OGH: Kreditbearbeitungsgebühr ist zulässig

veröffentlicht am 03.05.2016

Bei vorzeitiger Rückzahlung müsste sie aber unter bestimmten Umständen entsprechend reduziert werden

Banken verrechnen beim Abschluss von Kreditverträgen meist eine Bearbeitungsgebühr. Im konkreten Fall war laut Schalteraushang der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg) vorgesehen, bei Konsumkrediten 1,5%, bei hypothekarisch besicherten Krediten 2,5% des Kreditbetrags zu verrechnen.

Die im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg eingebrachte Klage des VKI enthielt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Standpunkte:

  • Es handelt sich um eine Gebühr für Leistungen, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund von Rechtspflichten ohnehin erbringen müssen; die Kosten werden ungerechtfertigt zur Gänze auf KundInnen überwälzt.
  • Das Entgelt für den Kredit sind die laufzeitabhängigen Zinsen, die die Kosten für die Banken bereits abdecken. Entgelte sollten nicht durch „Nebengebühren", „Bearbeitungsentgelte" etc. erhöht werden.
  • Bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits entstehen erhebliche Nachteile für die KundInnen, da das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt nicht anteilsmäßig rückerstattet wird.
  • Eine wertabhängige (prozentuale) Berechnung ist benachteiligend, da der Arbeitsaufwand der Bank unabhängig von der Höhe des Kreditbetrags ist.

Alles in allem sei die Bearbeitungsgebühr für die VerbraucherInnen also gröblich benachteiligend und intransparent.

OGH kippte vorinstanzliche Urteile

In den Unterinstanzen war die Klage des VKI noch erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah die Sache aber anders. Grundsätzlich unterliegen Klauseln zur Kreditbearbeitungsgebühr laut OGH nicht einmal der Kontrolle, ob eine gröbliche Benachteiligung oder Intransparenz vorliegt, da es sich bei der zahlenmäßig konkret umschriebenen Kreditbearbeitungsgebühr um einen Teil des Entgelts für den Kredit handle. Nach österreichischem Recht bestehe das Entgelt für ein Darlehen nur „in der Regel" aus Zinsen. Daraus leitet der OGH ab, dass das Entgelt aus allem bestehe, was KreditnehmerInnen über den zur Verfügung gestellten Geldbetrag hinaus zurückgeben müssen - auch „Bearbeitungs-„ oder „Manipulationsgebühren". Die Hauptleistungen eines Vertrags (dazu zählt insbesondere das Entgelt) sind von der sogenannten „Inhaltskontrolle" (§879 Abs. 3 ABGB) aber explizit ausgenommen.

Doch selbst wenn sie einer Kontrolle unterliegen würde, wäre die Klausel dem OGH zufolge weder als gröblich benachteiligend noch als intransparent einzustufen.

Keine gröbliche Benachteiligung

Denn in Österreich seien - anders als wohl im deutschen Recht - Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein verboten. Vielmehr seien Entgeltklauseln besonders dann sachgerecht, wenn sie jene KundInnen belasten, die die Kosten tatsächlich verursachen.

Es sei nicht entscheidend, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer beteiligten Partei oder beider Parteien liege. Außerdem diene gerade die in die Bearbeitung fallende Bonitätsprüfung eher dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers.

Eine wertabhängige Gebührengestaltung durch einen gewissen Prozentsatz des Kreditbetrags sei laut OGH durchaus zulässig. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Gebührenberechnungen vorgesehen. Bei höheren Beträgen bestehe außerdem ein größeres Haftungsrisiko der Bank. Es sei nicht erforderlich, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers übereinstimmt.

Diese Argumentation des Höchstgerichts ist aus unserer Sicht nicht  nachvollziehbar, da die Bearbeitung bei Kreditabschluss immer sorgfältig durchzuführen ist und der Aufwand der Bank mit höherem Kreditbetrag nicht steigt!

Wesentliches Ziel aber dennoch erreicht

Wenn KreditnehmerInnen ihr gesetzliches Recht zur vorzeitigen Rückzahlung wahrnehmen, sind die laufzeitabhängigen Kosten, also in der Regel die Sollzinsen, entsprechend zu reduzieren.

Der OGH geht in seinem Urteil aber auch davon aus, dass diese Regelung in manchen Fällen auch auf die einmalige Kreditbearbeitungsgebühr zu erstrecken ist; nämlich dann, wenn diese auch Elemente laufzeitabhängiger Aufwände enthält. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Kreditbearbeitungsgebühr zwar durchaus vereinbart werden kann, gleichzeitig aber auch eine entsprechende Rückvergütung für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung vorgesehen werden muss!

Das Urteil im Volltext

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