Rechtzeitige Geltendmachung der Invalidität in der Unfallversicherung ist entscheidend
veröffentlicht am 14.07.2022
Die Unfallversicherungsbedingungen sehen im Regelfall für die Geltendmachung der Invalidität eine Ausschlussfrist von 15 Monaten vor. Versäumt die/der Versicherungsnehmer:in diese Frist, verliert sie/er den Entschädigungsanspruch.
Im konkreten Fall übermittelte ein Versicherungsnehmer seiner Versicherung erst zwei Jahre nach seinem Fahrradunfall, der im Mai 2018 stattfand, Rechnungen für physikalische Therapien. Im Oktober 2018 wies der Versicherer den Versicherungsnehmer unter anderem darauf hin, dass für etwaige Ansprüche wegen einer bleibenden Invalidität gemäß Allgemeiner Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) folgende Voraussetzungen notwendig sind:
- Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen,
- fristgerechte Antragstellung innerhalb von 15 Monaten, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
Der OGH wies nun in letzter Instanz die Klage ab mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe seinen Anspruch auf dauernde Invalidität zu spät gegenüber dem Versicherer geltend gemacht.
Ständige Rechtsprechung des OGH
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, die eine solche Aussch
lussfrist für zulässig erachtet. Derartige Klauseln im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität in der Unfallversicherung waren bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Der OGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei einer derartigen Klausel um eine Ausschlussfrist handelt, die – wenn man sie versäumt – zum Verlust des Anspruchs auf Entschädigung führt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der Bestimmung darin, im Sinne einer Rechtssicherheit zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Die 15-Monatsfrist ist also nach Ansicht des OGH weder überraschend noch gröblich benachteiligend für Versicherungsnehmer:innen.
Es ist daher wichtig, dass Verbraucher:innen ihre Ansprüche spätestens innerhalb von 15 Monaten einbringen.
RIS - 7Ob6/22s - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)