen in der Leitungswasserschadenversicherung
veröffentlicht am 21.02.2020
OGH: Der Verzicht auf den Einwand des groben Verschuldens bezieht sich nicht auf die Verletzung von Obliegenheiten.
Es ist eine klassische Obliegenheitsverletzung, die zum Platzen eines Zuleitungsschlauchs einer Waschmaschine geführt hatte: Die Konsumentin hatte beim Verlassen ihres Wochenendhauses vergessen, die Hauptwasserleitung abzudrehen.
Nun gab es aber in den Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach "der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfall) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art 10 Pkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) verzichtet. .... Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert; insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung.“
Die Konsumentin begehrte Schadenersatz und brachte - nach Verweigerung der Deckung - die Klage ein. Dort führte sie aus, dass sich der Verzicht auf den Einwand des groben Verschuldens auch auf die Verletzung von Obliegenheiten beziehe.
Eindeutiger Wortlaut und klare weitere Wortfolge
Nachdem die Vorinstanzen divergent entschieden hatten, stellte der OGH klar, dass - entgegen der Ansicht der Klägerin - die weitere Wortfolge „sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung“ auch nicht unklar sei, sondern vielmehr noch verdeutliche, dass der Verzicht des Einwands nur den eben genannten Risikoausschluss betrifft, nicht aber Obliegenheiten.