Spätrücktritt bei Lebensversicherungen: Vergleich mit FWU Life Insurance Austria AG
veröffentlicht am 29.04.2021
Mit einer im Auftrag des Sozialministeriums geführten Sammelklage gegen die FWU Life Insurance Austria AG (FWU) vertrat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 464 Betroffene, die vor dem 01.01.2019 den Rücktritt von ihrer Lebensversicherung erklärt hatten. Nun konnten der VKI und die FWU doch noch einen Vergleich erzielen. Demnach erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Forderungen zum Teil ersetzt.
Rechtsfolgen eines sogenannten „Spätrücktritts“
Aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) können Versicherungsnehmer/innen, die nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen informiert wurden, unbefristet vom Vertrag zurücktreten ("Spätrücktritt"). Im Fall eines Rücktritts sind die Verträge rückabzuwickeln und Konsumentinnen und Konsumenten im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen zurückzuzahlen.
Vergleich mit der Versicherungsbranche bereits 2017
Der VKI war aufgrund der ergangenen Entscheidungen der Auffassung, dass der Spätrücktritt der betroffenen Kundinnen und Kunden zulässig war. Bereits im Herbst 2017 erzielte der VKI diesbezüglich einen Vergleich mit der Versicherungsbranche.
Drei größere Versicherer weigerten sich allerdings, dieser Lösung beizutreten, unter anderem die FWU. Die FWU bestritt unter anderem die Fehlerhaftigkeit ihrer Rücktrittsbelehrungen. Nach Ansicht des VKI war aber deren Rücktrittsbelehrung nicht korrekt - Informationen zum Rücktritt für die Betroffenen waren nur an versteckten Stellen in den Unterlagen zu finden.
Vergleich mit der FWU
Trotz unterschiedlicher Rechtsauffassungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Rücktrittsbelehrungen konnte nun eine vergleichsweise Lösung im Sinne der Kundinnen und Kunden erzielt werden. Nach Abzug der mit dem Verfahren verbundenen Kosten sowie der Quote für den Prozesskostenfinanzierer erhalten die Betroffenen einen Teil ihrer Forderungen erstattet.
Wichtiger Hinweis
Die gesetzliche Lage hat sich zwischenzeitig geändert: Ein Spätrücktritt nach dem 1.1.2019 führt zukünftig nur noch - wie bei einer ohnehin jederzeit möglichen Kündigung des Vertrags - zur Ausbezahlung des Rückkaufswerts (= tatsächlicher Zeitwert des Vertrags).