Ende des Leasingvertrages

Nach dem Verbraucherkreditgesetz können Konsumentinnen und Konsumenten einen Leasingvertrag jederzeit auch vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Ist dies der Fall, wird bei der Vertragsabrechnung die Summe aus den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert der geleasten Sache ermittelt. 


Von dieser Summe werden - wie bei einem normalen Verbraucherkredit - die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen und allfälligen sonstigen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten abgezogen, die in den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert enthalten sind. Wollen Kund:innen beispielsweise ein Fahrzeug vorzeitig kaufen und ist die Leasinggesellschaft damit einverstanden, entspricht der so ermittelte Betrag dem zu bezahlenden Kaufpreis.

Wollen Kund:innen das Fahrzeug hingegen vorzeitig zurückgeben, wird der errechnete Betrag dem Wert des Fahrzeuges bei seiner Rückgabe (Verkaufserlös oder Schätzwert) gegenüber gestellt. Die Differenz muss dann als Abrechnungsendbetrag von den Kund:innen bezahlt werden.

Dieser Abrechnungsendbetrag kann vor allem zu Beginn des Leasingvertrages hoch sein, weil das Fahrzeug gerade in den ersten Monaten überproportional an Wert verliert. Leasinggeber:innen dürfen bei der Abrechnung des Leasingvertrages den Kund:innen nur diejenigen Anteile der ausstehenden Raten und des Restwertes der geleasten Sache verrechnen, die der vollständigen Abdeckung des Kaufpreises und jener Kosten entsprechen, die bereits angefallen und laufzeitunabhängig sind.

Da solche Abrechnungen in der Praxis äußerst kompliziert sind, sollte man sie - vor allem wenn sie unklar sind - überprüfen lassen, bevor man die Rechnung bezahlt.

Oft sind in Leasingverträgen Zinsgleitklauseln enthalten, die die Leasinggesellschaft berechtigen, die Leasingrate zu erhöhen, wenn sich die Kapitalmarktverhältnisse ändern. Für diese Klauseln gilt, dass sie nur an objektiven Kriterien anknüpfen dürfen.

Leasinggeber:innen müssen die Verbraucher:innen sowohl vorvertraglich aus auch im Vertrag selbst über das Kündigungsrecht und die Berechnung der Zahlungspflicht für einen Rückgabefall informieren.

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