Diagnosen dürfen dem Krankenversicherer nicht verschwiegen werden
veröffentlicht am 07.09.2021
Haben Versicherungsnehmer:innen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann haben sie diese gegenüber der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt.
Frau K. erhielt aufgrund einer erlittenen Totgeburt eine Diagnose , die bei potentiellen weiteren Schwangerschaften Thrombosespritzen und Blutverdünnungsmittel notwendig machte. Und so kam es dann auch: Die Frau wurde neuerlich schwanger und erhielt diese Behandlung.
Später wollte sie eine Krankenzusatzversicherung abschließen. Bei der Antragstellung musste sie unter anderem die in den letzten fünf Jahren ambulant behandelten und unbehandelten Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden und Anomalien angeben. Sie verschwieg dabei jedoch die oben erwähnte Diagnose. Die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten des Blutes verneinte sie ebenfalls.
Der Versicherer erfuhr jedoch von der Diagnose und erklärte laut Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) den Rücktritt vom Vertrag. Die Frau wollte die Vertragsauflösung allerdings nicht akzeptieren, denn nachträglich hatte sich die Diagnose als falsch erwiesen, was sie allerdings zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht wusste.
Kenntnisstand beim Abschluss ist entscheidend
Bereits das Berufungsgericht bejahte die Wirksamkeit des Vertragsrücktritts, und der Oberste Gerichtshof (OGH) teilte diese Rechtsansicht.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sind Versicherungsnehmer:innen verpflichtet, bei Vertragsabschluss alle ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
Nach Ansicht des OGH knüpft die gegenständliche Bestimmung im VersVG an den Kenntnisstand der Versicherungsnehmer:innen zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen an. Hatten Versicherungsnehmer:innen zu diesem Zeitpunkt „aufgrund der ihnen [ihr] offenbarten ärztlichen Einschätzungen Kenntnis von einem nachgefragten gefahrenerheblichen Umstand“, so haben sie ihn auch anzuzeigen, entschied der OGH.
Die Klägerin verschwieg wesentliche Umstände, wie die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose und die daraufhin auch tatsächlich erfolgten Behandlungen (Thrombosespritzen, Blutverdünner). Sie hat damit vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag ist