Bei Lebensversicherungen müssen Kosten in Garantiezusagen konkret angegeben werden

veröffentlicht am 05.02.2021

Es dürfen bei Inanspruchnahme einer Kapitalgarantie in einer Lebensversicherung keine Kosten abgezogen werden, wenn diese Kosten nicht transparent und damit für Verbraucher/innen nicht vorhersehbar dargestellt werden. So entschied das Handelsgericht Wien, sowohl in einem Verbandsklagsverfahren 2018 wie nun auch in einem Musterprozess.

Fondsgebundene Lebensversicherungen haben den Nachteil, dass bei ihrer Grundform der Konsument/die Konsumentin zur Gänze das Kapitalmarktrisiko trägt und solche Lebensversicherungen daher keinerlei Garantien bezüglich der Leistung bieten, die die Kundinnen und Kunden am Ende erhalten. Um diesen Nachteil abzumildern, wurde daher von den Versicherern die „Kapitalgarantie“ erfunden, die dem Kunden/der Kundin suggerieren soll, er erhalte bei Vertragsablauf im schlechtesten Fall die von ihm bezahlten Prämien zurück.

Tatsächlich ist für Versicherungsnehmer/innen schwer einschätzbar, welchen Garantiebetrag sie letztlich erhalten. Aufgrund der Einschränkungen der Garantie im „Kleingedruckten“ wird in der Praxis kein für den Verbraucher/die Verbraucherin ermittelbarer Garantiebetrag vereinbart, und die tatsächliche Garantie liegt letztendlich weit unter der bezahlten Prämiensumme. Zahlreiche Beschwerden von Versicherungsnehmer/innen, deren Verträge nunmehr fällig wurden und die sich getäuscht fühlen, waren die Folge.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) griff eine solche Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalgarantie der UNIQA sowohl in einem Verbandsklagsverfahren (d.h. der VKI als Verband greift losgelöst vom Einzelfall unzulässige Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen an) im Jahr 2018 als auch in einem Musterprozess (Hier klärt der VKI für einen einzelnen Konsumenten eine ganz bestimmte Rechtsfrage.) im Jahr 2019/20 auf.

Verfahren vor dem Handelsgericht Wien

Der VKI war der Ansicht, die Klausel sei unzulässig, da sie keine Informationen bezüglich der Höhe der Kostenabzüge beinhalte. Verbraucher/innen könnten nicht abschätzen, mit welcher Garantieleistung sie zum vereinbarten Stichtag rechnen dürfen.

Sowohl im Verbandsklagsverfahren als auch im Musterprozess folgte das Handelsgericht Wien der Rechtsansicht des VKI und erklärte die Klausel für intransparent und damit für unwirksam. Aufgrund der intransparenten und unwirksamen Garantieklausel ist es dem Versicherer nicht gestattet, die Kosten wie Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikobeitrag zum Abzug zu bringen. Die Versicherung hat dem Versicherungsnehmer die einbezahlte Prämiensumme abzüglich der Versicherungssteuer auszubezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tipps für Verbraucher/innen

Für Versicherungsnehmer/innen, die Garantieverträge bei der UNIQA Versicherung abgeschlossen haben und vor solchen Problemen stehen, raten wir sich an den VKI wenden. Verstößt die UNIQA gegen ihre Unterlassungsverpflichtung und werden Verträge nicht entsprechend dem Urteil abgerechnet, kann der VKI dagegen vorgehen und Exekution führen.

Für alle anderen Versicherungsnehmer/innen empfiehlt sich der Weg zur Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen, die sich seit 1.10.2018 im Sozialministerium befindet. Die Gruppe Konsumentenpolitik nimmt Ihre Beschwerde über in- und ausländische Versicherungsunternehmen entgegen, trifft eine rechtliche Beurteilung und fordert eine Stellungnahme des Unternehmens ein. 
Ihre Beschwerde können Sie an folgende Emailadresse richten:

Versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at  

 

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