OGH: Unzulässige Klauseln beim Bank Austria Unicredit Just-In-Case-Versicherungspaket

veröffentlicht am 14.02.2022

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher:innen im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern.

Das Verfahren ging durch alle Instanzen. Bereits das Handelsgericht Wien hatte alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. So wurde beispielsweise eine Klausel als gröblich benachteiligend beurteilt, wonach kein Internetschutz besteht, wenn ein Zahlungsvorgang auf einem öffentlich zugänglichen Gerät (z.B. Internetcafé oder einer Hotellobby) durchgeführt wurde. Eine andere Bestimmung, welche die Meldepflichten eines Betrugsverdachts oder Schadenfalls bei von der Bank betriebenen Hotlines und der Polizei vorschrieb, wurde als intransparent beurteilt (dazu mehr auf Verbraucherrecht).

Die Unicredit Bank Austria AG erhob gegen bestimmte Teile dieses erstinstanzlichen Urteils ein Rechtsmittel. Die nun vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) gibt dem VKI auch im letzten Punkt Recht. 


Das Zusammenwirken der Klauseln ist relevant

Der VKI hatte zur Formulierung des Unterlassungsanspruches mehrere Klauseln aus den AGB der Unicredit zu einer einzigen Klausel zusammengefasst. Anders als das Gericht der 2. Instanz erklärte der OGH es aber für zulässig, mehrere im Text voneinander getrennt stehende Regelungen unter Verwendung von „in Verbindung mit“ zu einer Klausel zusammenzufassen, da sie in ihrem Zusammenwirken rechtswidrig sind und im konkreten Fall gemeinsam die Umschreibung des Versicherungsschutzes intransparent abbilden. Ob die einzelnen Sätze - jeweils für sich betrachtet – klar, verständlich und weder gröblich benachteiligend noch intransparent sind, komme es nicht an, so der OGH in seiner Entscheidung.

Missverständliche Risikodarstellung

Auch inhaltlich folgte das Gericht der Rechtsansicht des VKI und beurteilte die verfahrensgegenständlichen Textpassagen insgesamt als intransparent. In diesen wird der von der Bank angebotene ergänzende Versicherungsschutz beschrieben, ohne aber in diesem Zusammenhang auf das Zahlungsdienstegesetz 2018 hinzuweisen, wonach Verbraucher:innen für gewisse Schäden ohnehin keine Haftung treffen würde. Durch die Art der Beschreibung des Versicherungsprodukts klärt die Bank nicht ausreichend darüber auf, wann Kundinnen und Kunden nach dem Gesetz bereits keine Haftung trifft. So entstehe der Eindruck, dass die Kundinnen und Kunden ein Schadensrisiko für missbräuchliche Zahlungsvorgänge tragen müssten, obwohl das laut ZaDiG 2018 ohnehin nur eingeschränkt der Fall ist.

8 Ob 108/21x

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen