Unzulässige Klauseln in AGB einer Krankenversicherung
veröffentlicht am 28.02.2020
Die Macht, darüber zu entscheiden, was Vertragsinhalt wird, liegt jedenfalls beim Ersteller von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Naturgemäß sind diejenigen, die „auf der anderen Seite“ stehen, sich also den AGB unterwerfen müssen, in einer schwächeren Position.
Nach dem Prinzip „take it, or leave it“ haben diese nur die Möglichkeit, den Vertrag unter Anwendung der AGB zu unterzeichnen oder andernfalls die Unterschrift zu verweigern. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr des Ungleichgewichts zwischen beiden Vertragsbeteiligten erkannt und gesetzliche Regelungen zum Schutz der Konsument*innen erlassen.
Gröbliche Benachteiligung
So besagt eine gesetzliche Bestimmung, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung jedenfalls ungültig ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Aber wann ist eine Regelung in den AGB gröblich benachteiligend?
Das entscheidet sich immer im Einzelfall und lässt sich pauschal nicht sagen. Einige allgemeine Grundsätze lassen sich aber aus zahlreichen Gerichtsurteilen ableiten:
Entsteht ein „auffallendes Missverhältnis vergleichbarer Rechtspositionen der Vertragspartner“ und wird vom Recht ohne sachliche Rechtfertigung zulasten einer Partei abgewichen, gehen Gerichte von einer gröblichen Benachteiligung aus. Mit dem Ergebnis, dass jene Klauseln ohne den Rest des Vertrags zu beeinträchtigen, wegfallen und für diesen Vertrag keine Gültigkeit haben.
Beschränkter Versicherungsschutzes bei Krankengeldversicherung ist gröblich benachteiligend
Zum Ergebnis einer gröblichen Benachteiligung gelangte der Oberste Gerichtshof bei einer Klausel in einer Krankengeldversicherung. Eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen sah vor, dass im Fall der Kündigung durch die Versicherung, die sie jederzeit aussprechen kann, die Leistungspflicht der Versicherung nach Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsvertrags erlischt.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sah der OGH das Ungleichgewicht in dem unausgewogenen Verhältnis der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit durch die Versicherung auf der einen Seite und die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf der anderen Seite. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass selbst nach jahrelanger Dauer des Versicherungsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherte unerwartet in die Lage kommen können, nicht einmal annähernd die erwarteten Leistungen von der Versicherung zu erhalten. Dies würde deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abweichen.