Versicherungssparten

Grundsätzlich kann zwischen Personen-, Sach- und Vermögensversicherung unterschieden werden.

Die verschiedenen Versicherungssparten

Zur Personenversicherung gehören die Lebensversicherung, die private Kranken- und die Unfallversicherung.

Sachversicherungen bieten Versicherungsschutz für Sachgegenstände, die durch Ereignisse wie Feuer, Unwetter, Leitungswasserschäden, Glasbruch, Einbruch oder Diebstahl beschädigt, vernichtet oder entwendet werden. Auch die Transport- und Reiseversicherungen sowie die Kfz-Kaskoversicherungen zählen zu den Sachversicherungen.

Vermögensversicherungen bieten Versicherungsschutz für mögliche Schäden, die am Vermögen – nicht an einer Sache – entstehen können. Sie übernehmen das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen oder drohenden Aufwendungen. Dazu gehören allgemeine Haftpflichtversicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen oder Kreditrestschuldversicherungen. 

Bündelversicherungen

Zur Abdeckung mehrerer Risiken, die ein Objekt betreffen, werden oft verschiedene Versicherungssparten kombiniert. Typische Bündelversicherungen sind die Haushaltsversicherung oder ein Kfz-Versicherungspaket mit Haftpflichtversicherung, Kasko und Rechtsschutz.

Haushaltsversicherungen bestehen in der Regel aus einer Sachversicherung für den Wohnungsinhalt und einer Haftpflichtversicherung für Versicherte sowie die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt Kosten, wenn der oder die Versicherungsnehmer:in (und je nach Vertrag auch Ehepartner:in, Kinder oder andere mitversicherte Personen) einem Dritten einen Schaden zufügt und dafür Schadenersatz leisten muss. „Dritte“ sind in diesem Fall alle Personen, die nicht selbst versichert sind. Wichtig ist, dass die Leistung der privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich voraussetzt, dass Versicherungsnehmer:innen den Schaden schuldhaft verursacht haben – also, dass ihnen ein Fehler oder eine Nachlässigkeit vorzuwerfen sind. Wenn Versicherungsnehmer:innen behaupten, der Schaden sei völlig ohne eigenes Verschulden oder nur durch ein Versehen entstanden, könnte die Versicherung die Zahlung mangels Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Geschädigten verweigern. Deshalb ist es sinnvoll, den Hergang im Schadensfall so darzustellen, dass das eigene Verschulden am Schaden klar erkennbar ist. Denn ohne ein Verschulden greift der Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflicht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Gefährdungshaftung, wie sie zum Beispiel beim Betrieb von Kfz gilt. 

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