OGH: Banken dürfen für die Dauer der gesetzlichen Kreditstundung keine Zinsen verrechnen
veröffentlicht am 21.01.2022
Konsumentenschutzminister Mückstein zuversichtlich, dass sich österreichische Banken an der Entscheidung des OGH orientieren
Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ist der österreichische Gesetzgeber auch Konsument:innen zu Hilfe gekommen, die aufgrund der Pandemie arbeitslos wurden oder in Kurzarbeit waren und die dadurch ihre laufenden Kredite nicht mehr bezahlen konnten. In solchen Fällen wurden und werden die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten oder Zinsen für die Dauer von jeweils 10 Monate gesetzlich gestundet. Durch die gesetzliche Stundung hat sich daher die Laufzeit der betroffenen Kredite um 10 Monate verlängert. Wir haben darüber berichtet.
Dürfen für die Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen?
Nicht eindeutig geregelt war im Gesetz aber die Frage, ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen. Wäre das der Fall, würden sich die Gesamtkosten der gestundeten Kredite wesentlich erhöhen, weil dann die Konsument:innen für einen um 10 Monate längeren Zeitraum Zinsen bezahlen müssten. Die Banken stellten sich auf den Standpunkt, das Gesetz verbiete während der gesetzlichen Stundung nur Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen. Um diese Streitfrage zu klären, brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums - stellvertretend für alle Banken - gegen die BAWAG PSK eine Unterlassungsklage ein. Der OGH hat nunmehr der Klage des VKI zur Gänze stattgegeben.
„Ich bin froh, dass der OGH von der Pandemie betroffene Kreditnehmer:innen schützt. Es geht hier immerhin um Personen, die ihr Arbeitseinkommen aufgrund der Pandemie ganz oder teilweise verloren haben. Es müssten alle daran interessiert sein, dass Betroffene nicht in eine Überschuldung abgleiten. Die gesetzliche Stundung hat vor allem Konsument:innen mit schlechter Bonität betroffen, die für ihre Kredite ohnehin hohe Zinsen zahlen. Müssten nunmehr auch noch zusätzlich für 10 Monate Zinsen bezahlt werden, würde das viele Betroffene in Schwierigkeiten bringen. Aber ich verstehe, dass die Banken mit dieser Entscheidung des OGH keine Freude haben werden“, so Konsumentenschutzminister Mückstein.
Kreditraten dürfen sich durch die Stundung nicht erhöhen
Der OGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich nach dem Gesetz die gestundeten Kreditraten durch die Stundung nicht erhöhen dürfen. Das setze zwangsläufig voraus, dass während der Dauer der Stundung keine Zinsen anfallen. Eine Entlastung der Kreditnehmer:innen entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, ein Abgleiten in eine Überschuldung soweit als möglich zu verhindern.
Für welche Kredite ist die Entscheidung relevant?
Die Entscheidung des OGH ist für alle Kredite von Konsument:innen relevant, die im Zeitraum 1.4.2020 bis 31.1.2021 gesetzlich gestundet wurden. Wenn mit der Bank eine vom Gesetz abweichende Zahlungserleichterung vereinbart wurde (z.B. eine Verringerung der Rate und Verlängerung der Laufzeit des Kredits; eine freiwillige Verlängerung der Stundung über den 31.1.2021 hinaus), ist die Entscheidung des OGH hingegen nicht maßgeblich.
Das Urteil ist zwar nur gegen die BAWAG PSK ergangen, hat jedoch Auswirkungen auf sämtliche gesetzliche Kreditstundungen, da die Gesetzeslage für alle Banken gleich war und ist.
Was bedeutet das für die betroffenen Kredite?
Die Banken müssen nunmehr die während der Dauer der gesetzlichen Stundung zu Unrecht verrechneten Zinsen den Kreditnehmer:innen wieder auf ihrem Kreditkonto rückwirkend gutschreiben oder – falls der Kredit bereits zurückgezahlt wurde – rückerstatten. Der BAWAG PSK wurde dafür eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Letztendlich sollte es aber auch im Interesse der Banken liegen, dass betroffene Kreditnehmer:innen nach Ablauf der Stundung nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommen.