Pflichten der Versicherung

Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmer:innen vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich eine Reihe von Informationen zu erteilen.

Informationspflichten

Name, Anschrift und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, das auf den Vertrag anwendbare Recht, die Bezeichnung und Anschrift der Aufsichtsbehörde, die Laufzeit des Versicherungsvertrags, die Zahlungsweise und Zahlungsdauer der Versicherungsprämien sowie die Möglichkeiten des Vertragsrücktritts müssen angegeben werden.

Seit Juli 2012 können Vertragsunterlagen, Erklärungen und andere Informationen auch auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, über eine Webseite oder per Fax, übermittelt werden, wenn dies zwischen dem Versicherungsunternehmen und den Versicherten ausdrücklich vereinbart wurde.

Noch weitergehende Informationspflichten gelten bei Lebensversicherungen. Versicherungsnehmer:innen müssen dabei über die Leistungen der Versicherung, die Grundsätze zur Berechnung der Gewinnbeteiligung, die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen informiert werden.

Gesundheitsbezogene Daten

Seit 2012 ist die Ermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten durch private Versicherungen strenger geregelt und den Anforderungen des Datenschutzes angepasst worden.

Versicherungsnehmer:innen müssen der Datenermittlung in einer gesonderten Erklärung zustimmen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Datenermittlung ist zudem nur zur Beurteilung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig.

Haben Kund:innen jedoch zugestimmt, dass zwischen der Versicherung und dem Leistungsträger (z.B. Spital, Ärztinnen und Ärzte, Kuranstalten) eine Direktverrechnung erfolgt, dürfen bestimmte Daten ohne weitere Zustimmung vom Leistungsträger an die Versicherung übermittelt werden. Versicherungsnehmer:innen müssen jedoch auf diesen Umstand hingewiesen werden und können eine Datenübermittlung jederzeit untersagen. 

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